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Rechnungen bar bezahlt: Steuerlich absetzbar?

Die Barzahlung ist nach wie vor beliebt, doch steuerlich geltend gemacht werden kann eine Rechnung nicht, nachdem sie bar bezahlt wurde. Daher sollten Zahlungen für Dienstleistungen immer auf das Konto überwiesen werden.

Der Geldfluss muss nachweisbar sein und dafür ist keine einfache Quittung ausreichend.

Der Geldfluss muss nachweisbar sein und dafür ist keine einfache Quittung ausreichend.
(Bild: AntonMatyukha / clipdealer.de)

Barzahlung kann nicht geltend gemacht werden

Die Rechnung vom Handwerker muss nicht ins Haus flattern, sondern sie kann auch bar bezahlt werden? Von wegen: Wer eine Zahlungsaufforderung steuermindernd geltend machen möchte, muss den betreffenden Betrag unbedingt auf das Konto des Auftragnehmers überweisen. Der Grund: Das Finanzamt erkennt Rechnungen nur dann an, wenn sie mit einer offiziellen Rechnung belegt werden. Außerdem muss der Geldfluss nachweisbar sein und dafür ist keine einfache Quittung ausreichend. Vielmehr gilt es, die Überweisung auf ein Konto belegen zu können.

Rechnungen bar bezahlen und Quittung verlangen?

Der Handwerker hat seine Arbeit erledigt und nimmt den entsprechenden Betrag als Entlohnung gleich in bar mit. Dafür stellt er auch eine Quittung aus, damit der Auftraggeber einen Nachweis in der Hand hat, dass die Arbeit erledigt ist und das Geld dafür übergeben wurde. Dennoch rät der Experte: Handwerkerrechnungen besser nicht mit Bargeld bezahlen! Das Finanzamt ist sehr pingelig und erkennt eine Quittung als Beleg nicht an. Vielmehr möchte es einen Nachweis in Form einer nachvollziehbaren Überweisung von einem Konto auf ein anderes sehen. Angesichts dessen, dass ohnehin versucht wird, das Bargeld mehr und mehr aus dem öffentlichen Zahlungsverkehr zu verdrängen, ist die Pflicht zur Überweisung nur der nötige nächste Schritt.

Rechnungen für den Handwerker sind Sonderausgaben

Prinzipiell sind Rechnungen, die durch den Handwerker ausgestellt werden, als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Der betreffende Betrag mindert die steuerpflichtigen Einkünfte. Dabei kann aber nicht der volle Betrag angesetzt werden, sondern lediglich 20 Prozent des Gesamtbetrags. Angesetzt werden können auch nur die reinen Arbeitskosten sowie die Kosten für An- und Abfahrt des Handwerkers. An den Materialkosten beteiligt sich der Staat nicht.
Höchstens können 1.200 Euro für die Rechnung angegeben werden, der entsprechende Betrag wird direkt von dem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen und mindert dieses.
Mittlerweile sind es nur noch wenige Handwerker, die den fälligen Betrag überhaupt in bar verlangen. Mit Ausnahme der Schornsteinfeger, die häufig direkt vor Ort abkassieren. Sie stellen zwar die bereits erwähnte Quittung über die Barzahlung aus, doch damit kann der Auftragnehmer im Endeffekt nichts anfangen. Auch wenn der Schornsteinfeger üblicherweise seinen wohlverdienten Lohn im Rahmen einer Bargeldzahlung haben möchte, sieht das Finanzamt hier keine Möglichkeit der Ausnahme. Für die Rechnung eines Handwerkers ist keine Barzahlung erwünscht, wenn diese steuerlich geltend gemacht werden soll!

Tipp: Bei der Abrechnung des Schornsteinfegers gibt es noch eine Besonderheit. Denn bereits seit 2014 ist die Feuerstättenschau nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies gilt auch für die Abgasmessung, die in regelmäßigen Abständen vorgenommen wird. Der Grund ist, dass es sich laut Gesetzgeber hierbei um die Tätigkeit eines Gutachters handelt und nicht um die Arbeit eines Handwerkers. Derartige Dienstleistungen sind nicht anrechenbar.

Prinzipiell sind Rechnungen von Handwerkern als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen.

Prinzipiell sind Rechnungen von Handwerkern als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen.
(Bild: stadtratte / clipdealer.de)

Darum ist die Barzahlung nicht erlaubt

Mittlerweile haben sich die Gerichte schon mehrfach mit der Frage, ob die Barzahlung einer Rechnung steuerlich erlaubt ist, befassen müssen. Erst in 2019 kam das OLG Schleswig zu einem Urteil, das alle Barzahler und Empfänger von Bargeldzahlungen unter den Generalverdacht der Steuerhinterziehung stellte. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 7 U 103/18 griff die Vorgaben zur Schwarzarbeit bzw. zur Vermeidung der Schwarzarbeit auf.

Keine Barzahlung für Handwerkerleistungen und Dienstleistungen

Im oben genannten Fall ging es um einen Auftraggeber sowie einen Auftragnehmer, zwischen denen Bargeld geflossen war. Der Kunde hatte dem Handwerker vor Beginn der Arbeiten eine Summe in bar ausgehändigt, dafür hatte dieser weder eine Rechnung noch eine Quittung bekommen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Auftragnehmer diese Zahlung nicht versteuern wollte.
Der Handwerker seinerseits wünschte den Kostenvorschuss, um vorher definierte Mängel an einer Immobilie zu beseitigen. Der Kunde wiederum war der Ansicht, dass hier ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz vorlag, denn er hatte sich mit dem Unternehmen darauf geeinigt, dass ein Teil des Werklohns in bar zu entrichten sei. Eine Rechnung sollte auch nicht nachgereicht werden. Der Unternehmer hatte dem Kunden aber eine Quittung für die anfangs gezahlten 3.800 Euro ausgehändigt, allerdings wurde hier auf die Ausweisung der Mehrwertsteuer verzichtet.
Nach Beendigung der Arbeiten erhielt der Kunde eine Rechnung, auf der der bereits gezahlte Betrag nicht mehr enthalten war. Er hätte diese Summe demnach doppelt zahlen müssen. Der Auftragnehmer klagte, das Gericht wies die Klage ab. Es wies darauf hin, dass der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzgeldgesetz ohnehin nichtig sei. Der Zweck der Schwarzgeldabrede sei immer noch vorhanden gewesen, daran hätte auch die Aushändigung einer Quittung nichts geändert. Die spätere ordnungsgemäße Verbuchung der Barzahlung änderte nichts an dem Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung und der versuchten Schwarzarbeit. Die Steuerpflicht gelte auch für Vorschüsse. Das Unternehmen hatte keine Rechnung gestellt und war seiner Zahlungspflicht für eine Steuervoranmeldung nicht nachgekommen.

Einzelfall: Barzahlung bei Minijobs erlaubt

Das Finanzamt sieht die Handwerkerrechnungen als haushaltsnahe Dienstleistungen und erkennt die genannten 20 Prozent an. Wer eine Rechnung bar bezahlt hat und diese dennoch ansetzt, riskiert, dass sie nicht anerkannt wird. Allerdings wissen die Finanzbeamten auch, dass viele Steuerpflichtige dennoch den Versuch unternehmen, ihre Handwerkerkosten anzusetzen. Es wird immerhin mittlerweile nur noch nach der ausgefüllten Steuererklärung verlangt. Belege müssen nicht mehr eingereicht werden. Kritisch wird es aber, wenn doch nachgehakt wird und der betreffende Beleg einzureichen ist. Dann steht der Steuerpflichtige als Betrüger da.

Es gibt dennoch eine Ausnahme: Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt und diese auf Minijob-Basis engagiert hat, kann sie auch in bar beizahlen. Doch auch hier gibt es einen Nachweis, der über die Minijob-Zentrale zu erlangen ist. Dort sind alle in dieser Art Beschäftigten gelistet und es werden die entsprechenden Kosten eingetragen. Gegenüber dem Finanzamt kann somit der Nachweis der Zahlung erbracht werden. Und es gibt sogar eine Ausnahme von der Ausnahme: Die Ausgaben für eine Person, die für die Betreuung von Kindern beschäftigt wird und dies auf Minijob-Basis, müssen doch wieder überwiesen werden. Bei der Kinderbetreuung ist demnach keine Barzahlung erlaubt.

Auch die Steuerschuld darf nicht bar beglichen werden

Der Staat geht noch einen Schritt weiter in seinem Kampf gegen das Bargeld. Auch wenn Steuernachzahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben angesetzt werden können, dürfen sie dennoch nicht bar beglichen werden. Das heißt, dass eine eventuell fällige Nachzahlung überwiesen werden muss, wobei das Finanzamt mittlerweile das Einziehen des Geldes per Lastschriftmandat bevorzugt. Wer nun auf die Idee kommt, in die Zahlstelle des Finanzamts zu gehen oder das Geld direkt bei der Bank in bar auf das Konto des Finanzamts einzahlen zu wollen, hat Pech gehabt. Theoretisch wäre es zwar möglich, zumal das Amt direkt mit sechs Euro Bearbeitungsgebühr bei Barzahlung droht. Praktisch werden die Beamten aber immer darauf hinweisen, dass eine Einzahlung von Bargeld für die Einkommenssteuer nicht möglich ist. Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Finanzierung
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