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Wohngeld für Eigentum: Auch Eigentümer haben Anspruch

Viele Eigentümer von Häusern oder Wohnungen wissen nicht, dass der Anspruch auf Wohngeld unabhängig davon ist, ob es sich bei der selbst genutzten Immobilie um ein gemietetes Objekt oder um Eigentum handelt.

Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt wird.

Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt wird. (Bild: flynt/clipdealer.de)

Wohngeld für Eigentümer: Voraussetzungen des Lastenzuschusses für Eigentum

Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt wird. Für die Bewilligung des Antrags ist es nicht entscheidend, ob die Wohnung oder das Haus gemietet ist. Auch Eigentümer einer Immobilie sollten den Zuschuss beantragen, wenn sie die finanzielle Belastung der Wohnkosten nicht mehr tragen können.

Lastenzuschuss bei geringem Einkommen

Für das Wohnen muss ein immer größerer Anteil des Einkommens aufgewendet werden. Besonders in den Ballungszentren steigen die Mieten seit Jahren stark an und die Erhöhung der Energiekosten führt dazu, dass die Nebenkosten mittlerweile zu einer zweiten Miete geworden sind. Die meisten Mieter kennen die Möglichkeit, Wohngeld als Mietzuschuss zu beantragen. Das Wohngeld wird regelmäßig an die Entwicklung der Mieten, Nebenkosten und des Einkommens angepasst.

Weitgehend unbekannt ist jedoch die Tatsache, dass auch Eigentümer von Häusern und Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Lastenzuschuss haben. Vielleicht liegt das daran, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass der Erwerb von Eigentum ein entsprechendes Einkommen voraussetzt. Doch auch Wohnungs- und Hauseigentümer können durch Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, den Renteneintritt oder die stark angestiegenen Energiekosten in eine Situation geraten, in der die finanziellen Belastungen für die Immobilie nicht mehr zu bewältigen sind.

Eigentümer, die in eine finanzielle Notlage geraten, sehen oft nur den Verkauf ihrer Immobilie als Lösung. Um das zu verhindern, können sie den Zuschuss zu den Wohnkosten beantragen. In Paragraph 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) wird festgelegt, dass der Zuschuss allgemein dafür bestimmt ist, ein angemessenes, familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Wohnen ist eines der Grundbedürfnisse jedes Bürgers und wird dementsprechend geschützt.

Wer hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld?

Einen Anspruch auf den Zuschuss haben Mieter und Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Für Eigentümer wird das Wohngeld als Lasten- und für Mieter als Mietzuschuss gewährt. Der Antrag wird bei der Wohngeldstelle der zuständigen Kommune gestellt.

Zu den anspruchsberechtigten Eigentümern gehören:

  • Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern
  • Eigentümer von Wohnungen
  • Erbbauberechtigte
  • Nutzer von eigentumsähnlichen Wohnrechten
  • Nutzer eines Nießbrauch- oder Wohnrechts

Grundlegende Bedingungen sind immer die eigene Nutzung der Immobilie und die Tatsache, dass dafür selbst die Kosten getragen werden. Keinen Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses zum Wohnen haben:

  • Empfänger von Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld)
  • Bürger, die mit einem Empfänger von Transferleistungen in Bedarfsgemeinschaft leben

Wohngeld ist vorrangig vor diesen Transferleistungen zu beantragen und soll verhindern, dass Menschen aufgrund hoher Wohnkosten hilfebedürftig werden. Wurden allerdings Sozialleistungen bewilligt, sind darin bereits die Wohnkosten enthalten.

Welche Kosten werden bei der Bemessung des Wohngelds für Eigentümer berücksichtigt?

Beantragen Mieter den Zuschuss, orientiert sich die Bemessung an der Höhe der Miete und der Nebenkosten. Bei Eigentümern sind folgende Kosten entscheidend:

  • Zins- und Tilgungskosten
  • Bewirtschaftungskosten
  • Steuern und Abgaben
  • Versicherungen
  • Verwaltungskosten
  • Heizkostenpauschale

Zins- und Tilgungskosten

Die Kosten für das Hypotheken-Darlehen sind am ehesten mit der Miete vergleichbar. Wurde die Finanzierung in Zeiten sehr niedriger Hypotheken-Zinsen vorgenommen, erhöht sich in vielen Fällen nach dem Ablauf der Zinsbindungsfrist die monatliche Rate für die Restschuld.

Es werden darüber hinaus Zinsen und Tilgungen für ein Darlehen, dass zur Sanierung oder Modernisierung aufgenommen wurde, berücksichtigt, denn diese Maßnahmen dienen dem Werterhalt des Eigentums.

Die Kosten für das Hypotheken-Darlehen sind am ehesten mit der Miete vergleichbar.

Die Kosten für das Hypotheken-Darlehen sind gut mit der Miete vergleichbar. (Bild: irenmoroz/clipdealer.de)

Weitere anrechenbare Kosten

Des Weiteren wird der Anspruch durch die Bewirtschaftungskosten, Grundsteuern und andere Abgaben, Versicherungen und Verwaltungskosten erhöht. Diese Posten werden bei Eigentumswohnungen als Hausgeld monatlich an die Eigentümergemeinschaft gezahlt. Das Hausgeld für die selbst bewohnte Eigentumswohnung erhöht die monatliche Belastung und wird deshalb bei der Bemessung des Wohngeldanspruchs einbezogen. Bei der Beantragung des Zuschusses für Wohneigentum muss deshalb die Hausgeldabrechnung vorgelegt werden. Aus der Hausgeldabrechnung sind die einzelnen Nebenkosten ersichtlich.

In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Wohngeld?

Mit dem Zuschuss soll verhindert werden, dass Eigentum veräußert werden muss, weil die finanziellen Belastungen, die damit verbunden sind, nicht (mehr) bewältigt werden können. Ob dieser Sachverhalt vorliegt, wird anhand von drei Kriterien beurteilt:

  • Höhe der monatlichen Belastung
  • Höhe des gesamten Haushaltseinkommens
  • Anzahl der Familienmitglieder, die in der Immobilie leben

Bei der Bemessung des Zuschusses wird auch das Mietniveau des Wohnorts berücksichtigt. In Städten mit sehr hohen Mieten wie München, Heidelberg oder Freiburg wird ein höheres Wohngeld gezahlt als in weniger teuren Wohnorten.

Neben den Wohnkosten wird außerdem die Höhe des Einkommens berücksichtigt. Dieses muss eine bestimmte Mindesthöhe überschreiten, da ansonsten ein Anspruch auf Transferleistungen bestünde. Außerdem darf eine maximale Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Es wird das gesamte Haushaltseinkommen einbezogen. Kindergeld wird jedoch nicht als einkommenserhöhend bewertet und es werden darüber hinaus Freibeträge für Kinder, behinderte Menschen oder Alleinerziehende angerechnet.

Wenn man die Höhe der gesamten Belastung ermittelt hat, kann man den Wohngeldanspruch online mit einem Wohngeldrechner berechnen. Dabei werden Schritt für Schritt alle nötigen Angaben eingetragen. Die Eingabemaske sorgt dafür, dass der Wohngeldrechner einfach zu bedienen ist und in wenigen Minuten kann man sich darüber informieren, ob ein Anspruch auf den Zuschuss besteht.

Beantragung des Wohngelds

Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nur nach einem Antrag, der bei der örtlichen Wohngeldstelle gestellt werden muss. Um den Sachverhalt prüfen zu können, benötigt die Behörde folgende Unterlagen:

  • ausgefüllter Antrag
  • Verdienstbescheinigungen aller Haushaltsmitglieder
  • Nachweis über die monatliche Hypothekenrate
  • Hausgeldabrechnung

Die Höhe des Wohngelds orientiert sich an der Mietenstufe, welche das Mietniveau des Wohnorts widerspiegelt und an der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Unter Berücksichtigung des gesamten Haushaltseinkommens kann eine fünfköpfige Familie in der obersten Mietenstufe maximal 1004 Euro Wohnkosten anrechnen lassen. In dieser Stufe erhöht sich der Maximalbetrag bei jedem weiteren Familienmitglied um 126 Euro.

Die Bewilligung des Wohngelds erfolgt für zwölf Monate und muss danach immer wieder neu beantragt werden. Es ist empfehlenswert, den erneuten Antrag mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen, damit die Zahlung des Lastenzuschusses lückenlos erfolgen kann. Ändert sich während des Bewilligungszeitraums die Höhe des Einkommens, muss dies der Behörde mitgeteilt werden.

Wahlrecht zwischen Grundsicherung im Alter und Wohngeld

Obwohl generell Personen, die andere Sozialleistungen empfangen, nicht berechtigt sind, den Zuschuss zu beantragen, gibt es eine Ausnahme. Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, kann der Anspruchsberechtigte wahlweise den Zuschuss zu den Wohnkosten beantragen. Das hätte jedoch zur Folge, dass der Rentner die anderen Vergünstigungen nicht nutzen kann, die mit der Grundsicherung im Alter verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise die Befreiung von den GEZ-Gebühren oder ein Sozialticket der Öffentlichen Verkehrsmittel.

Muss das Vermögen angetastet werden?

Voraussetzung für den Anspruch auf Wohngeldzahlung ist die Bedürftigkeit der Antragsteller. Aus diesem Grund prüfen die Behörden deren Einkommen. Anders als bei den Sozialleistungen werden jedoch nicht die Vermögenswerte betrachtet. Der Leistungsanspruch kann nur dann abgelehnt werden, wenn er aufgrund eines hohen Vermögens als missbräuchlich zu bewerten wäre. Die Vermögensgrenzen liegen für Alleinstehende bei 60.000 Euro und für jedes weitere Mitglied der Familie erhöht sich dieser Betrag um weitere 30.000 Euro. Sparverträge für die Ausbildung der Kinder oder eine angemessene Lebensversicherung als Altersvorsorge werden somit nicht angetastet.

Wohneigentum: Anspruch auf Wohngeld schützt vor dem Verkauf

Eigentum zu erwerben, um für das eigene Alter vorzusorgen und angemessen zu wohnen, ist sehr beliebt und ein guter Schutz vor Altersarmut. Damit Wohnungs- oder Hauseigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, nicht schlechter gestellt werden als Mieter, können auch sie den Zuschuss beantragen. Dabei werden genau wie bei Mietern angemessene Wohnkosten entsprechend des Mietniveaus am Wohnort bezuschusst.

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Finanzierung
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