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Klauseln zu Schönheitsreparaturen unter der Lupe

Mieter von Wohnungen oder Einfamilienhäusern sind in Hinblick auf Schönheitsreparaturen der angemieteten vier Wände häufig verunsichert. Wie oft muss tatsächlich gepinselt werden und gibt es besondere Vorschriften? Klauseln in Mietverträgen klären die Vorgehensweise. Doch sie müssen auch wirksam formuliert sein.

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Der BGH hat Klauseln zu Schönheitsreparaturen unter die Lupe genommen (kadmy / Clipdealer.de)

Wer kennt sie als Mieter nicht? Vertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen, die im Mietvertrag festgelegt sind, führen häufig zu Irritationen und Streit zwischen Mieter und Vermieter. Die Begründung liegt in unklaren und häufig auch unwirksamen Formulieren. Einmal falsch im Mietvertrag festgelegt, führen sie zum Aushebeln sämtlicher Vorschriften für Schönheitsreparaturen.

Unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Doch was bedeutet es, die Klauseln wirksam zu formulieren? Wer es als Vermieter und/oder Mieter genau wissen will, sollte einen Miet-Fachmann fragen. Die Experten wissen genau, was im Vertrag stehen muss und welche Vorgaben am Ende keine Gültigkeit haben. Zum Streit-Thema Schönheitsklauseln hat auch der Bundesgerichtshof konkrete Vorgaben gemacht. Demnach müssen Klauseln korrekt dargelegt werden. Ansonsten sind sie unwirksam.

BGH gibt konkrete Vorgaben zu Schönheitsreparaturen

In Hinblick auf auszuführende Schönheitsreparaturen hat der GBH festgelegt, dass sämtliche starren Fristen unwirksam sind. Dies ist dann der Fall, wenn ein Mieter zu den im Vertrag festgelegten Fristen renovieren soll. Wenn Mieter also aufgefordert werden, alle drei, fünf oder sieben Jahre bestimmte Räume zu renovieren, so ist dies grundsätzlich unwirksam. Laut BGH ist eine solche Aufforderung nach Fristen deshalb unwirksam, da der Zustand der Räume außer Acht gelassen wird. Sollte im Vertrag jedoch der Zusatz „Im Allgemeinen“ stehen, der sich auf Fristen bezieht, so ist die Klausel durchaus wirksam.

Schönheitsreparaturen führen häufig zum Streit

Komplett unwirksam ist die Klausel, wonach ein Mieter am Anfang und am Schluss des Mietverhältnisses streichen muss. Schließlich wäre im Falle einer Wirksamkeit auch ein Mieter von der Klausel betroffen, der erst kurz in der Wohnung lebt. Auch hinsichtlich der Kosten gibt es häufig Irritationen. So zum Beispiel in Hinblick auf eine sogenannte Abgeltungsklausel. Diese deklariert, welche Kosten der Mieter zu tragen hat, falls die Regelfristen im Vertrag im Falle eines Auszugs noch nicht abgelaufen sind.

Handwerker-Klausel und Schönheitsreparaturen

Dabei wird häufig im Vertrag festgelegt, dass sich die Summe des vom Mieter zu zahlenden Betrags aus einem Kostenvorschlag eines Handwerkers ergibt. Dies ist laut BGH jedoch unzulässig. Laut Urteil unter dem Aktenzeichen: VIII ZR 285/12 begründet sich die Unzulässigkeit einer solchen Klausel darauf, dass der Mieter hierbei keinerlei Einfluss gelten machen kann. Gute Nachrichten gibt es schließlich auch für Mieter, die bereits renoviert haben, obwohl die Klauseln im Vertrag unwirksam sind und der Mieter demnach zu Schönheitsreparaturen gar nicht verpflichtet war. In diesem Fall können betroffene Mieter das Geld zurückverlangen.

Rückforderungen nach Schönheitsreparaturen

Der Vermieter ist verpflichtet, den Rückforderungen unverzüglich nachzukommen. Bestätigt wurde diese Entscheidung unter anderem in einem Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen: 141/11. Vorsicht ist allerdings bei der Verjährungsfrist geboten. Sie beträgt nur sechs Monate. Der Fristbeginn liegt dabei exakt auf dem Tag der Beendigung des Mietverhältnisses.

Wer die vier Wände des Mietobjekts bunt angestrichen hat, geht allerdings leer aus. Hier sind sich die Richter einig, dass ein Mietobjekt in jedem Fall gestrichen werden muss, ganz gleich, welche Vertragsklauseln im Vertrag festgehalten sind. Das Mietobjekt muss in einem Zustand zurückgegeben werden, der eine Weitervermietung zulässt.Ignoriert dies der Mieter, können die Räume auf Kosten des Mieters in neutralen Tönen gestrichen und und das Geld auch nachträglich vom einstigen Vermieter eingefordert werden.

 
Mieter können bei Problemen auf Mieterhilfe e.V. setzen:

Verweise:
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