Die vereinfachte Online-Kündigung gibt es bereits seit 2022. Immer noch wird sie nicht überall angeboten, sodass sich bereits Gerichte mit dem Vorgehen verschiedener Unternehmen befassten.

Verbraucherverträge müssen mit wenigen Klicks zu kündigen sein (Bild: Goodluz / clipdealer.de)
Wurde ein Vertrag über die Internetseite geschlossen, muss es auch möglich sein, diesen über den Kündigungsbutton zu kündigen. Doch bisher ist es so, dass sich nicht alle Anbieter daran halten und auf ihren Webseiten immer noch keine solche Buttons zur Verfügung stellen oder diese unnötig schwer zu nutzen sind.
Im Fall des angeklagten Energieunternehmens präsentierte sich die Sachlage wie folgt: Die Stadtwerke Düsseldorf bieten auf ihrer Website verschiedene Gas- und Stromverträge an, die hier auch gleich rechtskräftig geschlossen werden können. Die Kunden gelangen mit nur einem Klick zur Anmeldung. Umgekehrt ist die Kündigung aber deutlich komplizierter gestaltet, denn bei dieser folgt nach der Anmeldung des Kunden erst einmal eine erfragte Identifizierung. Wer dieser nicht nachkommt, kann seinen Vertrag nicht kündigen.
Der Energieversorger verlangte demnach einen dritten Schritt und hierbei die Eingabe eines Benutzernamens und eines Passwortes, alternativ konnte die Vertragskontonummer eingegeben werden. Nicht registrierte Kunden sollten zusätzlich noch die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben. Von einer leicht zugänglichen und unmittelbaren Kündigung konnte somit keine Rede mehr sein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, nachdem der Energieversorger bereits zuvor erfolglos vorgerichtlich abgemahnt worden war, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Kündigungsbutton einzuhalten seien. Der Verbraucherschutzbund hatte hier geklagt und bekannt mit seiner Unterlassungsklage recht.
Die Begründung des Gerichts: Ein Kündigungsprozess muss zweistufig aufgebaut sein und mit der Kündigungsschaltfläche beginnen. Danach muss der Verbraucher direkt auf die Bestätigungsseite geführt werden, wo wiederum Angaben zur Kündigung möglich sein müssen. Eine eindeutige Formulierung der Kündigung sei seitens des Anbieters sicherzustellen. Diese Bestätigungsseite wurde durch das verklagte Energieunternehmen nicht gestaltet, die Kündigung wurde für den Kunden absichtlich erschwert.
Rechtskräftig ist das Urteil mit dem Aktenzeichen Az: I-20 UKl 3/23 jedoch nicht, die Revision ist durch das Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen worden. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kündigungsbutton gibt es derzeit noch nicht.
So muss eine Online-Kündigung aussehen
Es ist rechtlich vorgeschrieben, dass Verbraucherverträge mit wenigen Klicks zu kündigen sein müssen. Damit die Kündigung gesetzeskonform ist, sind insgesamt vier Schritte nötig:
- Klick auf die Kündigungsfläche: Der Kündigungsbutton darf nicht irgendwo auf der Internetseite des Anbieters versteckt sein. Außerdem muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Kündigung mit einem Klick eingeleitet wird. Dafür sind klare Formulierungen nötig (z. B. „Vertrag hier kündigen“). Der Kündigungsbutton darf zudem nicht nur zeitweise auf der Internetseite zu finden sein, sondern ist jederzeit zugänglich zu machen.
Hinweis: Es muss sich nicht um einen „Button“ handeln, sondern kann beispielsweise auch eine Verlinkung in der Fußzeile einer Seite sein. - Zusammenfassung der Kündigung: Nach dem Start des Kündigungsprozesses muss die Eingabemaske erscheinen. Hier werden Kündigungswunsch und gegebenenfalls der Grund der Kündigung, die Bezeichnung des Vertrags und das gewünschte Ende des Vertragsverhältnisses erfragt. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Bestätigungsschaltfläche gut erkennbar ist.
- Bestätigung der Kündigung: Der Bestätigungsbutton muss klar als solcher erkennbar sein und eine entsprechende Beschriftung aufweisen (z. B. „Jetzt kündigen“). Nach dem Klick auf den Bestätigungsbutton wird die Kündigung rechtskräftig.
- Bestätigung durch den Anbieter: Zuletzt muss der Anbieter die Kündigungsbestätigung herausgeben, was in der Regel als E-Mail an die vom Kunden hinterlegte Postfachadresse möglich ist.
Typische Fehler beim Kündigungsbutton
Seit Juli 2022 steht genau fest, wie die Maßgabe zum Kündigungsbutton umgesetzt werden muss. Nun dann, wenn dieser auf der Internetseite zu finden ist, gilt die Online-Kündigung als rechtskonform. Unzulässig sind dabei nicht nur fehlende Kündigungsbuttons, sondern auch nicht eindeutige Umsetzungen der Schaltflächen. Verschiedene Fehler sind dabei möglich:
- kein Kündigungsbutton vorhanden, stattdessen wird Kommunikation per E-Mail und Post gefordert
- Kündigungsbutton auf der Seite versteckt oder erst nach vielem Klicken durch Unterseiten zu finden
- Kündigungsbutton führt nicht zur Bestätigungsseite, sondern zurück zum Log-in oder auf eine Unterseite
- Kündigungsbutton ist nicht eindeutig beschriftet
Bei einem Verstoß gegen die geforderte Einfachheit der Umsetzung können Verbraucher gegen den Anbieter klagen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Dies regelt das BGB in § 312k Absatz 6 Satz 1. Der Kündigungsbutton muss übrigens auch rückwirkend bereitgestellt werden und gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden.
Für diese Verträge gelten die aktuellen Regelungen
Nicht nur Verträge mit Energieversorgern wie im oben genannten Beispiel müssen den aktuellen Regelungen entsprechen. Auch Handyverträge, Abos für Zeitschriften oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio muss sich nach Abschluss im Internet auch dort wieder kündigen lassen. Wurde ein entgeltlicher und langfristiger Vertrag geschlossen, muss die Kündigung ebenso einfach sein wie der Abschluss selbst.
Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 2022. Zudem muss eine automatische Eingangsbestätigung verschickt werden, Verbraucher dürfen nicht mehr mit postalischen Einschreiben oder mit dem Schreiben von E-Mails belästigt werden. Wichtig zu wissen: Der Kündigungsbutton ist nur zusätzlich zu sehen, auch Online-Verträge können weiterhin wie üblich schriftlich gekündigt werden. Ist ihr Abschluss aber über das Internet möglich, muss der Vertrag auch dort wieder gekündigt werden können. Das bedeutet, dass der Kündigungsbutton nicht für Verträge gilt, die auf im Rahmen einer Beratung vorgelegten Formularen gekündigt werden. Dennoch kann der Anbieter die Möglichkeit zur Online-Kündigung auch für derartige „analog“ geschlossene Verträge anbieten.
Die Vorteile für Verbraucher durch den Kündigungsbutton und die vereinfachte Online-Kündigung liegen ganz klar im geringeren Aufwand und in der Arbeitsersparnis: Wenige Klicks führen zur Beendigung des Vertrages. Verbraucherschützer gehen davon aus, dass sich die Lösung mit dem Kündigungsbutton künftig auch auf telefonisch geschlossene Verträge ausweiten lässt, sodass der gesamte Vertragsschluss inklusive Kündigung für den Kunden leichter wird, egal auf welchem Weg der Vertrag geschlossen wurde.
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