Hausbesitzer müssen ihren Mietern innerhalb eines Jahres die Abrechnung der Betriebskosten zustellen. Da verwundert es kaum, wenn Bewohnern noch an Silvester die Kostennoten ins Haus flattern. Besonders ärgerlich wird es, wenn diese fehlerhaft sind.
Betriebskostenabrechnungen zählen zum wichtigen Bestandteil der Mietverträge. Eine Vielzahl der Hauseigentümer bemüht sich redlich, ihren Mietern eine ordnungsgemäße Abrechnung zuzustellen. Bei einem nicht unerheblichen Teil klappt das allerdings nicht komplikationslos. Die abgerechneten Kosten werden fehlerhaft berechnet. Mieter sollten daher gründlich nachrechnen.
Betriebskosten – wenn die Frist abläuft
Innerhalb eines Jahres hat ein Hauseigentümer den Mietern die jährliche Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zuzustellen. Damit müssen Abrechnungen, die den Zeitraum 2010 betreffen, Mietern bis spätestens zum 31.12.2011 vorliegen, erläutert der Mieterbund in Berlin. Der Mieterbund schätzt ein, dass viele Fehler deshalb entstehen, da die Abrechnungen hastig und in letzter Minute erstellt und zugestellt werden.
Betriebskosten – Posten auf dem Prüfstand
Die Überprüfung lohnt und betreffen neben den klassischen Betriebskosten vor allem auch mögliche erhobene Gebühren für die Hausverwaltung, anfallende Bankgebühren, Porto-Kosten, Zinszahlungen sowie Telefongebühren. Diese Kosten sind allein Sache der Hauseigentümer. Eine Rechnungsstellung über solche Abrechnungspunkte sind nicht korrekt und somit unwirksam.
Betriebskosten – Doppelkosten im Visier
Probleme sind auch dann zu erwarten, wenn einerseits Hausmeistergebühren abgerechnet werden, andererseits aber zusätzlich Kosten für die Gartenpflege, Schneeräumarbeiten und ähnliches berechnet werden. Denn solche Tätigkeiten zählen nun einmal zu den typischen Hausmeisterarbeiten. Werden diese Kosten nochmals einzeln aufgeführt, obwohl es einen Hausmeister gibt, muss nachgehakt werden. Sonst besteht die Gefahr der Doppelzahlung.
Betriebskosten – nicht alles lässt sich abwälzen
Viele Hauseigentümer unterliegen auch der falschen Annahme, dass Kosten für Rechtsschutz-, Hausrat- oder Mietverlustversicherungen auf Mieter abgewälzt werden können. Dies ist nicht der Fall. Lediglich Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen zählen zu den obligatorischen Kosten, die in Rechnung gestellt werden. Sollte der Hauseigentümer selbst eine Wohnung im Haus bewohnen, so muss er sich ebenfalls anteilig an allen Betriebskosten beteiligen. Gleiches gilt für leerstehenden Wohnraum im Haus. Für die Kosten des Leerstandes kommt allein der Hauseigentümer auf.
Verweise:
Heizkosten – Schrecken ohne Ende?
Hausverwaltung Software spart Zeit und Kosten
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