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Vermessung von Grundstücken

Wenn sie ein Eigenheim bauen möchten und hierfür zunächst ein Baugrundstück gekauft haben, kann es sein, dass sie dieses erst vermessen lassen müssen! Weshalb?

Grundstücks-Vermessung

Eine Vermessung ihres Grundstückes kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein! (Foto: Rainer Sturm / Pixelio.de)

Gründe für eine Vermessung

Eine Vermessung von Grundstücken kann aus unterschiedlichen Gründen sinnvoll oder gar erforderlich sein.

  • Sie möchten sicherstellen, dass die angegebenen Grenzen korrekt sind.
  • Der Vorbesitzer kennt nicht alle Grenzpunkte.
  • Nach Rücksprache mit den Nachbarn ist der Grenzverlauf strittig.
  • Das Grundstück wurde noch nie mit moderner Geodäsie vermessen.
  • Der Bauplatz muss durch eine Parzellierung aus einem größeren Grundstück herausgelöst werden.

Zwingend erforderlich ist eine Vermessung von Grundstücken nur im Falle einer Parzellierung bzw. Sonderung. In allen anderen Fällen ist eine Vermessung von Grundstücken lediglich dazu da, ihnen Rechtssicherheit zu geben.

Qualität der Vermessung

Informationen darüber, mit welcher Qualität der Grenzverlauf und die Fläche ihres Grundstückes in der Vergangenheit vermessen wurden, finden sie im Kataster.

Aber auch andere grundstücksbezogenen Daten, wie beispielsweise Bezeichnung und Nutzungsart der Liegenschaft, können dem Auszug aus der Grundstücksdatenbank entnommen werden.

Sie erhalten den Auszug zusammen mit Planauszügen aus der Katastralmappe gegen eine kleine Gebühr direkt beim Vermessungsamt, aber auch bei einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Zivilgeometer).

Ablauf einer Vermessung

Je nach Phase, in dem sich ihr Hausbau befindet, können unterschiedliche Vermessungstätigkeiten erforderlich werden.

  • Grundstückskauf – Vermessung bestehender oder neuer Grundstücksgrenzen
  • Bauantrag – Amtlicher Lageplan
  • Baubeginn – Absteckung, Einmessen Schnurgerüst
  • Baufertigstellung – katasterrechtlicher Gebäudenachweis

Grundstückskauf

Ist in dieser Phase aus oben genannten Gründen eine Vermessung gewünscht oder erforderlich, so spricht man von einer Grenzherstellung.

Dazu muss nur ein Antrag bei einem Vermessungsbüro gestellt werden. Wichtig: Den Antrag kann nur der Eigentümer stellen!

Dabei werden anhand der Unterlagen aus dem Kataster sowie anhand des örtlichen Grenzverlaufes, der durch bestehende Grenzmarken ersichtlich ist aber auch durch allenfalls schon einmal ermittelte und von allen Beteiligten anerkannte Vermessungspunkte die Grenzen präzise und eindeutig festgelegt.

In einem Grenztermin präsentiert der Vermesser allen Beteiligten das Ergebnis der Grenzherstellung.

Sowohl der Eigentümer des von der Vermessung betroffenen Grundstücks als auch die Eigentümer der Grundstücke, die eine gemeinsame Grenze mit dem Vermessungsgrundstück haben, sind aufgefordert den Grenzverlauf anzuerkennen oder aber die Gründe für eine Ablehnung darzulegen.

Der Verlauf der Besprechung wird in einer Niederschrift festgehalten.

Sind die Grenzpunkte und der Grenzverlauf von allen beteiligten Parteien anerkannt, so werden im Zuge der Abmarkung dauerhafte Grenzmarken angebracht.

Dabei ist zu beachten, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, in den eigenen Flurstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke nötig sind.

Nach dem Grenztermin werden die Vermessungsunterlagen beim Vermessungsamt bzw. bei der zuständigen Katasterbehörde eingereicht.

Unter Einhaltung der vorgeschriebenen Einspruchsfrist von 4 Wochen werden die eingereichten Vermessungsunterlagen von der Behörde geprüft.

Bei positivem Prüfungsergebnis wird der neue bzw. aktualisierte Grenzverlauf in das Kataster übernommen und es erfolgt auch ein entsprechender Eintrag im Grundbuch.

Bauantrag

Dem Bauantrag ist ein amtlicher Lageplan beizulegen, der die Grenzen des zu bebauenden Grundstückes wie auch die Grenzen der benachbarten Flurstücke enthält.

Neben dem Grenzverlauf weist der amtliche Lageplan auch den Bestand von Gebäuden aus und es sind auch Lagebezeichnungen und Flächenangaben, sowie entsprechende Hinweise auf Baulasten enthalten.

Der amtliche Lageplan kann beim Vermessungsamt bzw. bei der zuständigen Katasterbehörde angefordert werden.

Baubeginn

Nachdem ihre Baueingabe erfolgt ist und sie eine Baubewilligung erhalten haben, können sie mit dem Hausbau beginnen.

Damit ihr Eigenheim aber auch an der gemäß Einreichung vorgesehenen und bewilligten Stelle auf ihrem Grundstück errichtet wird, ist eine Absteckung zwingend erforderlich.

Mittels einer Grobabsteckung wird die Baugrube markiert, die Feinabsteckung erfolgt durch Einmessung und Errichtung eines Schnurgerüstes.

Das Schnurgerüst zeigt Ihnen und den bauausführenden Handwerkern alle Eckpunkte und Achsen ihres Hauses und wird nach Einmessung durch den Vermesser auch von behördlicher Seite abgenommen.

Baufertigstellung

Das Liegenschaftskataster erfasst die tatsächliche Nutzung eines Flurstückes und enthält somit auch die Außenumrisse aller darauf befindlichen Gebäude.

Nach Baufertigstellung ist daher eine Gebäudeeinmessung und eine Aufnahme der Gebäude in das Kataster erforderlich.

Da Gebäude häufig etwas anders gebaut werden als ursprünglich geplant und abgesteckt, sind die Unterlagen der Planung und Absteckung für die Aktualisierung des Katasters nicht hinreichend.

Die Gebäudeeinmessung wird nach einer "angemessenen Frist" von der Behörde eingefordert und muss durch den Bauherrn auf eigene Kosten veranlasst werden.

Vermessungsdurchführung

Eine Vermessung darf ausschließlich durch ein Vermessungsbüro also von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Zivilgeometer, Vermesser) oder von einer behördlichen Vermessungsstelle durchgeführt werden.

Kosten einer Vermessung

Die Kosten für eine Liegenschaftsvermessung bemessen sich grundsätzlich nach

  • dem Bodenwert
  • den zu vermessenden Grenzlängen
  • der Anzahl der Grenzpunkte

Für Parzellierungen bzw. Sonderungen werden 60 % der Gebühr einer Neuvermessung berechnet. Zusätzlich fallen noch die Kosten für die Vermessungsunterlagen an.

TIPP: Obwohl es hier regionale Gebührenordnungen gibt, unterliegen in Österreich auch Vermesser und Vermessungsbüros dem freien Markt.

Holen sie also auch für Vermessungstätigkeiten Angebote von mehreren Vermessungsbüros ein und verhandeln sie diese hartnäckig, um die Kosten maximal zu optimieren!

 

Wir empfehlen ihnen zu diesem Thema auch den Artikel Am Anfang ist das Grundstück!

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Hausbau
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