Bootsbesitzer können ihre Boote nicht so ohne Weiteres auf dem eigenen Grund und Boden lagern. Jedenfalls dann nicht, wenn sich der Grundbesitz in einer reinen Wohngegend befindet!
Wer stolzer Besitzer eines eigenen Grundstücks ist und glaubt, er könnte hier ein Boot lagern, hat mitunter zumindest in Deutschland Pech. Private Bootsbesitzer dürfen ihre Boote so ohne Weiteres nicht auf dem eigenen Grund und Boden lagern. Jedenfalls dann nicht, wenn sich der Grundbesitz in einer reinen Wohngegend befindet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschied kürzlich, dass ein privater Bootslagerplatz als Nebenanlage in einem Wohngebiet grundsätzlich unzulässig ist. Geklagt hatte ein benachbarter Grundstückseigentümer und er bekam vor Gericht sein Recht. Gleichzeitig hob das Gericht eine zuvor erteilte Baugenehmigung für einen Bootslagerplatz auf.
Langjährige Gewohnheit wurde zur Rechtswidrigkeit
Der Grundstücks- und Booteigentümer hatte bereits im Jahre 1988 auf seinem eigenem Grund und Boden eine etwa 27 Quadratmeter große Fläche zur zeitweisen Bootslagerung für ein Segelboot eingerichtet. Einem im Jahre 2004 hinzugezogenen Nachbarn gefiel dies gar nicht. Er zog vor Gericht, da er einen Verstoß gegen die Art des Baugebiets witterte, die durch Wohnnutzung geprägt war. Die zuständige Stadt sah dies zunächst allerdings anders und erteilte den Bootseigentümern Ende 2008 sogar noch nachträglich eine Baugenehmigung für den Bootslagerplatz.
Hartnäckiger Nachbar erkämpfte sich Abwehrrecht
Doch der Nachbar ließ in Sachen Bootslagerung auf dem Privatgrundstück nicht locker, klagte weiter und zog vor das Verwaltungsgericht Freiburg. Dort kassierte er zwar zunächst eine Niederlage, denn das Gericht sah im Bootslagerplatz einen zulässigen Stellplatz. Zusätzlich sprach das Gericht dem klagenden Nachbarn sogar das Recht ab, gerichtlich gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Am Ende aber sah es der Verwaltungsgerichtshof anders. Bis zu dieser Instanz hatte sich der Nachbar schließlich durchgekämpft und sah das Gericht auf seiner Seite. Das Grundstück liege in einem reinen Wohngebiet. Da sei eine Bootslagerplatz auf dem Privatgrundstück grundsätzlich nicht zulässig, da ein solcher für das Wohnen nicht erforderlich sei, hieß es. In solchen Fällen hätten Eigentümer von Nachbargrundstücken dann grundsätzlich ein Abwehrrecht.
Foto: TiM Caspary / Pixelio.de
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