Eines steht statistisch fest: Auch in unseren Breitengraden werden heute häufiger Stürme registriert als früher!
Damit nicht genug, denn neben der Häufigkeit von Stürmen, ist auch deren Intensität gestiegen!
Ist ihr Versicherungsschutz auf dem aktuellsten Stand?
Die Sturmversicherung deckt Schäden, die als unvermeidliche Folge von Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz und Steinschlag oder Erdrutsch entstehen.
Definition der Gefahren
Wie sind gemäß Sturmversicherung die verschiedenen Gefahren definiert?
Unter einem Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung gemeint, deren Geschwindigkeit am Versicherungs-Ort mehr als 60 km/h beträgt. Dies entspricht Windstärke 8.
Als Hagel wird ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern bezeichnet.
Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
Felssturz und Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.
Versicherungsleistungen im Rahmen der Sturmversicherung
Im Rahmen der Sturmversicherung sind Schäden versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz und Steinschlag oder Erdrutsch entstanden sind.
Von einer unmittelbaren Einwirkung wird auch dann gesprochen, wenn Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geschmettert werden und dadurch Schäden verursachen.
Die Sturmversicherung übernimmt die Kosten für Aufräumungs-, Abbruch- und Dekontaminationsarbeiten.
Gedeckt sind weiters Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte, Mietausfall, Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, Aufwendungen welche für die Beseitigung von umgestürzten Bäumen entstehen, Wasserverlust, Sachverständigenkosten.
Um im Schadensfall tatsächlich schadlos auszusteigen, empfiehlt es sich für den Versicherungsnehmer die Sturmversicherung als Neuwertversicherung abzuschließen und so den Wert einer gleichartigen neuen Sache rückerstattet zu bekommen.
Nachweispflicht
Um im Schadensfall Anspruch auf Deckung durch die Sturmversicherung zu haben, steht der Versicherungsnehmer grundsätzlich in der Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass die Schäden durch eine der versicherten Gefahren entstanden sind.
Der Nachweis erfolgt durch umliegende Wetterstationen kann aber auch indirekt durch ähnliche Schäden an Gebäuden in der Nachbarschaft erfolgen.
Versicherungsausschluss
Auch wenn es sich dabei um eine unvermeidliche Folge eines versicherten Schadensereignisses handelt, sind durch die Sturmversicherung Schäden nicht versichert, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmungen und Vermurung entstehen.
Auch Schäden durch andauernde Witterungs- und Umwelteinflüsse sind nicht in der Sturmversicherung mitversichert.
Wir empfehlen ihnen zu diesem Thema auch die Artikel Bauversicherung Übersicht sowie Wohngebäudeversichung!
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