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Grundstück und Flächennutzungsplan

Welche Bedeutung hat der Flächennutzungsplan für sie, wenn sie ein Haus bauen möchten?
Müssen sie den FNP bei der Planung ihres Eigenheims beachten?
Ist der Flächennutzungsplan bei einem Grundstückskauf relevant?

Zweck des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan (FNP) hält für das gesamte Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung fest, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde ergibt.

Er ist das Ergebnis eines grundsätzlichen politischen und fachlichen Planungsprozesses einer Gemeinde.

Zweck des FNP ist es, Behörden verbindliche Hinweise zur Entscheidung über Genehmigung von Bauvorhaben oder den Inhalt von Bebauungsplänen zu geben.

Rechtswirksamkeit für den Bürger

Für sie als Bauherr oder Baufrau hat der Flächennutzungsplan keine direkte Rechtskraft.

Der FNP entfaltet erst über den Bebauungsplan, eine Baugenehmigung oder über eine Planfeststellung Rechtswirkung für den Bürger.

Inhalt des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan ist nicht flächenscharf, das heißt, es sind weder Grundstücksgrenzen noch Grundstücksnummern darin angegeben.

Dargestellt sind:

  • Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsart: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
  • Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
  • überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
  • Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
  • Wasserflächen (z. B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
  • Landwirtschaftliche Flächen und Wald
  • Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z. B. Abstandsflächen)
  • Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und zur Gewinnung von Bodenschätzen
  • Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel nicht vorgenommen, da der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter besitzt.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Bürger und Verbände müssen möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Flächennutzungs-Planung unterrichtet werden.

Ihnen muss Gelegenheit gegeben werden, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen.

Die eingereichten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan genehmigt werden kann.

Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft in zwei Stufen ab:

  • frühzeitige Information und Öffentlichkeitsbeteiligung
  • öffentliche Auslegung des Planentwurfes

Auch Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange müssen zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufgefordert werden.

Der Rechtsweg ist für private Personen meist unmöglich, da der FNP für sie keine unmittelbare Rechtskraft oder unmittelbare Konsequenzen entfaltet.

Abgrenzung zum Bebauungsplan

Wo der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter besitzt, regelt der Bebauungsplan – für den Bauherrn und die Baufrau rechtsverbindlich – die Art der möglichen Bebauung parzellierter Grundstücke sowie die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden, von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen.

Wenn sie also ihr Eigenheim planen, müssen sie – oder der von ihnen beauftragte Planer – die laut Bebauungsplan zulässige Nutzung berücksichtigen.

Gleiches gilt, wenn sie ein Grundstück kaufen möchten.

 

Wir empfehlen ihnen zu diesem Thema auch den Artikel Am Anfang ist das Grundstück!

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Hausbau
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