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Gewährleistungsfrist nach VOB

Steht das Bauvorhaben kurz vor der Vollendung, stellt sich schnell die Frage, wie lange der Bauunternehmer für Mängel haftet. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Wer eine Klausel unterschreibt, wonach die Gewährleistungsfrist nach VOB/B geregelt ist, hat mitunter das Nachsehen.

Vertragsunterzeichnung

Gewährleistungen nach VOB haben im Vertrag privater Bauherren nichts zu suchen. (Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de)

Endlich ist soweit: Der Neubau steht. Nun nun geht es um die Frage, wie lange der Barunternehmer für Mängel aufkommen muss, die erst jetzt oder später festgestellt werden. Mängel am Bau sind keine Seltenheit und nicht immer sind sie das Resultat von Vorsatz. Wo gehobelt wird, da fallen Späne und immer dort, wo Menschen arbeiten, kann es zu Fehlern kommen. Für Bauherren gibt es daher die sogenannte Gewährleistungsfrist. Demnach muss der Bauunternehmer auftretende Mängel am Bauprojekt kostenlos nachbessern.

Vorsicht ist geboten

Bei folgender Klausel im Vertrag ist allerdings Vorsicht geboten:

„Die Gewährleistungsfrist ist nach VOB geregelt.“

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)

Unter VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zu verstehen. Sie sollte zwischen dem Bauunternehmen und einem privatem Bauherren gar nicht erst vereinbart werden. Schließlich hebelt sie theoretisch die Gewährleistungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aus und wird zumeist kürzer geregelt.

Das BGB hat Vorrang

Während das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vorsieht, beträgt sie bei der VOB/B nur vier Jahre oder noch weniger. In krassen Fällen wurde sie sogar mit nur zwei Jahren beziffert. Wenngleich der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren festgestellt hat, dass bei Verträgen mit privaten Bauherren grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch zu wirken hat, so ist es dennoch besser, eine Klauseln nach VOB/B gar nicht erst zu unterzeichnen.

Auch wenn die VOB-Klausel nach einem Gerichtsprozess für den Bauherren wieder gekippt wird, so muss sich der Bauherr oftmals doch erst sein Recht mühsam erkämpfen. Das kostet Zeit, Nerven und Geld. Schreibt ein Bauunternehmen also eine Klausel nach VOB/B in den Bau-Vertrag, so ist dies unseriös und sollte jedem Bauherren schon vor dem Unterzeichnen des Vertrages zu denken geben.

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Ideen, Hausbau

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