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Gartenhaus – Hürden vom Bauamt beachten

Wer ein Gartenhaus lediglich als nützlichen Schuppen für Outdoor-Utensilien nutzt, denkt zumeist nicht an das Baurecht. Doch ab einer bestimmten Größe sind Gartenhäuser, Schuppen und Lauben genehmigungspflichtig. Ganz gleich, auf welche Weise sie genutzt werden.

Gartenlaube

So manches Gartenhaus benötigt eine Baugenehmigung (Foto: elenathewise / Clipealer.com)

Wer hätte es gedacht, dass auch ein kleiner Abstellraum im Garten viel Ärger mit den Behörden einbringen kann. Hat der kleine nutzbringende Geräteschuppen allerdings ein gewisse Größe erreicht, so ist genehmigungspflichtig. Wurde eine Baugenehmigung nie beantragt, drohen Bußgeld und der Zwangsabriss.

Gartenhaus –
Bauamt definiert die Größe

Wenn draußen alles grünt und blüht, werden auch Hausbesitzer emsig. Schließlich soll der Garten schnell auf Vordermann gebracht werden, damit Sommer, Sonne und Outdoor-Feeling die Lebensqualität bereichern. Schnell wird dann auch schon einmal der alte Geräteschuppen renoviert, erweitert und vielleicht sogar überdacht. Doch Vorsicht: Das Baurecht legt Hürden, die Hausbesitzer einhalten müssen.

Gartenhaus –
Regeln für „Nebenanlagen“

So regelt beim Gartenhaus das Baugesetzbuch bundesweit die Planungsrechte und auch die jeweilige Bauordnung der Länder hat Relevanz. Hausbesitzer sollten solche Pläne gründlich einsehen. In vielen Fällen dürfen sogenannte Nebenanlagen wie etwa Schuppen, Gartenhäuser und Lauben nur innerhalb ganz bestimmter, festgelegter Grenzen aufgestellt werden. Selbst Schuppen, die keine Baugenehmigung benötigen, müssen dennoch nach bestimmten Regeln gebaut werden. Solche Bauten müssen in Einklang mit dem öffentlichen Baurecht einhergehen und sollten keine Plattform für Ärgernisse und Streit mit den Nachbarn bieten.

Gartenhaus – Raumvolumen bestimmen

Die Bauordnung wird generell von den Ländern selbst und damit unterschiedlich geregelt. So bleiben beispielsweise in Brandenburg und Bayern Bauten genehmigungsfrei, die ein Volumen von 75 Kubikmetern umbauten Raumes nicht überschreiten, Hinzu kommt eine weitere Bedingung, denn der Bau darf nicht im äußeren Bereich stehen sondern muss am sogenannten Bebauungszusammenhang teilnehmen. Dies bedeutet, dass der Schuppen oder das Gartenhaus innerhalb einer Bebauungsfläche stehen muss. Die Grenzen in Raummetern sind hierbei ebenfalls in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Gartenhaus – Grenzbebauung im Fokus

In vielen Fällen sind kleine Gebäude ohne sanitäre Anlagen und Feuerstätten zumeist genehmigungsfrei. Doch Ausnahmen bestimmen die Regel: In Mecklenburg-Vorpommern und Berlin müssen solche „Nebenanlagen“ angemeldet werden, sobald eine Grundfläche von nur zehn Quadratmetern erreicht wird. Darüber hinaus sollten Hausbesitzer auf die Grenzbebauung achten. Gemäß Bauordnungen der Länder sind Bauten bis zu maximal drei Metern Höhe nur dann erlaubt, wenn auf der Nachbargrenze eine gesamte Länge von insgesamt neun Metern nicht überschritten wird. Gültig sind diese Vorschriften jedoch auch nur für Gebäude, die keine Feuerstätten und Aufenthaltsräume beinhalten.

Gartenhaus – im Einklang mit der Nachbarschaft

Wer sein neues Gartenhaus im Baumarkt kauft, der sollte also ab einer Größe von zehn Quadratmetern Fläche bzw. entsprechenden Raummetern gemäß Bauordnung unbedingt darauf achten, eine Baugenehmigung einzuholen. Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Käufern von Gartenhäusern oder Schuppen dazu, den Prospekt des auserwählten Objekts sicherheitshalber dem Bauamt vorzulegen. Die Experten warnen davor, ein solches Bauvorhaben schwarz hochzuziehen. Werden Gartenhaus-Bauherren erwischt, haben sie das Nachsehen. Auch sollten Nachbarn vorab in die Pläne für den Schuppen einbezogen werden. So lassen sich gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Der Schuppen wird nicht zum teuren Abrissprojekt und auch der Frieden mit dem Nachbarn bleibt gesichert.

 

Verweise:

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau, Garten
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