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Eigentumsübertragung – Wichtige Regeln beachten

Wer eine Immobilie kauft oder verkauft, sollte sich hinsichtlich des Kaufvertrages auskennen. Immerhin geht es dabei auch um existenzielle Fragen. Für Käufer und Verkäufer ist daher die Kenntnis einiger Regeln bei der Eigentumsübertragung von großer Bedeutung!

Der notarielle Kaufvertrag

Der Grundbucheintrag macht den künftigen Immobilienbesitzer zum Eigentümer. (Foto: erwo1 / clipdealer.com)

Zweifelsfrei zählt die Anschaffung eines eigenen Hauses zu den ganz großen Ereignissen im Leben. Doch auch der Verkauf der eigenen Immobilie ist ein wichtiger Schritt und tangiert existenzielle Belange. Schließlich wurde viel Geld in das Objekt gesteckt. Beim Verkauf soll sich der tatsächliche Wert in Euro und Cent auszahlen. Einige eiserne Regeln helfen Käufern und Verkäufer von Immobilien beim korrekten Ablauf einer Eigentumsübertragung.

  • Eigentumsübertragung – Vertragsgestaltung

    Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie spielt der Notar eine wesentliche Rolle. Ohne einen entsprechenden Kaufvertrag, der notariell beglaubigt wird, gibt es keinen Wechsel des Eigentums.

  • Eigentumsübertragung -Freie Wahl des Notars

    Ein Kaufvertrag ist gesetzlich vorgeschrieben, die Wahl des Notars hingegen nicht. Käufer und Verkäufer habe die freie Wahl und können sich den Notar des Vertrauens selbst auswählen. Bedingung ist allerdings, dass der Notar neutral gegenüber beiden Parteien agiert und auch den Belangen beider Interessen gerecht wird.

  • Eigentumsübertragung -Fristen

    Es gibt zwar keine gesetzliche Frist, wie lange Käufern und Verkäufern der Vertrag vor Unterschriftsleistung vorliegen muss, um den Kontrakt in Ruhe durchdenken zu können. Üblich sind allerdings etwa 14 Tage. Ein notarieller Vertrags-Entwurf zum Immobilienverkauf sollte beiden Parteien also mindestens zwei Wochen vor Unterzeichnung zur Verfügung gestellt werden. So können auch mögliche Fragen noch in Ruhe abgeklärt werden.

  • Eigentumsübertragung -Kosten

    Die Kosten für den Notar übernimmt üblicherweise der Käufer.

  • Eigentumsübertragung -Beurkundungstermin

    Zum Beurkundungstermin, zu dem beide Parteien anwesend sind, wird der Vertrag durch den Notar wortwörtlich vorgelesen. Zu diesem Termin dürfen weitere Fragen gestellt werden. Gültigkeit hat am Ende nur das, was vertraglich beurkundet wurde. Mündliche Absprachen entbehren jeglicher Rechtsgrundlage.

  • Eigentumsübertragung -Grundbuch

    Nach der notariellen Beurkundung ist der Käufer nicht automatisch Eigentümer des Grundstücks. Zunächst muss noch der Eintrag in das Grundbuch erfolgen. Dies ist zeitlich aufwändig und kann bis zu Wochen dauern. Allerdings ist der Anspruch des Käufers auf den Grund und Boden durch den Eintrag einer sogenannten „Auflassungsvormerkung“ abgesichert.

  • Eigentumsübertragung -Kaufpreis

    Erst muss der Kaufpreis vollständig entrichtet sein und vom Finanzamt eine Mittelung vorliegen, dass der Käufer die Grunderwerbssteuer entrichtet hat, dann erst veranlasst der Notar den Eintrag im Grundbuch.

  • Eigentumsübertragung -Festlegung der „Nutzen und Lasten“

    Die Frage, ab wann die mit dem Kauf einhergehenden Nutzen und Lasten auf den Käufer übergehen, wird präzise im Kaufvertrag festgelegt. Der sogenannte „wirtschaftlicher Übergang“ ist also auch ein formaler Akt. Ab diesem schriftlich fixierten Termin trägt der Käufer der Immobilie alle Kosten und übernimmt auch die Haftung für das neue Objekt. Endgültig kann sich der Käufer aber erst als Eigentümer wähnen, wenn sein Name auch tatsächlich im Grundbuch steht.

Verweise:

Grundbuch und Grundbuchauszug
Grundstück kaufen
Dienstbarkeit und Pfandrecht

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau, Finanzierung
Tags: ,

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