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Bauteile – Kaufvertrag ist kein Werkvertrag

Wer ein Haus baut, umbaut oder renoviert, benötigt zumeist eine Vielzahl an Bauteilen. Doch nur wenigen Bauherren ist bewusst, dass die Anschaffung solcher Bauteile den Kriterien im Kaufrecht unterliegt. Dies hat Folgen hinsichtlich der Fristen für Reklamationen.

Kauf- und Werkvertrag

Der Kaufvertrag beinhaltet nur kurze Reklamationsfristen (Foto: erwo1 / Clipdealer.com)

Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist in diesen Tagen auf solche Sachverhalte hin. Handelt es sich beim Kauf von Bauteilen um einen Werkvertrag oder Kaufvertrag? Mit dieser Frage müssen sich inzwischen zunehmend auch private Bauherren und Heimwerker auseinandersetzen. Denn entsprechend sind die Folgen.

Bauteile –
Kaufrecht nach Gesetzesänderung

„Infolge einer schon vor geraumer Zeit durchgeführten Gesetzesänderung (§ 651 BGB) unterliegen heute viele Verträge zwischen Kaufleuten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks dem Kaufrecht, ohne dass dies den Beteiligten bewusst ist“, erläutert Dr. Peter Sohn, Vorstandsmitglied der ARGE Baurecht den Sachverhalt. Dieses Unwissen kann letztlich teuer werden.

Bauteile –
Versäumnis kann teuer werden

Bittere Erfahrungen einer diesbezüglichen Fehleinschätzung musste ein Kunde erfahren, dessen Fall am Ende vor Gericht landete. So hatte der Bauherr zwei Silos plus Lieferung geordert. Später stellte sich heraus, dass die Wände des Silos viel zu dünn ausfielen. Der Kunde reklamierte und berief sich gegenüber dem Lieferanten auf den Mangel. Gleichzeitig verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages. Vergebenes, wie er kurze Zeit später vor Gericht erfahren musste.

Bauteile – Urteil auf andere Bauteile übertragbar

Die Richter belehrten den Bauherren dahingehend, dass Ansprüche auf Gewährleistung nicht mehr durchsetzbar seien. Der Bauherr habe es versäumt, die Ware – und damit die Silos – bei Lieferung auf Mängel zu überprüfen, erläuterten die Richter. Das Urteil lässt sich nunmehr auch auf den Kauf anderweitiger Bauteile übertragen, wie etwa auch Solar- und Photovoltaik-Anlagen oder Carports und Fertig-Garagen.

Bauteile – Kauf unterliegt keinem Werkvertag

Bauherren sind daher gut beraten, nach Lieferung unverzüglich eine Mängelprüfung durchzuführen. Der Kauf von Bauteilen wird demnach nicht anders gewertet als dies beispielsweise auch bei Waschmaschinen und Autos der Fall ist. Auch hier müssen Mängel unverzüglich gerügt werden. Demnach handelt es sich bei einem Kauf von Bauteilen nicht um einen Werkvertrag sondern und einen Kaufvertrag. Eine Möglichkeit, Mängel innerhalb der großzügig bemessenen Frist von fünf Jahren zu reklamieren, gibt es dabei nicht.

 

Verweise:

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau
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