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Klage wegen zu geringer Leistung der PV-Anlage

Viele Hauseigentümer setzen auf eine eigene Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung. Dieser wird selbst genutzt oder ins öffentliche Netz eingespeist. Doch was ist, wenn die Anlage weniger leistet, als sie soll? Bestehen Ansprüche auf Schadenersatz?

Photovoltaik Anlage auf eine Gibeldach eines roten Backsteinhauses

Eine installierte PV-Anlage muss die angebotene Spezifikation erfüllen (Bild: dimitrova / clipdealer.de)

Eine Photovoltaikanlage muss den versprochenen Strom auch liefern, so die Aussage des Landgerichts Bielefeld. Eigentümer sind nicht dazu verpflichtet, eine Minderleistung hinzunehmen und sollten schon bei der Abnahme der Anlage genauer hinschauen. Eventuell bestehen Ansprüche auf Schadenersatz, wenn die Anlage nicht so leistungsfähig ist wie versprochen oder wenn sie verspätet geliefert und montiert wurde. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az. 5 O 149/22) erging bezüglich der folgenden Klage:

Die Klägerin hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von zwei Photovoltaikanlage geschlossen. Bei der Abnahme verweigerte sie diese und wies auf Mängel hin. Im Einzelnen sah der Vertrag, der ihrer Meinung nach nicht erfüllt worden war, Folgendes vor:

  • Entwicklung, Planung und Errichtung einer Photovoltaikanlage gemäß EEG-Norm
  • geplante Nennleistung der Anlage 1 von 686,2 kWp
  • Vertrag zu Anlage 1 wurde zum 21.03.2020 geschlossen
  • geplante Nennleistung der Anlage 2 von 672,345 kWp
  • Vertrag zu Anlage 2 wurde zum 12.02.2020 geschlossen
  • Errichtung auf zwei verschiedenen Grundstücken
  • Errichtung von Anlage 1 bis zum 15.05.2020 und Anlage 2 bis zum 30.08.2020
  • Errichtung und Anschluss an das örtliche Versorgungsnetz zum genannten Datum

Das beklagte Unternehmen gab die Anlage 2 zum 26.11.2021 als abnahmefähig an. Die Klägerin nahm die Anlage nicht ab, sondern zog einen Sachverständigen hinzu. Dieser bescheinigte der Anlage zahlreiche Mängel und gab eine diesbezügliche Stellungnahme ab.

Die Klägerin reichte nun Klage ein und wollte zum einen die Abstellung der Mängel, zum anderen die Kosten für den Gutachter erstattet bekommen. Die Kosten für den Sachverständigen beliefen sich bis dahin auf 3.592,86 Euro brutto. Die Klägerin hatte die Rechnung bereits bezahlt und sie an das beklagte Unternehmen zur Erstattung gereicht.

Weiterhin verweigerte die Klägerin die Abnahme der Anlage. Nun folgten weitere Schriftwechsel, ein Gutachter muss neuerlich hinzugezogen werden und verursachte weitere Kosten. Nichts davon wurde durch das beklagte Unternehmen beglichen, außerdem übernahm es die Beseitigung der durch den Gutachter ausgewiesenen Mängel nicht.

Das Urteil im Verfahren zur Photovoltaikanlage ohne die versprochene Leistung

Die Klägerin verlangte vom Gericht eine Entscheidung bezüglich der geforderten Mängelbeseitigung und der Erstattung von Ertragsausfällen. Immerhin leistete die Anlage deutlich weniger als angenommen, daher konnte auch weniger Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden. Das sorgte für einen Verdienstausfall bei der Klägerin. Die Klägerin forderte damit die Ertragsausfälle sowie wie die Herstellung von funktionstüchtigen Anlagen und setzte dafür eine Frist.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und sah es unter anderem als gegeben an, dass die Anlage statt der versprochenen 686,2 kWp nur höchstens 559,26 kWp brachte. Auch in den anderen Punkten war das Gericht mit der Bewertung durch den Sachverständigen einverstanden und verpflichtete das beklagte Unternehmen zur Beseitigung einer Reihe von Mängeln.

Außerdem muss es die Gesamtkosten des Verfahrens sowie sämtliche Gutachterkosten sowie entgangene Gewinne tragen. Die Klägerin bekam vollumfänglich Recht und sämtliche Kosten mussten durch das beklagte Unternehmen übernommen werden.

Was das Urteil für andere Eigentümer bedeutet

Dass die Klägerin die installierte Anlage nicht sofort abgenommen, sondern erst eine umfassende Überprüfung in die Wege geleitet hatte, kam ihr zugute. In diesen Fällen ist das liefernde Unternehmen in der Pflicht und muss nachweisen, dass die angesprochenen Mängel nicht bestehen. Im vorliegenden Fall konnte das Unternehmen diesen Nachweis nicht erbringen.

Zudem sah der Gutachter verschiedene Mängel als gegeben an. Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte einen eventuellen Schadenersatz prüfen lassen. Als Fazit aus dem Fall ergeben sich folgende Tipps für Eigentümer, die eine Photovoltaikanlage installieren lassen wollen:

  • unbedingt sämtliche Details zur Photovoltaikanlage, zu ihrer Errichtung und Installation schriftlich festhalten
  • auch scheinbare Kleinigkeiten in den Vertrag aufnehmen (z. B. versprochene Leistung in konkreten Zahlen nennen)
  • keine „blinde“ Abnahme nach dem Motto, dass schon alles seine Richtigkeit haben wird
  • bei Unklarheiten und strittigen Punkten notfalls einen Gutachter zurate ziehen
  • rechtzeitig anwaltliche Beratung einholen
  • nicht nur auf Erstattung der Kosten, sondern auf Schadenersatz klagen
  • rechtzeitige Mahnungen und Fristsetzungen aussprechen, diese schriftlich formulieren und nachweislich übermitteln

Weitere wichtige Tipps zur Installation einer PV-Anlage

Eine PV-Anlage wird mindestens 25 bis 30 Jahre genutzt, teilweise sogar noch länger. Es ist daher nur logisch, dass diese gut geplant werden muss. Ein seriöser Anbieter ist der beste Partner, hier sollten Eigentümer auf Referenzen achten. Zudem ist es wichtig, sich selbst einiges an Hintergrundwissen anzueignen, um auf Augenhöhe kommunizieren zu können. Es ist sinnvoll, die gesamte Dachfläche für die Installation zu nutzen und nicht nur auf die Fläche zu setzen, die zur Produktion des Stroms für den Eigenbedarf nötig ist.

Vorsicht bei Anbietern, die das sprichwörtlich „Blaue vom Himmel“ versprechen. Im schlimmsten Fall haben diese keine Erfahrungen, dafür jede Menge Halbwissen. Selbst wenn ein Gericht wie im oben genannten Fall dem Eigentümer Recht gibt, hat dieser doch viel Ärger und hohe Kosten, ehe er zu seinem Recht kommt. Ein zuverlässiger Partner, der sich vor Ort einen Überblick verschafft, ist das A und O. Gleichzeitig zeigt sich bei einem solchen Besprechungstermin, ob die installierende Firma wirklich so vertrauenswürdig ist, wie es den Anschein hat.

Hinterfragen sollten Eigentümer zudem, wer der Ansprechpartner bei eventuellen Problemen ist. Dieser sitzt im Callcenter in China? Der Verkäufer ist damit eindeutig der falsche für das Vorhaben, eine langjährig funktionstüchtige PV-Anlage zu installieren.

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Kurioses
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