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Maklerprovision unter der Lupe

Auf der Suche nach einem schicken neuen Haus nehmen immer mehr Verbraucher die Hilfe eines Maklers in Anspruch. Die Experten spüren einzigartige Häuser und Wohnungen auf und kassieren im Erfolgsfall eine Provision. Doch nicht immer sind diese Gebühren legitim.

Makler-Provision

Nicht immer ist die Maklerprovision legitim (Foto: Foto: erwo1 / istockphoto.com)

Das Maklergeschäft boomt. Zu Recht kassierten professionelle Makler nach erfolgreicher Vermittlung einer Immobilie die wohlverdiente Provision. Doch ein solches Geschäft muss vorab eindeutig abgesprochen sein. Ansonsten geht dr Makler leer aus, entschied ein Gericht.

Maklerprovision muss abgesprochen sein

So genügt lediglich der Hinweis auf eine Maklerprovision in einem Exposé oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, um einem Käufer oder Mieter solche Kosten in Rechnung zu stellen. Dies entschieden die Richter am Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 222 C 5991/11. Demnach sind solche Hinweise auf die Maklerprovision nicht ausreichend, um einen Deal zwischen Makler und Interessent anzunehmen, der im Erfolgsfall eine Provision nach sich ziehen könnte.

Maklerprovision – Geschäftsbedingungen im Visier

Im betreffenden Fall ging es um einen Auftraggeber, der den Verkauf seines Anwesens in die Hände Maklers legte. Anlässlich einer Besichtigung durch einen Interessenten übergab er ein Exposé. Aus diesem ging der Verkaufspreis hervor und zusätzlich ein Hinweis auf 3,57 Prozent für die Maklerprovision. Zusätzlich hielt der Makler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, wonach es ihm erlaubt sein, für beide Parteien als Makler tätig zu sein und dafür auch jeweils eine Maklerprovision zu fordern.

Maklerprovision – Begehren abgeschmettert

Der Interessent der betroffenen Immobilie kaufte das Anwesen und der Makler erhielt die entsprechende Provision vom Verkäufer. Doch dies reichte dem Makler nicht. Er forderte zusätzlich auch vom Käufer die Provision für das gleiche Anwesen und verwies dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Doch dieser lehnte ab und auch vor Gericht wurde das Begehren des Maklers abgeschmettert.

Maklerprovision – kein Automatismus

Die Richter urteilten, dass ein Maklervertrag zwischen Maklerfirma und Interessent bzw. Käufer des Anwesens nicht zustande gekommen sei. Makler und Käufer hätten hierzu keinen eindeutigen Absprachen getroffen, die zu einer Rechtsverbindlichkeit führten könnten. Interessenten, die sich an einen Makler wenden, die mit Angeboten werben, würden damit keinesfalls eine Bereitschaft zur Zahlung von Maklerprovisionen erklären, erläuterte das Gericht. Hingehen sei davon auszugehen, dass der Makler eine kostenpflichtige Vermittlungsleistung für den Verkäufer erbringt.

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Verweise:

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen, Hausbau
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