Viele Wege führen zum Auftrag. So denken auch manche Handwerker und üben sich im Haustürgeschäft. Sie erhoffen sich dadurch mehr Umsatz. Das ist durchaus legitim. Allerdings muss auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.
Haustürgeschäfte sind auch bei Handwerkern durchaus legitim. Immerhin bietet diese Form der Kontaktaufnahme auch Fachleuten Möglichkeiten, sich einen lukrativen Auftrag an Land zu ziehen. Allerdings müssen Handwerker potenzielle Kunden bei der Akquise über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis setzen, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Demnach haben Kunden das Recht, Haustürgeschäfte innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, ohne dass ihnen dabei Kosten entstehen.
Handwerker – Widerruf muss nachweisbar sein
Der Widerruf muss allerdings nachweisbar sein, erklären die Experten. Daher raten sie Verbraucher und Kunden zur schriftlichen Form der Kündigung, die dem Handwerker sicherheitshalber per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wird. Nur so könne nachgewiesen werden, dass der Widerruf dem Handwerker auch tatsächlich zugestellt wurde. Ein solcher Nachweis hält später ggf. auch einem möglichen Gerichtsverfahren stand.
Handwerker – Widerrufsfrist beträgt 14 Tage
Ein solcher Widerruf muss nicht begründet werden. Zur Wahrung der Frist genügt es völlig, den Widerruf zeitgerecht abzuschicken. Die gesetzlich festgelegte Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Widerruf erst am letzten Tag der insgesamt 14-tägigen Widerrufsfrist abgeschickt wurde.
Verweise:
Recht – Eigentum verpflichtet zum Schutz vor Dachlawinen
Recht – Hecke stutzen wegen Bespitzelungsgefahr
Verweise:
Urteil nimmt Bauherren in die Pflicht
Urteil – Recht der Bauherren gestärkt
Urteil – Aufklärungspflicht bei verseuchten Häusern
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