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Trennung: Was passiert mit der gemeinsamen Mietwohnung?

Nichts ist für die Ewigkeit und manche Beziehung kratzt noch nicht mal im Entferntesten an dieser Marke. Aber was passiert mit der gemeinsamen Mietwohnung, wenn es zur Trennung kommt?

Es sollte darauf geachtet werden, dass der ausziehende Partner nicht mehr im Mietvertrag stehen bleibt.

Es sollte darauf geachtet werden, dass der ausziehende Partner nicht mehr im Mietvertrag stehen bleibt.
(Bild: Anthony Tran / unsplash.com)

Trennung: Was passiert mit der Mietwohnung?

Der Mietvertrag bleibt freilich auch dann bestehen, wenn ein Paar sich trennt. Er ist nicht an die Beziehung gebunden! Besonders einfach ist es, wenn nur einer der beiden Partner Mieter ist bzw. als solcher im Mietvertrag steht. Er bleibt auch weiterhin Mieter und darf die Wohnung, die gemeinsam bewohnt wurde, behalten. Er kann auch verlangen, dass der andere auszieht, sollte dazu aber eine angemessene Frist setzen. Schwieriger wird es, aber wenn das Paar Kinder hatte, die ebenfalls in der Wohnung leben. Die Kinder dürfen nicht einfach vor die Tür gesetzt werden, außerdem haben sie schließlich das Recht, bei beiden Eltern zu leben (sofern beide sorgeberechtigt sind). Sobald Kinder im Spiel sind, ist es ratsam, einen Anwalt um Rat zu fragen.

Den Partner aus dem Mietverhältnis entlassen

Bei einer Trennung sollte darauf geachtet werden, dass der Partner, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, nicht mehr im Mietvertrag stehen bleibt. Wurde der Mietvertrag von beiden Partnern gemeinsam unterzeichnet, sind auch beide Hauptschuldner gegenüber dem Vermieter. Das bedeutet, dass derjenige, der aus der Wohnung auszieht, immer noch gemeinsam mit dem ehemaligen Partner für die Zahlung der Miete, für die Durchführung von Schönheitsreparaturen und weiteren Pflichten haftet. Idealerweise sollte hier das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden, er ist sicherlich gern dabei behilflich und kann Rat geben, wie nun weiter zu verfahren ist. Weigert sich ein Partner nach der Trennung aus der Wohnung auszuziehen und steht dieser gemeinsam mit dem anderen Partner im Mietvertrag, ist dies sicherlich eine Sache für den Anwalt. Er berät zu Ansprüchen und Rechten, die bei einem gemeinsamen Mietvertrag entstehen, und kennt Möglichkeiten, wie die Trennung auch in Bezug auf den Wohnraum möglich wird.

Nach der Trennung die Schlösser austauschen?

Auch wenn die Liebe mal vorhanden war, jetzt ist sie weg und so wünscht es sich so mancher ehemalige Partner auch für den aktuellen Ex-Partner. Doch dürfen in der Mietwohnung deshalb die Türschlösser ausgetauscht werden? Rechtlich gesehen darf dies zumindest dann nicht sein, solange beide Partner noch gemeinsam in der Mietwohnung wohnen. Steht fest, dass der andere Partner ausgezogen ist, dürfen die Türschlösser jedoch gewechselt werden. Sollte der Vermieter einen Zweitschlüssel zu der Wohnung haben, muss dieser natürlich informiert werden und einen neuen Schlüssel bekommen.

Den Hausrat aufteilen

Die Wohnung besteht nicht nur aus den vier Wänden, sondern natürlich vor allem aus dem Hausrat. Hierzu muss es eine Einigung geben, denn der Partner, der weiterhin in der Mietwohnung wohnen bleibt, darf nicht einfach den gesamten Hausrat behalten. Grundsätzlich gilt hier, dass jeder erst einmal das behält, was er oder sie in die Partnerschaft mit eingebracht hat. Diese Gegenstände werden nicht aufgeteilt, auch wenn sie in der vergangenen Zeit des Zusammenlebens auch gemeinsam genutzt wurden. Der Hausrat aber, der in der Partnerschaft angeschafft wurde, muss nun aufgeteilt werden. Einfach ist es bei allen Dingen, die doppelt vorhanden sind. So kann dann jeder Partner einen Computer und einen Fernseher erhalten. Auch Tische und Stühle sind in der Regel mehrfach vorhanden und können entsprechend aufgeteilt werden. Dies gilt zudem für Geschirr, Decken, Kissen und alles Weitere, was für die Mietwohnung erworben wurde. Eine Pflicht, den anderen Partner für den Hausrat zu entschädigen, gibt es übrigens nicht. Sind Kinder vorhanden, sollte jedoch nach Wegen gesucht werden, wie der Partner, der die Kinder fortan überwiegend betreuen wird, die dafür nötigen Möbel behalten kann.

Wenn beide als Mieter eingetragen wurden, ist nur eine gemeinsame Kündigung möglich.

Wenn beide als Mieter eingetragen wurden, ist nur eine gemeinsame Kündigung möglich.
(Bild: CandyBoxImages / clipdealer.de)

Weitere Regelungen rund um die Mietwohnung bei einer Trennung

Steht im Vertrag, dass beide Partner Mieter sind, muss dafür unbedingt eine Regelung gefunden werden. Wichtig: Eine Einzelkündigung ist nicht möglich, ein Partner kann also die Mietwohnung nicht für sich und den anderen Partner kündigen. Wenn beide als Mieter eingetragen wurden, ist auch nur eine gemeinsame Kündigung möglich. Erklärt ein Partner das Mietverhältnis für beendet, kündigt er damit auch für den anderen Partner. Die Gefahr dabei ist, dass der Vermieter die Chance nutzt und keinen neuen Vertrag mit nur einem der beiden früheren Partner abschließt oder deutlich andere Konditionen ansetzt.

Gesamtschuldnerische Haftung

Es wurde bereits angesprochen: Beide Mieter haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Das gilt auch dann, wenn einer der beiden Partner auszieht und der andere in der Mietwohnung wohnen bleibt. Selbst wenn der Auszug schon viele Jahre zurückliegt, könnte der frühere Vermieter an den damals ausgezogenen Mieter herantreten und verlangen, dass dieser zum Beispiel für die Begleichung der Kosten von nötigen Schönheitsreparaturen aufkommt. Der Vermieter kann sich nämlich aussuchen, welchen Mieter er belangt, beide haften in voller Höhe. Schon aus diesem Grund sollte bei einer Trennung unbedingt darauf geachtet werden, dass der Partner nach seinem Auszug aus dem Vertrag gestrichen wird.

Aufhebungsvertrag als Lösung?

Wenn der Auszug sicher ist und der Partner aber immer noch im Mietvertrag steht, kann versucht werden, einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter zu schließen. Dies gilt für den Fall, dass der andere Partner weiterhin in der Wohnung wohnen bleibt und nur einer ausziehen möchte. Der Aufhebungsvertrag sieht dann vor, dass das Mietverhältnis mit nur einem Mieter weitergeführt wird. Der Vermieter muss damit aber nicht einverstanden sein, denn für ihn ergibt sich hiermit ein deutlich höheres Risiko. Der Grund: Sind zwei Mieter im Vertrag gelistet, haften diese auch beide. Nur ein Mieter bedeutet auch nur eine Person, die haftbar gemacht werden kann. Ein Anspruch auf den Aufhebungsvertrag besteht nicht.

Die Mietkaution: Anteilig rückzahlbar?

Die Rückzahlung der Kaution ist erst möglich, wenn das Mietverhältnis beendet wird. Das wiederum bedeutet, dass die Rückzahlung nicht verlangt werden kann, wenn ein Mieter auszieht, auch eine anteilige Auszahlung ist nicht möglich. Es ist zwar möglich, dies in einem Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, doch kaum ein Vermieter wird sich darauf einlassen. Immerhin ist die Kaution seine Sicherheit, falls Schäden nicht behoben werden oder Mietzahlungen ausbleiben. Ein Auszahlungsanspruch gegenüber demjenigen, der in der Mietwohnung bleibt, besteht ebenfalls nur im Ausnahmefall. Auch dabei ist das Problem, dass die Auszahlung in der Regel erst fällig wird, wenn der Auszug aus der Mietwohnung ansteht. Im besten Fall klären beide (ehemaligen) Partner, wie nach dem Auszug mit der Kaution verfahren wird.

Beide Mieter haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis.

Beide Mieter haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. (Bild: Jarek Ceborski / unsplash.com)

Tipp: Besser absichern

Niemand kann garantieren, dass es nicht zu einer Trennung kommt. Wichtig zu wissen: Wer in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, kann auf sein Recht beharren, dass der andere Partner den Mietvertrag kündigt, wenn beide Partner als Mieter im Vertrag stehen. Dieser Anspruch kann nötigenfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Doch eine friedliche Einigung ist vorzuziehen. Dabei sollte immer davon ausgegangen werden, dass es trotz Absprachen noch anders kommen kann als geplant. Daher gelten die folgenden Tipps:

  • Den Mietvertrag auf nur einen Partner ändern lassen.
  • Ist die Änderung nicht möglich, eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen, wer auszieht.
  • Haftungsfreistellung vereinbaren.
  • Forderungen des Vermieters an den Haftenden weiterleiten.

Trotz nicht geändertem Mietvertrag hat der Vermieter immer noch das Recht, Verbindlichkeiten von beiden Partnern einzufordern. Wenn diese aber eine schriftliche Vereinbarung vorweisen und belegen können, dass es eine Haftungsfreistellung für den ausgezogenen Partner gibt, muss dieser freilich nicht haften. Die Freistellung ist rechtlich verbindlich.

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Wohnen, Finanzierung, Ratgeber
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