MEIN BAU

Main Section

Blogs

Share

Nach dem Hausbau: Der richtige Umgang mit Baumängeln

Ist das Eigenheim endlich fertig, folgt die Abnahme. Dabei geht es um die Frage, ob Mängel am Bau vorhanden sind. Nachträgliche Ausbesserungen sind eher die Regel als die Ausnahme, meistens sind es allerdings nur Kleinigkeiten, die sich relativ einfach beheben lassen. Was tut man aber, wenn größere Baumängel festgestellt werden und welche Rechten und Pflichten hat man als Bauherr in solch einem Fall?

Was tun, wenn grobe Mängel am Bau einem die Freunde auf das Eigenheim nehmen? (Fotoquelle: convisum / clipdealer.de)

Was tun, wenn grobe Mängel am Bau einem die Freunde am Eigenheim nehmen? (Fotoquelle: convisum / clipdealer.de)

Der Bau eines Eigenheims ist teuer – insbesondere, wenn am Bau gepfuscht wird oder sich die Fertigstellung verzögert. Deshalb sollte man von vornherein gut informiert sein und auf eine durchgehend günstige Finanzierung des Bauvorhabens achten. In der Schweiz berät das Unternehmen MoneyPark beispielsweise über die Vor- und Nachteile verschiedener Finanzierungsmodelle wie den Libor-Zinssatz und die günstigsten Hypothekendarlehen. Damit bei der Fertigstellung keine weiteren Kosten anfallen, sollte man sich eingehend darüber informieren, wie die Abnahme abläuft.

Als Bauherr ist man im Normalfall dafür verantwortlich, bei der Abnahme der Immobilie jegliche Baumängel – das heißt alle Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Bauzustand – zu protokollieren. In der Schweiz kann von dieser Regel abgewichen werden, sofern im Vertrag die Norm SIA 118 vereinbart wurde. In diesem Fall sind Mängel auch noch zwei Jahre nach der Abnahme beanstandbar. Die Gewährleistungsfrist, in der Schweiz „Garantiefrist“ genannt, gilt für fünf Jahre ab der Abnahme; währenddessen müssen die Handwerker die beanstandeten Mängel beheben. Bei verdeckten Schäden verlängert sich diese Frist in besonderen Fällen auf zehn Jahre. Um Mängel so früh wie möglich festzustellen, können Sie einen unabhängigen Gutachter engagieren, der Sie bei der Abnahme begleitet. Das kann auch deswegen nützlich sein, weil die Beweislast im Zweifelsfall beim Bauherrn liegt.

Was nach der Protokollierung der Mängel geschieht

Die Handwerker müssen nun die beanstandeten Mängel beheben. Geringfügige Mängel beheben sie kostenlos; alternativ lässt sich vereinbaren, die Immobilie zu einem niedrigeren Preis zu übernehmen, also eine Vergütungsminderung vorzunehmen. Im schlimmsten Fall, beispielsweise wenn der Bau nicht fertiggestellt wurde, kann der Bauherr die Abnahme verweigern, dann wird der Vertrag nachträglich aufgelöst. Dies kommt allerdings nur sehr selten vor.

Allerdings kommt es mitunter zu Verzögerungen, da die Handwerker meist schon mit neuen Aufträgen beschäftigt sind. In diesem Fall sind mehrere Vorgehensweisen denkbar. Wenn der Handwerker die Mängelbehebung nicht durchführt, können Sie nach einer letzten, schriftlich festgesetzten Frist einen anderen Handwerksbetrieb beauftragen und die dafür anfallenden Kosten dem ursprünglich verantwortlichen Handwerker in Rechnung stellen. Alternativ können Sie schon zu Beginn einen Teil der Kosten einbehalten und die komplette Summe erst nach Behebung aller Mängel bezahlen. Sollte keine Einigung zustande kommt, ist auch der Gang vor Gericht denkbar. Allerdings kann ein solches Verfahren sehr teuer werden.

Share
Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Hausbau
Tags: , , , , ,

Das könnte Sie ebenfalls interessieren