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Abschreibung – Wenn der Umbau zum Neubau wird

Bauherren aufgepasst: Wer einen Großumbau seines Gebäudes plant, sollte an die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten denken. Wertet das Finanzamt den großzügig angelegten Umbau als Neubau, ist die steuerliche Sofort-Abschreibung dahin!

Großumbau des Hauses

(Ein umfangreicher Umbau kann schnell zum Neubau werden. Foto: monkeybusinessimages / istockphoto.com)

Bauherren, die ihr Gebäude umfangreich sanieren oder umbauen, haben dabei zumeist eine Entlastung bei der Einkommensteuer im Blick. Umbauten können im Prinzip steuerlich sofort abgesetzt werden. Doch wer im großen Stil umbaut, der könnte sich am Ende um attraktive Abschreibungsmöglichkeiten bringen. Ab einem bestimmten Umfang wertet das Finanzamt den Umbau als Neubau. Für die Abschreibungsmöglichkeiten ist die Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz besonders maßgeblich. So jedenfalls urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Gesetz unter dem Aktenzeichen Az. IX R 14/10.

Wenn der Umbau zum Neubau wird

Der richterlichen Entscheidung lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, das Eigentümer eines Mietshauses ist. Das Ehepaar hatte den nördlichen Teil des Wohngebäudes abgerissen und neu aufgebaut. Dabei wurde auch die gesamte Decke zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss entfernt sowie die Obergeschosswohnung inklusive Dach abgetragen. Etwa 25 Prozent der Gebäudesubstanz im Erdgeschoss und jeweils 50 Prozent der Substanz im Ober- und Dachgeschoss des Hauses wurden abgebrochen. Allerdings blieb der südliche Teil des Gebäudes weitgehend unangetastet.

Bei Grußumbau ist die sofortige Abschreibung in Gefahr

Die Eheleute hatten den Aufwand für den großangelegten Umbau des Hauses als sofort abziehbare Werbungskosten steuerlich geltend gemacht. Doch das zuständige Finanzamt akzeptierte den Abzug von Werbungskosten in Hinblick auf den nördlichen Gebäudeteil nicht. In erster Instanz erhielt das Finanzamt Recht, das diesen Bescheid erlassen hatte. Es handele sich bei den Arbeiten am nördlichen Gebäudeteil um die Herstellung eines Neubaus, urteilte das Gericht.

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil

Die Eigentümer des Hauses gaben jedoch nicht auf und klagten weiter. Sie begründeten den Einspruch damit, dass ihr Gebäude eine wirtschaftliche Einheit sei. Doch auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof scheiterte. Sofern ein bedeutsamer Gebäudeteil abgerissen und dann neu gebaut wird, handelt es sich schon begrifflich nicht um absetzbare Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, urteilte der Bundesfinanzhof.

Verweise:

Wohnen -Badsanierung wertet das Haus auf
Moderen Fertighäuser lasen sich gut umbauen
EnEV – Albauten energetisch nachrüsten
Bei Altbauten wird Nachrüstung zur Pflicht
Altbauten – Häuser aus zweiter Hand
IVBU – Dämmratgeber für Bauherren

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau
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