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BAUVERTRAG: Wärmeschutz deklarieren

Bei der Planung des Neubaus wird dem Wärmeschutz oftmals zu wenig Aufmerksamkeit zubemessen. Dabei kann die Sommerhitze den Neubau in einen Glutofen verwandeln. Wer nicht schon bei der Planung an Wärmeschutz denkt, hat das Nachsehen. Wärmeschutzmaßnahmen sollten daher schon im Bauvertrag fest verankert werden!

Klappläden

Auch Fensterläden schützen das Haus im Sommer vor zu viel Hitze (Foto: Campomalo / Pixelio.de)

Wer baut, der möchte sein Haus natürlich nach den neuesten energetischen Aspekten ausrichten. So hat der Kälteschutz eine hohe Priorität. Doch wie steht es um den Wärmeschutz? In den heißen Sommermonaten kann das Haus regelrecht aufgeheizt und zu einem Glutofen werden, wenn nicht schon bei der Bauplanung auch an den Wärmeschutz gedacht wird.

Hitzeeinwirkung trübt Freude am Neubau

Besonders in diesen Sommertagen bekommen es stolze Besitzer von Eigenheimen oftmals zu spüren: Die Hitze im Neubau wird fast unerträglich und trüben die Freude über die nagelneue Immobilie. „Dem Schutz vor Sommerhitze im eigenen Haus wird oft zu wenig Augenmerk geschenkt“, erklärt der Bauherren-Schutzbund. Er weist darauf hin, dass in Baubeschreibungen oftmals Vorkehrungen und Maßnahmen für einen geeigneten Wärmeschutz gänzlich fehlen. Hierzu zählen:

  • Rollläden
  • Klappläden
  • Schiebeläden
  • außenliegende Jalousien

Defizite gebe es auch schon bei der Konstruktion des Hauses und der Ausrichtung der Zimmer sowie der Größe und Anlage der Fenster. Sie seien zur Abwehr der Hitze durch Sonnenbestrahlung wenig geeignet. Bauherren könnten schon vorab darauf achten, dass entsprechende Maßnahmen beim Bau des Hauses berücksichtigt und entsprechende Berechnungen angestellt werden.

Berechnungen zur sommerlichen Hitzeentwicklung bzw. zum Schutz vor Hitze und Überhitzung sollten sogar im Bauvertrag festgelegt werden. Der Bauherren-Schutzbund weist darauf hin, dass solche Berechnungen eine Forderung aus der Energieeinsparverordnung EnEV 2009 sind. Da solche Vereinbarungen jedoch nicht standardmäßig in Bauverträgen angelegt sind, wird beispielsweise folgende Ergänzungsklausel im Vertrag empfohlen:

„Zur qualitativen Beschaffenheit der Immobilie werden Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz aus der EnEV 2009 sowie aus der sich auf den aktuellen Stand der Technik beziehenden DIN 4108-2 eingehalten.“

 

Verweise:

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