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Videokamera im Eingangsbereich: Das müssen Sie wissen

Eine Kamera im Eingang zu Haus und Wohnung schützt vor Einbrechern. Für die Aufnahme und Speicherung von Daten und Bildern gelten strenge Regeln.

Im ersten Augenblick hört es sich charmant an: Sie installieren eine Videokamera im Eingangsbereich Ihres Hauses und wissen in Zukunft sofort, wer vor Ihrer Tür steht. Ganz nebenbei halten Sie unerwünschte Besucher fern und schützen sich vor Einbrechern. Doch ganz so einfach ist es leider nicht. Die aktuelle Rechtsprechung weist eindeutig darauf hin, in welchen Fällen es erlaubt ist, eine Videokamera zum Zweck der Überwachung im Zugangsbereich eines Hauses oder einer Wohnung zu installieren. Halten Sie sich nicht an das geltende Recht, müssen Sie im schlimmsten Fall mit einer Klage rechnen. Was also müssen Sie beachten, wenn Sie eine Videokamera am Zugang zu Ihrem Haus oder Grundstück installieren wollen?

Sie halten unerwünschte Besucher fern und schützen sich vor Einbrechern.

Sie halten unerwünschte Besucher fern und schützen sich vor Einbrechern. (Bild: andreypopov / clipdealer.de)

Wann ist eine Kamera auf dem Grundstück erlaubt?

Grundsätzlich darf eine Videokamera nur so installiert werden, dass Sie Ihr eigenes Grundstück aufnehmen. Auf ein schwenkbares Modell sollten Sie deshalb verzichten. Richtet sich die Videokamera nämlich vom Eingangsbereich Ihrer Hofeinfahrt auf die Straße und nimmt dabei einen Passanten auf, kann das für erheblichen Ärger sorgen. Ein Fußgänger, der unbeabsichtigt gefilmt wird, kann sich in seinem Persönlichkeitsrecht angegriffen fühlen. Im schlimmsten Fall droht Ihnen eine Klage mit einer Forderung nach Schadensersatz. Solange Sie lediglich den Eingangsbereich Ihrer eigenen Einfahrt mit der Videokamera aufnehmen, haben Sie das Recht auf Ihrer Seite, denn das ist aus Sicherheitsgründen erlaubt.

Welche Regeln gelten in einem Mehrfamilienhaus?

In einem Einfamilienhaus ist es erlaubt, eine Kamera zu installieren, wenn Sie lediglich Ihr eigenes Grundstück damit überwachen. Anders sieht es in einem Mehrfamilienhaus aus. Hier gibt es sehr genaue Regeln, was erlaubt ist.

Es genügt zum Beispiel nicht, den Eingangsbereich aus Sicherheitsgründen überwachen zu wollen. Vielmehr müssen konkrete Gründe dafür bestehen. Wurde in das Haus zum Beispiel mehrfach eingebrochen oder wurden die Wände wiederholt mit Farbe beschmiert, kann eine Videokamera im Eingangsbereich zulässig sein.

In diesem Fall ist aber zu klären,

  • ob die Kamera ständig läuft,
  • ob und wie lange die Aufnahmen gespeichert werden und
  • wer Zugriff darauf hat.

In der Praxis wird es schwer sein, eine Lösung zu verhandeln, mit der alle Bewohner des Hauses einverstanden sind.

Was passiert, wenn eine Kamera das Nachbargrundstück filmt?

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, mit der Videokamera Aufnahmen von einem anderen Grundstück zu machen. Wenn Sie also eine schwenkbare Kamera installieren, die gelegentlich das Grundstück Ihres Nachbarn aufnimmt, hat er das Recht, Sie um Unterlassung zu bitten. Hintergrund ist, dass er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt und deshalb sogar eine Klage gegen Sie anstrengen kann. Die aktuelle Rechtsprechung ist an dieser Stelle recht eindeutig. Deshalb sollten Sie es unbedingt vermeiden, den Eingangsbereich zum Nachbargrundstück aufzunehmen.

Der Nachbar hat das Recht, bei einer schwenkbaren Kamera, Sie um Unterlassung zu bitten.

Der Nachbar hat das Recht, bei einer schwenkbaren Kamera, Sie um Unterlassung zu bitten.
(Bild: alicephoto / clipdealer.de)

Was ist bei einer Attrappe zu beachten?

Wer keine teure Videokamera anbringen will, denkt vielleicht über eine Attrappe nach. Sie hat einen ähnlich abschreckenden Effekt, und ein hochwertiges Modell sieht einer echten Kamera täuschen ähnlich. Doch gerade deshalb gelten bei einer Attrappe die gleichen Vorgaben wie bei einer voll funktionsfähigen Überwachungskamera. Sie haben das Recht, die Attrappe uneingeschränkt zu nutzen, sofern Sie nur Ihr eigenes Grundstück aufnehmen. Es ist allerdings nicht erlaubt, den Eingangsbereich zum Nachbarhaus oder Fußgänger auf der Straße zu filmen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass es sich um eine Attrappe handelt.

Vielmehr besagt das aktuelle Recht, dass ein Fremder nicht weiß, ob die Kamera funktionstüchtig ist oder nicht. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass er aufgenommen wird. Das wiederum widerspricht dem Datenschutz und seinem Persönlichkeitsrecht. In dem einen oder anderen Urteil wurde bereits gerichtlich festgehalten, dass für eine Attrappe die gleichen strengen Maßgaben gelten wie für eine voll funktionsfähige Kamera.

Warum sind Aufnahmen von Fremden nicht erlaubt?

Bilder und Videoaufnahmen von fremden Personen zu machen, ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

Jeder Mensch hat das Recht,

  • nach Belieben mit seinen Mitmenschen in Kontakt zu treten,
  • andere Personen zu treffen,
  • mit ihnen zu sprechen und
  • die Zeit zu verbringen.

Werden diese Begegnungen aufgezeichnet und sogar gespeichert, fällt das unter den Datenschutz. Da es sich bei der Installation einer Videokamera im Eingangsbereich häufig nicht vermeiden lässt, Fremde aufzunehmen, müsste von jedem Betroffenen das Einverständnis dazu eingeholt werden. Das ist praktisch nicht umsetzbar. Deshalb besagt das geltende Recht mit Hinweis auf den Datenschutz, dass solche Aufnahmen nicht zulässig sind.

Was ist in einem Streitfall zu tun?

Typische Fälle für einen drohenden Streit oder sogar ein Gerichtsverfahren sind zum Beispiel:

  • Mit dem Nachbarn droht eine Auseinandersetzung, weil er den Eingangsbereich zu seinem Grundstück oder seiner Wohnung mit der Videokamera festgehalten sieht.
  • Ein Besucher fürchtet einen Verstoß gegen den Datenschutz.
  • Ein Fußgänger beschwert sich darüber, dass sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist, wenn er an Ihrem Hauseingang vorbei läuft.

Wenn sich eine solche Auseinandersetzung abzeichnet, sollten Sie frühzeitig Kontakt zu den Betroffenen aufnehmen. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Nachbarn und holen Sie am besten noch vor der Installation sein Einverständnis ein. Erläutern und zeigen Sie ihm, dass sein Eingangsbereich nicht beobachtet wird. Weisen Sie Ihre Besucher schon bei einem telefonischen Kontakt darauf hin, dass Sie den Eingang zu Ihrem Haus überwachen lassen. Stellen Sie ein Schild mit einem entsprechenden Hinweis auf, damit Ihr Besucher vorab informiert ist. So sollten sich Streitigkeiten weitgehend vermeiden lassen.

Droht trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Auseinandersetzung, bemühen Sie sich um eine einvernehmliche Regelung. Nehmen Sie Kontakt zu der betreffenden Person auf und finden Sie einen Kompromiss, der für beide Seiten tragbar ist. Rund um den Datenschutz wird das deutsche Recht eng ausgelegt. Nur in begründeten Fällen ist es erlaubt, Aufnahmen von Fremden zu machen und zu speichern. Wenn Sie unsicher sind, wie die Rechtslage ist, recherchieren Sie nach dem einen oder anderen Urteil (https://www.kostenlose-urteile.de/topten.ueberwachungskamera.htm) der Gerichte. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass eine gütliche Einigung fast immer der bessere Weg für alle Beteiligten ist.

Werden Begegnungen aufgezeichnet und sogar gespeichert, fällt das unter den Datenschutz.

Werden Begegnungen aufgezeichnet und sogar gespeichert, fällt das unter den Datenschutz.
(Bild: kodda / clipdealer.de)

Wo findet man Informationen zur Videoüberwachung?

Im Internet sind vielfältige Informationen rund um die aktuelle Rechtslage bei einer Videoüberwachung veröffentlicht.

  • Stiftung Warentest hat sich in der jüngeren Vergangenheit eingehend mit dem Thema beschäftigt und auf das eine oder andere wichtige Urteil hingewiesen.
  • Besonders interessant ist das Thema zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus, das von Mietern und Eigentümern bewohnt wird. Bei vermieteten Immobilien kommt das Mietrecht zur Anwendung, dazu gibt es ebenfalls manches wichtige Urteil.

Unter Advogarant findet sich eine verständliche Erklärung, warum das Persönlichkeitsrecht angegriffen ist, wenn Sie Fremde auf einer Kamera am Eingang Ihres Grundstücks oder Ihrer Wohnung aufnehmen. Letztlich muss niemand dulden, dass Bilder oder Aufnahmen von der eigenen Person gemacht oder gespeichert werden. Darunter fallen auch Aufzeichnungen, wann Sie mit einem Menschen persönlichen Kontakt gehabt haben. Dieses Persönlichkeitsrecht ist äußerst schützenswert, wie manches Urteil nach dem deutschen Recht bestätigt.

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Hausbau, Ratgeber
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