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BAUABNAHME: Auf Vertragsklauseln achten

Besonderes Augenmerk sollten Bauherren der Bauabnahme zubemessen. Sie ist ein wichtiger Rechtsschritt und führt somit auch zu weitreichenden Rechtsfolgen. Eine gute Vorbereitung hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden!

Die Bauabnahme

Bauherren sollten auf eine förmliche Bauabnahme bestehen. (Foto: Rainer Sturm / Pixelio.de)

Die Bauabnahme zählt nicht nur zu den bedeutendsten Terminen im Verlauf des gesamten Bauprojektes. Vielmehr ist sie vor allem auch ein wichtigster Rechtsschritt. Sofern Bauherren im Vertrag mit folgender Klausel konfrontiert werden, ist Vorsicht geboten:

„Die Abnahme seitens des Bauherrn gilt als erfolgt mit Erteilung der baubehördlichen Gebrauchsabnahme.“

Klausel ist rechtswidrig

Eine solche Klausel verstößt gegen das Gesetz ((§308 Nr. 5 BGB). Darauf weisen die Experten des Verbandes Privater Bauherren (VPB) hin. Sie empfehlen Bauherren, keinesfalls auf die förmliche Bauabnahme inklusive einer Begehung zu verzichten. Darauf habe jeder Bauherr ein Anrecht und von diesem Recht sollte er auch Gebrauch machen, mahnt der VBP.

Hilfestellung durch unabhängigen Bausachverstand

Die Fachleute raten darüber hinaus dazu, sich hierzu auch eine fachliche Hilfestellung durch einen unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Der Fachmann sollte in die Bauabnahme eingebunden werden und an der Begehung teilnehmen. So ließen sich etwaige Mängel fachgerecht kontrollieren.

Bauabnahme führt zu weitreichenden Rechtsfolgen

Eine qualifiziert durchgeführte Bauabnahme ist deshalb so wichtig, weil sich für den Bauherren nach einer erfolgten Abnahme vieles ändert. So geht die Haftung für den Bau vom Anbieter auf den Bauherren über. Auch beginnt zu diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsfrist. Die Beweislast von Mängel obliegt nun dem Bauherren und nicht mehr dem Bauunternehmen. Schließlich aber wird auch die Schlussrechnung zur Zahlung fällig. Ausreichend Gründe also, der Bauabnahme einen hohen Stellenwert zukommen zu lassen und diesem Prozedere mit besonderem Augenmerk zu begegnen.

Verweise:
Aufgepasst bei der Bau-Abnahme

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