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Der schlüsselfertige Bauvertrag

Wer beim Bauträger ein schüsselfertiges Haus bestellt, hofft auf ein perfektes Objekt zum geplanten Budget, das nach einem überschaubaren Zeitraum bezogen werden kann. Doch wer nicht mit unangenehmen Überraschungen konfrontiert werden möchte, der sollte sich eingehend mit dem Bauvertrag befassen.

Der schlüsselfertige Bau-Vertrag

Die Leistungsbeschreibung im schlüsselfertigen Bauvertrag muss geprüft werden (Foto: seewhatmitchsee / istockphoto.com)

75 Prozent aller Bauherren entscheiden sich für ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus. Angeboten werden solche Häuser von Bauträgern oder sogenannten Generalübernehmern. Besonders die attraktiven Festpreisangebote, die mit einer Zusicherung eines verlässlichen Einzugstermins angereichert werden, überzeugen viele Bauherren. Solche Offerten hören sich in der Tat gut an. Doch halten sie auch, was sie versprechen?

Bauvertrag – erhebliche Mängel inbegriffen

Bauherren fürchten nichts mehr als ein Budget, das nicht kalkulierbar ist oder Bauzeiten, die sich endlos in die Länge ziehen. Kein Wunder, wenn sich Häuslebauer dann für ein schlüsselfertiges Haus entscheiden und den vollmundigen Zusicherungen der Bauträger zumeist blindlings Glauben schenken. Die Realität zeigt sich allerdings von der nüchternen Seite. Der Verband Privater Bauherren (VPB) stellte kürzlich fest, dass nicht weniger als zwei Drittel aller abgeschlossenen Bauverträge im Bereich schlüsselfertige Immobilien Mängel aufweisen, die als erheblich zu bezeichnen sind.

Bauvertrag – es gilt die schriftliche Festlegung

Der Bauvertrag kann daher – auch beim schlüsselfertigen Projekt – gar nicht ernst genommen werden. Schließlich hat am Ende nur das Gültigkeit, was auch tatsächlich im Vertrag fixiert wurde. Der Bauträger muss nur das erfüllen und liefern, was auch tatsächlich im Vertrag steht. Dies bedeutet, dass Bauherren auf das, was nicht schriftlich nicht festgehalten wurde, keinerlei Anspruch haben. Dies betrifft auch Leistungen, die der Bauträger zuvor mündlich zugesagt hat.

Bauvertrag – mehr als 60 Prozent haben Mängel

Mehr als 60 Prozent aller Bauverträge weisen laut dem Verband der Privaten Bauherren Mängel auf, die auf Unvollständigkeit zurückzuführen sind. Solche Leistungen müssen die Bauherren später zusätzlich bezahlen. Mit Kosten bis zu 25.000 Euro im Schnitt sind das keine finanziellen Kleinigkeiten. Zu den Leistungen, die häufig im Bauvertrag fehlen, zählen vor allem:

  • Gutachten vom Grund und Boden
  • Arbeiten zur Vermessung
  • Aushub der Baugrube
  • Anschlüsse
  • Erschließungskosten

Da allerdings genau diese Arbeiten zum Kern eines schlüssel- bzw. bezugsfertigen Haues zählen, sollten diese Punkte auch unbedingt im Festpreisangebot enthalten sein.

Bauvertrag – Vertragsgestaltung ist frei

Besondere rechtliche Vorschriften zur Gestaltung des Bauvertrages gibt es nicht. Dies wird nicht selten von Bauträgern ausgenutzt, um die Vertragsgestaltung kreativ und zu eigenen Gunsten der jeweiligen Bauträger auszulegen. Bauherren hingegen haben zumeist großes Vertrauen in den Bauträger als Fachmann und glauben, dass die Experten die benötigten Teilleistungen schon korrekt berücksichtigen und auch ausführen werden. Die freie Vertragsgestaltung beweist sich in der Realität allerdings als eine Herausforderung für Bauherren, die lieber nichts dem Zufall überlassen sollten. Schon gar nicht sollten Bauherren auf den Notar vertrauen, wenn es um fehlende Inhalte geht. Die amtliche Beglaubigung bezieht sich auf den rechtmäßigen Vertragsabschluss bzw. auf die Rechtmäßigkeit des Vertrages an sich und nicht darauf, was im Vertrag an Leistungen fehlt.

Bauvertrag – unabhängiger Sachverstand ist gefragt

Bauherren, die einen unabhängigen Experten einschalten, gehen auf Nummer Sicher. Der Verband Privater Bauherren rät allen Bauherren dazu, Expertenhilfe vor Abschluss des Bauvertrages auch in Anspruch zu nehmen. Der extern beauftragte Fachmann prüft den Bauvertrag auf Herz und Nieren und dies zu moderaten Kosten. Etwa 500 sollten Bauherren für die Prüfung durch den unabhängigen Sachverständigen einplanen. Im Vergleich zu möglichen Leistungen, die nachträglich auf eigenen Kosten durchgeführt werden müssen, kann dies als gute Geldanlage gewertet werden.

Bauvertrag – Eigenregie kann teuer werden

Der Verband Privater Bauherren warnt Bauherren zudem ausdrücklich davor, eine Prüfung des Bauvertrages selbst und/oder Zuhilfenahme von Tipps aus dem Internet vorzunehmen. Solche selbstgestalteten Bauverträge können zu äußerst unangenehmen rechtlichen Folgen führen. Sofern ein Bauherr bestimmte Vertragspassagen selbst formuliert, muss er auch die Folgen tragen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, trägt der Bauherr das gesamte Risiko. Wer Verträge selbst ausarbeitet, kann später nicht behaupten, er habe in Unwissenheit gehandelt. Somit verliert der Bauherr damit den gesetzlichen Schutz vor dem Kleingedruckten.

 

 

Verweise:

Bauprojekt – Kurzcheck vor dem Baubeginn
Unter Druck bei der Bauabnahme?

Fertigbau – Bauherr hat Verpflichtungen
Bauvertrag – Wann sind erste Zahlungen fällig?
Bauvertrag – Wärmeschutz deklarieren
Bauabnahme – Interview mit Dipl.-Ing. Ulrich Schiffler
Bauvertrag – DIN-Norm nicht rechtsverbindlich
Die Klausel „hochwertig“ im Bauvertrag

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau
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