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Planungsfehler beim Neubau

Planungsfehler beim Neubau sind kein Seltenheit. Schließlich arbeiten viele Fachleute aus den verschiedensten Fachbereichen zusammen und wo gehobelt wird, da fallen Späne. Doch wer trägt am Ende die Schuld, wenn Fehler zu spät entdeckt werden und der Neubau nach den fehlerhaften Plänen gebaut wird?

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Baurechtsexperten helfen, Planungfsfehler zu vermeiden. (Foto: pressmaster / Clipdealer.de)

Für Baumängel muss stets das Bauunternehmen geradestehen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) in diesen Tagen noch einmal deutlich hin. Laut BGB müssen Bauunternehmer auch dann ein Objekt frei von Mängeln abliefern, wenn es zu fehlerhaften Planungen gekommen ist. Auch der Planer wird selbstverständlich haftend im Sinne eines Gesamtschuldners zur Rechenschaft gezogen.

Gute Beratung beim Neubau erforderlich

Die ARGE Baurecht rät, die aupläne der Baufirma frühzeitig und noch vor Ausführung der Arbeiten prüfen zu lassen, um Fehler bereits im Vorfeld aufzudecken. Für das Bauunternehmen bedeutet dies kein Nachteil. Denn wenn ein Fehler entdeckt wird, so muss die Planung vom jeweiligen Planungsbüro nachgebessert und verändert werden. Damit erhält die Baufirma die Möglichkeit, nachträgliche Vergütungsansprüche geltend zu machen.

Ansprüche beim Projekt Neubau klären

Ein Recht auf solche nachträglichen Ansprüche bestehen laut ARGE immer dann, wenn vertraglich die Regelungen des § 2 VOB/B festgelegt sind. Für das Bauunternehmen ergeben sich damit gleich zwei Vorteile. Zum einen minimiert sich damit das Risiko der Haftung. Zum anderen können Mehrvergütungsansprüche durchgesetzt werden. Liegen lediglich reine Verträge gemäß BGB vor, bestehen solche Mehrvergütungsansprüche nicht. Daher rät die ARGE Baurecht dazu, unbedingt die Regelung nach § 2 VOB/B zu vereinbaren. Dies auch in den Fällen, wenn die anderen Regelungen der VOB/B nicht zum Tragen kommen sollen.

Mehrvergütung beim Neubau

Ist die Schlussrechnung bereits gestellt und die Gewährleistungsfrist läuft, so stellen sich schnell berechtigte Fragen. Dem jeweiligen Handwerker steht die Mehrvergütung zu, wenn der Mangel frühzeitig entdeckt hat und nach geänderten Plänen gebaut hätte. Diese Mehrvergütung kann man dem Bauunternehmer unter diesen Umständen kaum versagen. Den Mehrvergütungsanspruch kann der Handwerker als „Sowieso“-Kosten gelten machen. Allerdings betrifft dies lediglich die ursprüngliche Mehrvergütung, nicht den Aufwand, den der Handwerker zur Beseitigung der Mängel hatte.

Nachbesserungen beim Neubau

Für die „Sowieso“-Kosten kann der Bauunternehmer oder Handwerker zudem vom Bauherrn eine Sicherheit veranschlagen. Die ARGE Baurecht rät sogar dazu. So bleibt der Bauunternehmer später nicht auf den kompletten Kosten der Nachbesserung sitzen, falls der Bauherr insolvent wurde. Bauunternehmer und Handwerksbetriebe sollten sich zudem weiter absichern. Damit sie am Ende nicht finanziell das Nachsehen haben, sollten sie sich in Hinblick auf Vertragsinhalte und Höhe der Sicherheit von einem Baurechtsanwalt beraten lassen. Schließlich ist die Rechtslage äußerst komplex. Hierzu zählen auch folgenden Überlegungen, die es rechtlich zu klären gilt:

  • Rechtliche Fragen rund um den Neubau
  • Was ist zu tun ist, wenn der Auftraggeber die Sicherheitsleistung ablehnt?
  • Was passiert, wenn das Bauunternehmen eine viel zu hohe Sicherheit fordert, der Bauherr diese aber verweigert?
  • Was ist zu tun, wenn in der Folge die Baufirma nicht mit der Nacherfüllung beginnt und die Frist für die Mängelbeseitigung weiter läuft?

Baurechtsexperten sorgen für Sicherheit

Im Falle aller Fälle sollte stets ein Baurechtsanwalt hinzugezogen werden, der Mandanten professionell berät und unterstützt. Der Experte kennt sich mit den Feinheiten er Fälle aus und kann dem Mandanten raten, was im Einzelfall nützt.

Verweise:
Der schlüsselfertige Bauvertrag
Immobilien – Webportal als Suchassistent
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Bauvertrag – schwarze Schafe auf der Messe
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