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Aufklärungspflicht bei verseuchten Häusern

Wer Bauherr von einem Altbau wird, der sollte sich gut informieren. Immerhin könnte die Immobilie mit Chemikalien, Asbest oder anderen toxischen Stoffen verseucht sein. Dann wird die Entsorgung teuer. Wer bezahlt?

Paragraphen unter der Lupe

Ein neues Urteil stärkt die Rechte der Bauherren. (Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de)

Nicht immer entpuppt sich der Kauf eines alten Hauses als Glückstreffer. So manches Schmuckstück aus alten Zeiten ist mit Asbest, Teer oder anderen Chemikalien verseucht. Dann muss saniert werden. Doch wer trägt die Kosten?

Eindeutige Rechtslage

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe traf hierzu bereits im Jahre 2006 ein Grundsatzurteil, das bis heute Gültigkeit hat. Demnach ist der Verkäufer einer Immobilie verpflichtet, den Käufer über die Verseuchung des Hauses zu informieren.

Kläger sah sich getäuscht

In einem speziellen Fall hatte der Kläger ein Fertighaus aus dem Jahre 1980 gekauft. Der Kaufpreis lag zur Freude des Käufers relativ niedrig. Doch die Freude über das Schnäppchen währte nicht lange. Die Fassade des Altbaus, die aus Asbest-Zementplatten bestand, wurde als Gefahrgut eingeordnet und musste entsorgt werden. Die Kosten hierfür betrugen die Hälfte vom Kaufpreis. Diese Summe wollte der Käufer nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Der Verkäufer habe schließlich von den Asbestplatten gewusst, dieses Wissen aber nicht an ihn weitergegeben, argumentierte er. Daher sah er sich getäuscht.

Unbedingte Aufklärungspflicht

Der Verkäufer versuchte sich mit dem Argument herauszureden, das Haus sei gefahrlos zu Wohnzwecken zu nutzen. Zudem habe ein Käufer eines solchen alten Hauses mit einer derartigen Belastung automatisch zu rechnen. Dies sah das Gericht anders und gab dem Kläger Recht. Der Anbieter des Hauses hat die unbedingte Pflicht die Belastung durch Asbest anzuzeigen, urteilten die Richter in Karlsruhe.

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