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URTEIL: Rechte der Bauherren gestärkt

Ein aktuelles Gerichtsurteil stärkt die Rechte der Bauherren. Demnach können Nachbesserungen am Eigenheim zu einem Werteverlust führen. Nicht immer müssen Handwerkerrechnungen dann in voller Höhe beglichen werden.

Paragraphen unter der Lupe

Ein neues Urteil stärkt die Rechte der Bauherren. (Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de)

In Deutschland wurden die Rechte der Bauherren durch ein neues Gesetz gestärkt. Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte, dass auch nachgebesserte Arbeiten am Eigenheimbau einen Werteverlust bedeuten können. Daher müssen Rechnungen der Handwerker nicht zwingend vollständig bezahlt werden.

Bauherr kürzte Zahlung

Im vorliegenden Fall bemerkte der Bauherr, dass sein neues Dach nicht dicht war. Er forderte eine Nachbesserung durch die zuständige Handwerksfirma ein, die dieser Aufforderung auch nachgekommen ist. Dennoch wollte der Hausbesitzer die Handwerkerrechnung am Ende nicht komplett begleichen. Er begründete seine mangelnde Zahlungsbereitschaft damit, dass er aufgrund der notwendig gewordenen Nachbesserungen sein Haus später möglicherweise nicht zum gewünschten Preis verkaufen könne. Vielmehr müsse er eventuell Abstriche hinsichtlich der Kaufsumme hinnehmen. Es habe durch die Nachbesserung ein Werteverlust stattgefunden, der zu einer Minderung der Zahlung berechtigen würde. Damit hatte der Bauherr auch eine verminderte Verrechnung der Restforderungen begründet, die er am Ende der Bauphase vorgenommen hatte.

Urteil zu Gunsten der Bauherren

Die Handwerksfirma wollte dies nicht hinnehmen und klagte vor Gericht. Doch das Oberlandesgericht in Stuttgart gab dem Bauherren Recht. Die Wertminderung des Hauses stelle einen Schaden dar. Mit diesem Urteil stärkte das Gericht ganz generell die Rechte der Bauherren in Hinblick auf Baupfusch.

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2011 – 12 U 74/10

  • 1. Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn Undichtigkeiten im Dachbereich den Veräußerungswert der Immobilie mindern. Dies gilt auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung erfolgt ist, da eine vollständige Überprüfung der Sanierungsarbeiten nicht möglich ist und bei einem potentiellen Käufer Risiken wegen verborgener Mängel verbleiben.

  • 2. Das OLG Stuttgart sieht in der mangelhaften Abdichtung des Dachbereichs den klassischen Fall des merkantilen Minderwerts.

Foto: Thorben Wengert

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