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Vermessung – Begriffe

Hier finden sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Begriffe aus dem Bereich Vermessung!

Vermessungstechnische Begriffe

Begriffe zum Thema Vermessung (Foto: qay / Pixelio.de)

Liegenschaft, Grundstück, Flurstück, Parzelle

Eine Liegenschaft, auch Immobilie oder Anwesen genannt, kann aus mehreren Grundstücken bestehen und wird im Grundbuch mit einer Einlagezahl benannt.

Zu einer Liegenschaft zählen nicht nur der bei der Vermessung vermessene Grund und Boden sondern auch darauf befindliche Gebäude und deren Zubehör.

Ein Grundstück ist die Buchungseinheit die im Grundbuch verwendet wird und kann aus mehreren Flurstücken oder Parzellen bestehen.

Ein Flurstück (Deutschland) bzw. eine Parzelle (Österreich) ist die Buchungseinheit welche im Kataster Verwendung findet und dort unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird.

Kataster, Liegenschaftskataster, Grenzkataster

Das Kataster, auch Liegenschaftskataster oder Grenzkataster genannt, umfasst die flächendeckende Beschreibung sämtlicher Flurstücke (Parzellen) eines Landes, die einer Vermessung unterzogen wurden (im Grunde genommen jeglicher Baugrund).

Es wird von der Katasterbehörde geführt und besteht aus Büchern und großmaßstäbigen Karten, anhand derer Liegenschaften und deren Vermessung öffentlich dokumentiert werden.

In einem beschreibenden Teil und in Karten werden die geometrische Lage, die Art der Nutzung und die Ergebnisse der Vermessung der Grundstücke und der darin enthaltenen Flustücke beschrieben.

Auch sich auf den Flurstücken befindliche Bauwerke sind im Grenzkataster erfasst.

Zweck des Liegenschaftskatasters ist es, ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke und deren Vermessung in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu erhalten, welches den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht wird.

Abmarkung, Vermarkung

Flurstücksgrenzen müssen (nach Vermessung) durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet werden.

Der Begriff der Abmarkung bezeichnet dabei die rechtswirksame Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze mit Hilfe von dauerhaften Grenzzeichen in der Örtlichkeit.

In Teilen Deutschlands und in Österreich wird ersatzweise auch der Begriff Vermarkung verwendet.

Als Grenzzeichen finden Grenzsteine, Metallbolzen, Messingmarken, Rohre mit Plastikkappen u.ä. Verwendung.

Grenztermin

Ein Grenztermin ist eine Zusammenkunft vor Ort, bei der den Beteiligten Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über das Ergebnis einer erfolgten Grenzermittlung (Vermessung) unterrichten zu lassen.

Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Grenztermin haben der Eigentümer des von der Vermessung betroffenen Flurstücks sowie die Eigentümer der Nachbargrundstücke, deren Grenzen allenfalls verändert werden bzw. in deren Grenzen Grenzzeichen einzubringen sind.

In einer Niederschrift wird der Verlauf des Grenztermins dokumentiert.

Zeit und Ort des Grenztermins wird den Beteiligten rechtzeitig mitgeteilt.

Teilnahmeberechtigte die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, werden schriftlich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichtet und können unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen Einspruch gegen das Ergebnis einlegen.

Grundstücksteilung, Parzellierung, Sonderung

Eine Grundstücksteilung, auch Parzellierung genannt, ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei oder mehrere Flurstücke oder Parzellen.

Aus einer Grundstücksteilung bzw. Parzellierung entstehen Rechtsfolgen, z. B. im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer, mit der Grundsteuer oder mit dem Eigentums- und Erbrecht.

Eine Parzellierung muss daher in einem Veränderungsnachweis dokumentiert werden und es ist zudem der Kataster und das Grundbuch nachzuführen.

Unter einer Sonderung ist die Aufteilung von Flurstücken ohne kostenintensive Vermessung der Liegenschaft und ohne Abmarkung zu verstehen.

Eine Sonderung erfolgt auf der Grundlage der Daten des Katasters.

Dazu müssen die bestehenden Grenzen nach offizieller Vermessung bereits im amtlichen Lagebezugssystem festgestellt worden sein.

Amtlicher Lageplan

Ein amtlicher Lageplan enthält die Grenzen des zu bebauenden Grundstückes, benachbarte Flurstücke, den Bestand der Gebäude entsprechend der Liegenschaftskarte, die Lagebezeichnungen und Flächenangaben (Vermessung), sowie entsprechende Hinweise auf Baulasten.

In einem amtlichen Lageplan ist die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung gekennzeichnet, es sind Flurstücksnummern und Eigentümerangaben auch für die Nachbargrundstücke enthalten und es ist die Höhenlage der Eckpunkte sowie der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen angegeben.

Absteckung, Schnurgerüst

Bevor sie mit dem Hausbau beginnen können, müssen nach der Vermessung durch eine Absteckung die planerisch bestimmten Abmessungen des Bauwerks auf das Grundstück übertragen und dort gekennzeichnet werden.

Die Fachkräfte der Vermessung berechnenen dabei die exakte Lage der künftigen Eckpunkte und messen diese in das Baugrundstück ein. Jeder Punkt wird mit Farbe, mit einer Messmarke, mit Nagel oder einem Pflock markiert.

Es gibt Grob- und Feinabsteckungen, wobei der wesentliche Unterschied dieser beiden Absteckungsarten in der erforderlichen Genauigkeit und in der dementsprechenden Anwendung liegt.

Eine Baugrube beispielsweise wird durch eine Grobabsteckung markiert, ein Einfamilienhaus durch eine Feinabsteckung.

Zur Kennzeichnung der Eckpunkte eines Hauses wird häufig ein Schnurgerüst errichtet. Es besteht meist aus Pfosten und Holzbrettern, von denen aus durch gespannte Schnüre der Verlauf der Bauwerkskonturen gekennzeichnet wir.

Das Schnurgerüst wird nach der Vermessung (Einmessung) durch die Fachkräfte der Vermessung auch von behördlicher Seite abgenommen.

Gebäudeeinmessung

Nach Fertigstellung eines Gebäudes wird durch eine Vermessung (Gebäudeeinmessung) durch die Fachkräfte der Vermessung der endgültige und tatsächlich realisierte Grundriss ermittelt und in den Kataster eingetragen.

Vermessen werden dabei die Eckpunkte des Hauses. Zur Kontrolle und Ergänzung der Vermessung werden zudem auch die Längen der Gebäudeseiten erfasst.

Da Gebäude häufig etwas anders gebaut werden als ursprünglich geplant und abgesteckt, sind die Unterlagen der Planung und Absteckung für die Aktualisierung des Katasters nicht hinreichend.

Abstandsfläche

Als Abstandsfläche bezeichnet man jenen Teil eines Grundstückes, der von der Bebauung freizuhalten ist. Eine Abstandsfläche wird gelegentlich auch als Bauwich bezeichnet.

Hauptgründe für Abstandsflächen sind die ausreichende Belichtung, Belüftung, der Brandschutz und der Sozialabstand zwischen benachbarten Gebäuden.

Gebäude müssen grundsätzlich so auf dem Bauplatz angeordnet werden, dass die Abstandsflächen nur auf diesem liegen.

Abstandsflächen dürfen sich darüber hinaus bis zur Mitte von angrenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Grünflächen erstrecken.

Generell müssen Abstandsflächen nicht nur im Falle eines Neubaus eingehalten werden, sondern auch bei einer Veränderung eines Gebäudes.

Wird vom Nachbarn eine Abstandsflächen-Übernahmeerklärung, auch Abstands-Baulast oder Abstandsnachsicht genannt, unterzeichnet, so dürfen Abstandsflächen auch auf das Nachbargrundstück fallen.

Die Abstandsflächen werden aus den umgeklappten Außenwänden eines Hauses gebildet, wobei die Tiefe der Abstandsfläche um einen bestimmten Faktor reduziert wird.

 

Wir empfehlen ihnen zu diesem Thema auch den Artikel Vermessung von Grundstücken und Am Anfang ist das Grundstück!

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Hausbau
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