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Die Klausel „hochwertig“ im Bauvertrag

Im Bauvertrag sind oftmals Klauseln hinsichtlich hochwertiger Materialien verankert. Was ist darunter zu verstehen und worauf muss der Bauherr bei solch verallgemeinernden Formulierungen achten?

Hochwertige Bad-Armaturen

Hochwertige Bad-Armaturen für das neue Eigenheim wünscht sich jeder Bauherr (Foto: piu700 / Pixelio.de

Ein Fertighaus ist keine Massenware. Steht der standardisierte Rohbau, so gibt es jede Menge Möglichkeiten für die Umsetzung individueller Gestaltungsvorlieben. Ob Fenster, Türen, Fußböden, Sanitäranlagen oder Bedachung – hier werden die ganz speziellen Kundewünsche umgesetzt. Im Bauvertrag ist daher oftmals folgende Klausel zu finden:

„Es werden hochwertige Sanitäranlagen installiert.“

„Hochwertig“ ist subjektiv

„Hochwertig“ – das hört sich gut und aufwändig an. Doch was steckt tatsächlich hinter diesen wohlklingenden Worten? Immerhin lässt sich das Wort „hochwertig“ ganz unterschiedlich interpretieren und ist nicht selten eine Frage der individuellen Auslegung. Das macht sich mitunter auch das Bauunternehmen zu Nutze. Schließlich gibt es Bad-Armaturen schon ab zehn Euro und nach oben hin sind kaum Grenzen gesetzt. Ab wann der Wasserhahn als hochwertig bewertet wird, obliegt dann eher der subjektiven Bewertung.

Genauen Wert definieren

Experten raten daher, in der Leistungsbeschreibung des Bauvertrages für diese Extras einen genauen Wert zu definieren. Alternativ können auch Typ und Hersteller präzise benannt werden. Versäumt der Bauherr, diese vorsorglichen Angaben festzulegen, so muss er damit rechnen, dass die für das Bauunternehmen preiswertesten Varianten zum Einsatz kommen.

Klarheit über die tatsächlichen Kosten

Verbraucherschützer Gerhard Gerloff von der Verbraucherzentrale Bremen weist ebenfalls darauf hin, dass sich Bauherren und das beauftragte Bauunternehmen vertraglich präzise festlegen sollten. Dies betreffe auch die Gesamtkosten des Bauunternehmens. Legen Bauherren und Bauunternehmen diese nicht fest, so könne es zu bösen Überraschungen kommen. Immerhin leiste der Bauherr dann eine Unterschrift unter einen Vertrag, ohne zu wissen, was tatsächlich an Kosten auf ihn zukommt.

„Bemusterung“ vorab klären

Wer zunächst nur den Hausbauvertrag unterzeichnet, wird erst danach mit den Einzelheiten der Ausstattung – der sogenannten Bemusterung – konfrontiert. Problematisch dabei sei auch die Tatsache, dass ein Bauunternehmer nach Vertragsabschluss wohl eher nicht mehr zu Preisverhandlungen bereit sein wird, erklären die Experten. Immerhin sei der Wettbewerb mit anderen Unternehmen durch den Vertragsabschluss dann bereits abgeschlossen.

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