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Wohnrecht erben kann teuer werden

Wer ein lebenslanges Wohnrecht erbt, hat allen Grund zur Freude. Schließlich winkt nun lebenslang ein mietkostenfreies Wohnen. Wirklich kostenfrei? Nicht so ganz! Denn die glücklichen Nutznießer müssen den Vorteil des Wohnrechts versteuern. Das kann durchaus teuer werden, bestätigte nunmehr auch der Bundesfinanzhof.

Wohneigentum

Ein lebenslanges Wohnrecht muss in bestimmten Fällen versteuert werden. (Foto: yuriisokolov / Clipealer.de)

Ein Erbschaftsfall der durchaus häufig vorkommt: Eine Immobilie wird beim Tode eines Ehepartner direkt an die Kinder vererbt. Damit der zurückgebliebene Partner abgesichert bleibt und weiterhin im angestammten Haus verbleiben kann, erhält er ein lebenslanges Wohnrecht.

Der Fiskus hält die Hand auf

Eine solche vorausdenkende Umsicht kann allerdings teuer werden. Denn nun langt der Fiskus kräftig zu: Der Nutznießer muss sein ererbtes Wohnrecht kräftig versteuern. Erblasser und Erben laufen so durch Unwissenheit direkt in eine Steuerfalle und auch nach einer Klage in einem solchen Fall bleibt der Bundesfinanzhof hart. Er bestätigte in einem Urteil die Rechtmäßigkeit dieser Abgabenpraxis. Demnach müssen hinterbliebene Ehepartner ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht versteuern, wenn der Verstorbene das Haus den gemeinsamen Kindern vererbt hat.

Gesetzgebungstext ist eindeutig

Nachlesen lässt sich das Urteil unter dem Aktenzeichen Az. II R 45/12. Hier wird auch verdeutlicht, dass von der Erbschaftsteuer nur jener von der Steuer befreit wird, der ein Familienhaus erbt und es dann auch selbst bewohnt. Hingegen erfüllt ein Wohnrecht eine rechtliche Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nicht. Der Wortlaut der Gesetzgebung sei eindeutig, heißt es und „begünstige nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.“

Mietspiegel bietet Richtwert

Geklagt hatte eine Frau, deren verstorbener Ehemann das Haus direkt an die beiden Kinder vererbt hatte. Seiner Ehefrau räumte er dabei ein lebenslanges, kostenfreies Wohnrecht ein. Sie aber hat nun das Nachsehen und muss für das ererbte Wohnrecht von nun an Steuern zahlen. Steuerexperten raten daher Erblassern dazu, die eigene Immobilie lieber direkt an den Ehepartner zu vererben. Im Testament kann dann verfügt werden, dass das Eigentum an dem Haus im Falle des Todes der Ehefrau an die Kinder übergehen soll.

Faktoren zur Berechnung der Höhe der Steuern

Im Falle des bereits geerbten Wohnrechts ist es damit allerdings zu spät. Hier stellt sich nun die Frage nach der Höhe der Steuern, die auf den Nutznießer oder Nutznießerin des lebenslangen und kostenfreien Wohnrechts zukommen. Bestimmt wird dies durch den sogenannten „Kapitalwert“ der Immobilie. Dieser wird auf der Grundlage zweier Faktoren berechnet. Zum einen spielt der jeweils gültige Mietspiegel eine Rolle. Zum anderen wird das Alter des Nutznießers zur Berechnung herangezogen.

Auf das Alter kommt es an

Je älter der Nutznießer des Wohnrechts ist, umso weniger Steuern werden auf das Wohnrecht fällig. Dies bedeutet, dass ein noch recht junger Erbe des Wohnrechts deutlich mehr Steuern zahlen muss. In Hinblick auf die Zahlung von Erbschaftssteuern können Experten aber auch beruhigen. Denn oftmals kommt eine Steuer gar nicht zum Tragen. Schließlich werden zur Berechnung von Erbschaftssteuern Freibeträge herangezogen. Handelt es sich bei dem Erben um den Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, so bleiben bis zu 500.000 Euro von der Erbschaftssteuer befreit. Anders verhält es sich Partnern, die nicht verheiratet sind. Hier beläuft sich der Freibetrag lediglich auf 20.000 Euro. Für alle Beträge, die darüber liegen, wird Erbschaftssteuer fällig.

 
Erbschaftsteuer in der Kritik:

 

Verweise:
Immobilien verschenken – macht das Sinn?
Grundbuch und Grundbuchauszug
Dienstbarkeit und Pfandrecht
Verkehrswert bestimmt den Preis
Webportal informiert bei Verkauf
Preisindex für Immobilien gestiegen
Haus & Grund als Komplettangebot

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