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Schwarzarbeit am Bau birgt hohes Risiko

Angesichts hoher finanzieller Verpflichtungen, die Bauherren zu schultern haben, mag so mancher an Schwarzarbeit denken, um Geld zu sparen. Doch Vorsicht: Ein derart gesetzwidriges Verhalten lohnt sich weder für Auftraggeber noch für Bauunternehmer. Im Gegenteil kann dies teuer zu stehen kommen. Und das nicht nur, wenn alles auffliegt.

Schwarzarbeiter

Schwarzarbeit ist strafbar und kann extrem teuer werden (Foto: rioblanco / Clipealer.de)

Schwarzarbeit ist gesetzeswidrig. Dennoch versucht der eine oder andere Bauherr, Planer oder Handwerker, sich mit vielerlei Tricks Vorteile zu sichern. Treten dann Probleme während der Auftragsausführung statt, bemühen sich jene, die Gesetzestreue vermeiden haben, auch noch um ihr „gutes“ Recht beim Gericht. Diese Beobachtung macht die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

BGH-Urteil in Sachen Schwarzarbeit

Dass dies schiefgehen kann, dies haben in der Vergangenheit bereits eine Reihe von Bauherren erfahren, die Schwarzarbeit in ihren Bau- und Finanzierungsplan integriert haben. Ein Gerichtsurteil vom August 2013 untermauert dies eindrücklich. Es wurde vom Bundesgerichtshof zum Thema Schwarzarbeit gefällt. Unter dem Aktenzeichen: VII ZR 6/13 urteilten die zuständigen Richter, dass ein Vertrag bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig sei. Somit könne es auch keine vertraglichen Mängelrechte geben.

„Ohne-Rechnung-Abrede“ bedeutet Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof unterstreicht die Gerechtigkeit des Urteils und erklärt, in solchen Fällen verstoße nicht nur der beklagte Auftragnehmer gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), sondern auch der klagende Auftraggeber. Somit geht auch der schwarzarbeitende Unternehmer leer aus. Eine Vergütung seiner Leistungen entfällt, da er einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ gefolgt ist. Somit kann er auch keine Vergütung verlangen. Zusätzlich entschied das Oberlandesgericht Schleswig am 16, August in einem Urteil unter dem Aktenzeichen: 1 U 24/13, dass der Bauunternehmer auch keinen Anspruch auf einen Wertersatz vom Bauherrn habe.

Schwarzarbeit geht mit Verlust der Rechte einher

Dies gilt selbst dann, wenn er im Ergebnis eine Handwerks- oder Bauleistung völlig gratis erhalten hat. Das vermeintliche Schnäppchen, das sich Bauherren anlässlich der Schwarzarbeit erhoffen, kann also ziemlich teuer werden. Daher warnt die ARGE Baurecht und gibt zu bedenken:

Unabhängig von moralischen Bedenken machen sich Unternehmer, die sich auf Schwarzarbeit einlassen, strafbar gemäß § 370 Abgabenordnung (AO), wenn sie den Finanzbehörden bei den Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Sie riskieren Geldstrafen und bis zu fünf Jahre Gefängnis. Gemäß § 378 AO drohen bei Schwarzarbeit außerdem Bußgelder in Höhe bis zu 50.000 Euro. Wer ertappt wird und versucht, sich herauszureden, die Rechnung sei doch nur noch nicht gestellt, der beißt auf Granit. Rechnungen bei Bauleistungen „im Zusammenhang mit einem Grundstück“ müssen nämlich (gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Auch hier sieht das Umsatzsteuergesetz (§ 26 UStG) Bußgelder bis zu 5.000 Euro vor.

Korrekte Rechnungslegung kontra Schwarzarbeit

Auch bei der Rechnungsstellung ist einiges zu beachten. Damit alles korrekt abläuft, sind auf der Rechnung folgende Angaben zu machen:

  • Angabe des vollständigen Namens
  • Anschrift des Bauunternehmens
  • Anschrift des Bauherrn
  • Angabe der Steuer-Nummer
  • Alternativ Angabe der vom Bundesamt für Finanzen erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers
  • Datum
  • Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der erbrachten Bau- oder Architektenleistung
  • Zeitpunkt der Leistung
  • Umsatzsteuersatz
  • Summe

Mit korrekter Rechnungslegung auf der sicheren Seite

Rechnungen müssen zudem aufbewahrt werden. Für Geschäftsleute beträgt die Aufbewahrungspflicht zehn Jahre. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bauherr als Geschäftsmann baut und damit berechtigt ist, Vorsteuer zum Abzug zu bringen. Für private Bauherren gilt eine zweijährige Aufbewahrungspflicht von Rechnungen. Wer keine Rechnung vorweisen kann, verstößt gegen das Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetz. Dann werden unter Umständen Bußgelder fällig, die bis zu 500 Euro betragen können.

Schwarzarbeit am Bau zahlt sich nicht aus:

Verweise:
Baumängel sind ein Fall für Experten
Schwarzarbeit am Bau und im Haushalt
Bau BG – Versicherungsschutz für Hilfskräfte
Bauprojekt – was leisten Versicherungen
Absicherungen, die Bauherren wirklich nützen
Bauherren müssen gut versichert sein
Die Bauleistungversicherung
Bauherrenhaftpflicht

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau
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