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Gewährleistungspflicht beim Hausbau

Bei Bauverträgen gilt § 634a BGB und damit die Gewährleistungspflicht der Dienstleister.

Bei Bauverträgen gilt § 634a BGB und damit die Gewährleistungspflicht der Dienstleister.
(Bild: Iren_Miller / clipdealer.de)

Gewährleistungspflicht beim Hausbau