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Wenn die Eigentümerversammlung tagt

Eigentum verpflichtet. Dies gilt besonders auch für Besitzer von Eigentumswohnungen. So muss laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG, § 24, Abs. 1) mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung stattfinden. Ist ein Wohnungsbesitzer verhindert, sollte eine Vertretung bestimmt werden. Ansonsten entfällt das Stimmrecht.

Versammlung der Wohneigentümer

Vertreter benötigen eine Vollmacht (Foto: MilosJokic / istockphoto.com)

Tagt die Eigentümerversammlung, so sollen möglichst alle Wohnungseigentümer an diesem wichtigen Termin teilnehmen. Hier werden bedeutsame Planungen für Investitionen und mehr besprochen und schließlich vereinbart auch abgelehnt.

Dann fällt die Stimme eines jeden Wohnungsbesitzers stark ins Gewicht. Können Eigentümer nicht selbst erscheinen, sollte ein Vertreter entsandt werden. Nur so lässt sich der gewichtige Stimmanteil sichern.

Eigentümerversammlung –
Vollmacht erteilen

Sofern ein Wohnungseigentümer tatsächlich unabkömmlich ist, sollte also in jedem Fall für eine Vertretung Sorge getragen werden und eine Person des Vertrauens zum Termin entsandt werden.

Ein solcher Vertreter ist auf der Versammlung allerdings nur mit Vollmacht handlungsfähig. Daher muss ihm zuvor vom Wohnungseigentümer eine solche Stimmrechtsvollmacht ausgefertigt werden. Diese sollte allerdings nur befristet gelten, raten Experten.

Eigentümerversammlung nicht öffentlich

In der Regel wird ein Familienmitglied, der Lebensgefährte oder der Verwalter als Vertretung entsandt. Da Eigentümerversammlungen generell nicht öffentlich stattfinden, werden andere Personen auch gar nicht anerkannt.

 

Verweise:

Eigentumswohung – Beschluss hat Rechtskraft
Winterdienst – ein Fall für das Gericht
Immobilien – Pflichten bei Dauerschneefall
Wohnen – Schneeräumen auf der Dachterrasse?
Einsturzgefahr – wenn das Dach nicht mehr trägt
Winterdienst ist Pflicht für Hausbesitzer
Grundstück – Verkehrssicherungspflicht im Herbst
Eigentum verpflichtet zum Schutz vor Dachlawinen
Weihnachten – Unfall bei Deko im Freien
Gartenmöbel im Winterschlaf
Sturmversicherung
Grundbesitzer Haftpflicht Versicherung
Immobilien – so friert das Haus nicht ein<

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau
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