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Absicherungen, die Bauherren wirklich nützen

Wussten Sie, dass Sie als Bauherr mit einer Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung gar nicht so viel anfangen können? Besser ist es, vom Bauherren eine Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft einzufordern. Zusammen mit einem Sicherheitseinbehalt kommt der Bauherr garantiert zu seinem Haus!

Das Eigenheim

Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert Bauherren proesionell ab. (Foto: Ernst Rose / Pixelio.de)

Eine Vielzahl an Versicherungen suggerieren Bauherren, im Fall der Fälle auf der sicheren Seite zu stehen. So glauben viele Bauherren auch, mit dem Abschluss einer Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung seien sie bestens beraten. Das dies nicht unbedingt der Fall ist, darauf weist die Baufachanwältin Sabina Böhme, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Versicherung greift nur im Insolvenzfall

Im Gegenteil: Diese Versicherungsgart hat für Bauherren nur im Fall der Insolvenz des Bauunternehmens Relevanz. Dann – und nur dann – könne der Bauherr gegen Vorlage des Originalzertifikats Ansprüche direkt gegen den Versicherer durchsetzen. Im Klartext bedeutet dies, dass der Bauherr mit einer solchen Versicherung überhaupt erst etwas anfangen kann, wenn die Baufirma insolvent ist. Im Prinzip liegt der Vorteil im Umkehrschluss beim Bauunternehmen. „Die Baugewährleistungsversicherung bietet ihrerseits dem Bauunternehmer Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Gewährleistungsansprüche des Bauherrn“, erklärt Böhme.

Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft

Die Baufachanwältin rät Bauherren daher auch, sich vom Bauunternehmer eine Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft übergeben zu lassen. Diese muss von dem Finanzinstitut ausgestellt sein, welches das Unternehmen finanziert. Darauf habe der Bauherr mangels entsprechender Gesetzgebung im BGB oder der VOB/B zwar keinen Rechtsanspruch, „aber er sollte dennoch auf eine schriftliche Vereinbarung und auf Gestellung der Sicherheit im Vertrag drängen“. Geregelt werden sollte dabei, wie und in welcher Höhe die Sicherheitsleistung ausfallen soll und wann überhaupt ein Sicherheitsfall anzunehmen ist. Ferner müssen Zweck sowie Zeitpunkt und Bedingungen unter denen die Sicherheit wieder herauszugeben ist, festgeschrieben werden. Zudem sollte vereinbart werden, dass die Baufirma die Kosten dieser Sicherheit übernimmt.

So kommt der Bauherr zu seinem Haus

„Nur, wenn dem Bauherrn eine solche Fertigstellungsbürgschaft vorliegt, ist die vollständige, rechtzeitige und mangelfreie Erbringung der Bauunternehmerleistung bis zur Abnahme der Bauleistung abgesichert“ erklärt Baufachanwältin Böhme. Sie rät zusätzlich zur Absicherung der Gewährleistungsansprüche noch einen Sicherheitseinbehalt vertraglich festzulegen. Sie sollte garantieren, dass der Einbehalt ausschließlich durch eine Bankbürgschaft des Bauunternehmens zugunsten des Bauherrn abgelöst werden kann. „Mit einer solchen Absicherung kommt der Bauherr zu seinem Haus. Eine reine Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung dagegen ist nur hilfreich, wenn der Bauunternehmer Pleite macht.“

Verweise:

Bauabnahme: Interview mit Dipl.-Ing. Ulrich Schiffler
Bauherren müssen gut versichert sein
Die Bauleistungversicherung
Bauherrenhaftpflicht
Gewässerschaden Haftpflichtversicherung oder Öltankversicherung
Grundbesitzer Haftpflicht Versicherung

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