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BAUMÄNGEL – rügen, aber richtig

Eine Rüge ist immer dann unverzichtbar, wenn Baumängel festgestellt wurden, die beseitigt werden müssen. Doch wie wird eine Rüge korrekt formuliert?

Mängel-Rüge

Eine Mängel-Rüge muss korrekt ausgesprochen werden. (Foto: einzmedia / Pixelio.de)

Gründe, anlässlich entdeckter Baumängel eine Rüge gegenüber dem Bauunternehmen auszusprechen, gibt es für Bauherren sehr häufig. Da stellt sich schnell die Frage, in welcher Form dies geschehen muss. Stellen Bauherren einer Baufirma eine Rüge aus, so sollte der Mangel möglichst präzise beschrieben werden. Dies lässt sich durchaus mit einfachen Worten realisieren, erklären die Experten im Deutschen Anwaltverein (Berlin). Technischen Ursachen des Mangels müssen demnach nicht benannt werden.

Einfachen Worte schaffen Klarheit

Fachanwältin Heike Rath erklärt hierzu: „Hausbesitzer müssen aber das Symptom beschreiben und erläutern, wo der Schaden liegt“. Dies kann allerdings mit der Übermittlung einfacher Worte geschehen, denn der Bauherr ist in der Regel kein Fachmann, sondern ein Laie. Als Beispiel benennt die Fachanwältin folgende Umschreibung eines Mangels: „Im Keller unter der Treppe ist die Außenwand nass. Die feuchte Stelle ist etwa handtellergroß.“

Rügen, aber richtig

Eine erste Rüge sollte in einem angemessen Ton mündlich ausgesprochen werden. Sollte die Firma darauf nicht reagieren, muss der Bauherr schriftlich rügen. Dabei kann der Ton dann auch durchaus energischer klingen. Bauherren sollten sich zunächst allerdings gut überlegen, ob sie schon jetzt eine Frist anmahnen. Sobald dies geschieht, wird die Stimmung zwischen dem Bauherren und der Baufirma erfahrungsgemäß deutlich getrübt. Nicht selten kommt es dann erst recht zu Verzögerungen.

Fristsetzung hat Konsequenzen

„Setzt der Bauherr allerdings eine Frist, dann sollte dies auch ernst gemeint sein und zu Konsequenzen führen“. Zumeist bedeutet das dann die Minderung der Vergütung oder die Beauftragung eines anderen Unternehmers. „Sind alle Rechnungen schon bezahlt, kann man die Kosten einklagen“, erklärt Fachanwältin Rath.

Kann sich das Unternehmen Zeit lassen?

Immer wieder führt auch die Frage danach zu Unstimmigkeiten, wie lange sich ein Bauunternehmen mit den Nachbesserungsarbeiten Zeit lassen kann. „Die Frist muss dem Schaden angemessen sein“, klärt die Fachanwältin. Einerseits sollte die Frist zeitlich nicht zu kleinlich bemessen werden. Andererseits kann der Bauherr klar zu verstehen geben, dass er sich nicht ausnutzen lässt. Ungeachtet dessen müssen jedoch Schäden, die als Notfälle zu deklarieren sind, unverzüglich behoben werden. Hierzu zählen Wasserschäden ebenso, wie Lecks in Dächern. Der Zeitrahmen, der für solche Arbeiten eingeräumt wird, liegt bei 24 Stunden.

Die richtige Adresse kontaktieren

Die Experten im Deutschen Anwaltverein weisen zusätzlich daraufhin, dass sich Bauherren vor allem an den tatsächlichen Verursacher der Schäden wenden müssen. Richtet sich die Beschwerde an den falschen Adressaten, so ist dieser naturgemäß nicht zur Nachbesserung verpflichtet. Schickt die irrtümlich angemahnte Firma einen Mitarbeiter zur Baustelle, um den Schaden zu kontrollieren, so hat der Bauherr das Nachsehen und muss die anfallenden Kosten hierfür selbst tragen.

Wenn sich das Bauunternehmen nicht rührt

Rührt sich jedoch das zuständige Bauunternehmen nicht oder beseitigt die Mängel nicht vollständig und zufriedenstellend, so muss der Bauherr einen zweiten Naschbesserungstermin einräumen. Da Mängel bei komplexen Bauten generell nicht ausgeschlossen sind und oftmals erst später festgestellt werden, gibt es seitens des Gesetzgebers die sogenannte Gewährleistungsfrist. Die diesbezügliche Gesetzeslage spricht hierzu eine klare Sprache und legt eindeutig fest, dass ein für die Mängel zuständiges Bauunternehmen den Mangel in jedem Fall beseitigen muss. Die gesetzliche Frist hierfür beträgt fünf Jahre.

Verweise:

Verweise:
Baubgeleiter: Angebote und Kosten vergleichen
Bauabnahme: Interview mit Dipl.-Ing. Ulrich Schiffler
Wenn das Traumhaus Mängel hat
Baumängel: Vorschuss statt Schadenersatz

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Fertighaus, Hausbau
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