Die Risiken, die mit dem Vorhandensein eines Schwimmbeckens, Gartenteichs oder auch nur eines Planschbeckens verbunden sind, sind vielen Menschen nicht bewusst. Dabei können diese zur Todesfalle werden.
Viele Besitzer von Gartenteichen, Pools oder Planschbecken wissen nicht um die Gefahren, die von dem Wasserbassin ausgehen. Dabei können Kinder schon in einem Planschbecken ertrinken, in dem die Wasserhöhe gerade einmal drei Zentimeter beträgt. Größere Pools bergen natürlich ein höheres Risiko, hier können Mensch und Tier ertrinken.
Es geht also darum, der sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und den Pool so sicher wie möglich werden zu lassen. Diese Verkehrssicherungspflicht bezieht sich im Übrigen nicht nur auf Pools, sondern auch auf Regentonnen, Gartenteiche oder Wasserspiele und somit auf alles, was Wasser führt oder speichert. Durch die Sicherungspflichten sollen Verletzungen und Todesfälle weitgehend vermieden werden.
Aufsichts- und Sicherungspflicht als zwei unterschiedliche Verpflichtungen
Auf der einen Seite steht die Aufsichtspflicht, die vor allem für Kleinkinder gilt. Diese brauchen eine dauerhafte Aufsicht, weil sie noch nicht in der Lage sind, auf sich selbst aufzupassen. Die Aufsichtspflicht wird gern als Alternative zur Verkehrssicherungspflicht gesehen, wobei davon ausgegangen wird, dass sich ein Unfall nur ereignen könne, wenn ein Kind gerade nicht unter Beobachtung stünde.
Dabei ist die wichtigste Basis für die Verkehrssicherungspflicht aber, dass auch hausfremde Kinder auf das Grundstück gelangen und in den Pool gehen oder fallen können. Es ist daher immer empfehlenswert, den Garten zu schützen und Dritten den Zutritt zu verwehren. Infrage kommen unter anderem Zäune und Gitter, dichte Bepflanzungen sowie feste Abdeckungen für den Pool selbst.
Rechtsfragen zur Haftung bei Poolunfällen
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt genau, wer bei einem Unfall am oder im Pool haften muss. Der Verkehrssicherungspflichtige ist in der Regel der Besitzer des Pools, daher sind Planschbecken bei Mietwohnungen nicht immer erlaubt.
Zur Erklärung: Haften müsste hier der Eigentümer der Immobilie, er selbst hat aber keinen Einfluss auf die Sicherheit des Pools. Allerdings haftet nicht in jedem Fall der Eigentümer, die Rechtslage ist dabei nicht ganz einfach. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wird daher ein Pool häufiger von vornherein verboten.
Die Rechtslage in Verbindung mit der Verkehrssicherungspflicht
Normalerweise haftet der Eigentümer des Grundstücks dafür, dass der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan wird. Er hat jedoch die Möglichkeit, diese Verpflichtung auf einen tatsächlichen Nutzer zu übertragen, was im Einzelfall ein Mieter oder Pächter sein kann.
Die Verantwortung für den Zustand einer Immobilie umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht. Durch die Übernahme dieser Verantwortung haftet der Verkehrssicherungspflichtige, sollte es zu einem Unfall kommen. Dieser ist aus „unerlaubter Handlung“ geschehen, was in § 823 BGB geregelt ist und Schadensersatz und Schmerzensgeld fällig werden lassen kann.
Unter Umständen sind sogar strafrechtliche Konsequenzen möglich, die sich wegen fahrlässiger Körperverletzung ergeben. Gemäß § 229 StGB kann der Geschädigte ein Strafverfahren einleiten und nach § 229, 230 StGB einen Strafantrag stellen. Hierbei ist eine Geldstrafe ebenso möglich wie eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe.
Mit diesen Haftungsansprüchen müssen Eigentümer rechnen
Der Verkehrssicherungspflichtige muss sein Grundstück so einzäunen, dass ein Dritter dieses nicht einfach betreten kann. Es darf nicht möglich sein, ohne Probleme zum Pool oder zum Gartenteich zukommen. Außerdem muss die Wasseroberfläche gegen ein Hineinfallen und Ertrinken abgesichert sein. Gitterroste und Planen oder eine feste Poolabdeckung sind Möglichkeiten, mit denen der Pool geschützt werden kann.
Die Verpflichtung zum Schutz des Pools ist umso höher zu werten, wenn in der Nachbarschaft Kinder und Kleinkinder leben. Es ist immer damit zu rechnen, dass sie auf das Grundstück gelangen und hier in den Pool fallen.
Die neuere Rechtsprechung sieht vor, dass Kleinkinder einer ständigen Aufsicht bedürfen. Der Poolbesitzer muss davon ausgehen können, dass der Aufsichtspflichtige seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Eine feste Rechtsprechung ist dies allerdings nicht und im Einzelfall wird es wieder den Poolbesitzer treffen, der zur Haftung herangezogen wird. Dies ist sogar dann möglich, wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorliegt. Dies gilt immer dann, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, denn dann ist die Haftpflichtversicherung von ihrer Leistung befreit.
Was ist, wenn Kinder in der Nachbarschaft leben?
Nachbarn können auf „Vornahme einer Sicherungsmaßnahme“ klagen, wenn Kinder in unmittelbarer Nähe zum Gartenteich oder Pool leben. Der Verkehrssicherungspflichtige muss hier seiner gesteigerten Verkehrssicherungspflicht nachkommen und Schutzmaßnahmen ergreifen, die wirksam und auf Dauer angelegt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Poolbesitzer den Nachbarskindern ausdrücklich verboten hat, auf das Grundstück zu kommen.
Diese gesteigerte Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf Gefahren, die das Kind aufgrund seines Alters und seiner Unerfahrenheit nicht einschätzen kann. In dem Maße, wie das Kind körperlich und geistig in der Lage sein müsste, eine Gefahr zu erkennen, endet die besondere Verkehrssicherungspflicht des Poolbesitzers.
So wird der Gartenpool am besten abgesichert
Mittlerweile ist klar, dass nicht nur private Pools gefährlich sind, sondern dass die Gefahren auch in Hotelpools lauern. Doch im Gegensatz zu den Hotelpools haben es Grundstücksbesitzer in der Hand, in welchem Maße sie ihren Pool sichern. Empfehlenswert ist es in jedem Fall, neben den rein physischen Barrieren, die zwischen ungebetenem Gast und Pool stehen, eine Versicherung abzuschließen.
Die private Haftpflichtversicherung ist hierbei die richtige Wahl, wenn sich ein Mieter absichern möchte. Auch Hauseigentümer, die die Immobilie selbst bewohnen, sind über die private Haftpflichtversicherung bestens abgesichert. Eigentümer einer vermieteten Immobilie hingegen müssen sich über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung absichern. Wichtig: Wurden Schäden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, kommt keine der beiden Versicherungen dafür auf. Ansonsten sind die folgenden Schäden versichert:
- Personenschäden: Menschen verletzen sich am oder im Pool oder ertrinken.
- Sachschäden: Aus dem Pool ausgetretenes Wasser beschädigt das Eigentum des Nachbarn.
- Mietsachschäden: Der Pool beschädigt die Mietwohnung.
- Vermögensfolgeschäden: Eine Person erleidet einen finanziellen Schaden nach einem Personen- oder Sachschaden, der im Zusammenhang mit dem Pool oder Gartenteich aufgetreten ist. Getragen werden unter anderem Verdienstausfälle und Behandlungskosten.
Generell gilt in Verbindung mit einem Pool, dass Vorsicht besser als Nachsicht ist. Im Sinne eines unbeschwerten Sommervergnügens sollte daher ein etwaiger Mehraufwand durch bestimmte Sicherungsmaßnahmen in Kauf genommen werden, wenn damit Leib und Leben anderer Personen geschützt werden können.
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