Baulärm auf dem Nachbargrundstück kann ganz schön an die Nerven gehen und zieht gelegentlich sogar Mietkürzungen nach sich. Zu Unrecht, urteilte nunmehr erneut ein Gericht. Kürzungen sind nur zulässig, wenn das Mietobjekt selbst mangelhaft ist.
Lärm von der Baustelle kann durchaus ohrenbetäubend sein. Doch ein Grund, dem Hauseigentümer die Miete zu kürzen, gibt es in solchen Fällen zumindest in Deutschland nicht. Auch wenn es hämmert, dröhnt und kracht – Baulärm vom Nachbargrundstück muss von Anwohnern geduldet werden.
Baustelle – Anwohner klagte
Dies sah ein Betroffener Anwohner zunächst allerdings ganz anders und klagte. Der Mieter beschwerte sich über den Lärm anlässlich umfangreicher Sanierungsarbeiten an einer Kirche in der Nachbarschaft. Einen Teil der Miete behielt er im Sinne einer sogenannten Mietminderung ein. Dies wollt der Hauseigentümer allerdings nicht akzeptieren.
Baustelle – Mietsache selbst ist mängelfrei
Das Oberlandesgericht Braunschweig gab dem Vermieter schließlich Recht. Es urteilte unter dem Aktenzeichen, dass Baulärm auf einem Nachbargrundstück keine Kürzung der Miete rechtfertigte. Zur Begründung gab das Gericht an, dass eine Mietminderung nur dann möglich sei, wenn das Mietobjekt selbst mangelhaft ist.
Baustelle – Lärm allein kein Kürzungsgrund
Der Mieter muss auch bei Baulärm die volle Miete zahlen, da in diesem Fall die Mietsache selbst mängelfrei bleibt. Baulärm von Baustellen können lediglich dann als Mangel anerkannt werden, wenn die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigt sei, urteilten die Richter.
Verweise:
Recht – Tricksen beim Müll kann teuer werden
Recht – Eigentum verpflichtet zum Schutz vor Dachlawinen
Recht – Hecke stutzen wegen Bespitzelungsgefahr?
Recht – Urteil nimmt Bauherren in die Pflicht</a>
Urteil – Rechte der Bauherren gestärkt
Recht – Aufklärungspflicht bei verseuchten Häusern
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