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Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Verbreiten sommerliche Temperaturen auch hierzulande ein mediterranes Flair, dann zieht es Hausbewohner zum Grillen auf die Terrasse und in den Garten. Wer eine Wohnung mit Balkon sein eigen nennt, möchte mithalten. Doch ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Grillfest

Grillen hat derzeit Hochkonjunktur (Foto: monkey / Clipdealer.com)

Für Eigentümer eines Eigenheims mit Garten stellt sich die Frage nach einer Erlaubnis zum Grillen im Freien nicht. Das herrliche Plätzchen im Freien lädt zum Feiern und Schlemmen vor dem Holzkohlegrill geradezu ein.

Spätestens nach getaner Gartenarbeit wird die grüne Oase hier zur Outdoor-Küche umfunktioniert. Dann brutzeln Würstchen und Co auf dem Grillfeuer und verbreiten ihren unwiderstehlichen Duft.

Grillen hat jetzt Hochkonjunktur

Bewohner, die lediglich über eine Terrasse verfügen, kommen ebenfalls nicht zu kurz. Auch hier lässt das Grillfest bei sommerlichen Temperaturen ab etwa 20 Grad Außentemperatur nicht lange auf sich warten.

Da möchten Mieter, die lediglich über einen Balkon verfügen, natürlich nicht im Abseits stehen und den Balkon ebenfalls zum Grillplatz umfunktionieren. Schnell stellt sich dann die Frage, ob das Grillen auf dem Balkon überhaupt erlaubt ist oder vom Vermieter untersagt werden kann.

Zu häufiges Grillen verboten

Auch für diese leidenschaftlichen Grill-Meister gibt es gute Nachrichten. So teilt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW) in München unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts München I (Aktenzeichen: 15 S 22735/03) in diesen Tagen mit, dass Grillen auf dem Balkon bei warmen Temperaturen durchaus üblich und daher erlaubt sei. Voraussetzung ist allerdings, dass der Grill auf dem Balkon nicht zu häufig angeworfen wird.

Kündigung in Ausnahmefällen

Solange solche Grillfeste also nicht Überhand nehmen und sich Hinsichtlich der Häufigkeit in einem normalen Rahmen bewegen, müssen andere Mieter des Hauses dies durchaus dulden. Rücksicht müssen Grill-Fans dennoch auf die Nachbarn nehmen. Belästigungen durch Rauch und Ruß muss somit keiner der übrigen Hausbewohner hinnehmen. Im Gegenteil – wurde ein Mieter aufgefordert, zu häufiges Grillen und Frittieren zu unterlassen und kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist eine Kündigung durchaus rechtens. Dies jedenfalls stellte das Landgericht Essen unter dem Aktenzeichen: 10 S 438/01 klar.

 

Verweise

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Ideen, Wohnen, Garten
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