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EnEV: Altbauten energetisch nachrüsten

Die neue Energiesparverordnung EnEV ist derzeit in aller Munde. Doch was hat es damit auf sich und welche Immobilien sind hinsichtlich einer Nachrüstung betroffen? MEIN-BAU zu Sanierungen, Etappen und Ausnahmen der Energiesparverordnung!

Die neue EnEV

Gemäß neuer Energiesparverordnung müssen Altbauten energetisch saniert werden. (Foto: erwo1 / clipdealer.com)

Viel Zeit bleibt vielen Immobilienbesitzern nicht: Bis zum 31. Dezember 2011 müssen Altbauten in Deutschland von Ihren Besitzern nachgerüstet werden. Jedenfalls dann, wenn Bauherren ihre Immobilie nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben. Geregelt wird dies in der sogenannten Energieeinsparverordnung (EnEV) und betroffen sind Mehrfamilienhäuser ebenso, wie Ein- und Zweifamilienhäuser. „Diese Nachrüstpflichten betreffen alle Immobilienbesitzer, die ihren Altbau nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben und ihn auch selbst bewohnen“, erklärt Eva Reinhold-Postina vom Verband Privater Bauherren (VPB).

EnEV: Ausnahmen sind streng geregelt

Ausgenommen von der Verordnung EnEV sind Immobilienbesitzer, die vor dem Stichtag selbst in ihrer Immobilie wohnten. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme. Wird der Altbau gerade saniert, so müssen auch diese Bauherren gemäß EnEV energetisch umrüsten. Die Verordnung EnEV wurde auf den Weg gebracht, um den Energiebedarf deutlich zu senken, So soll in einem ersten Schritt der Energiebedarf für Warmwasser und Heizung in den Gebäudebereichen um satte 30 Prozent sinken. Wichtig ist dabei auch ein effektiver Heizwert. Immerhin erhöhen sich ab 2012 diese Anforderungen nochmals um weitere 20 Prozent.

EnEV: Sanierung in zeitlichen Schritten

Am 01.01.2012 hat zunächst § 10 Abs. 2 EnEV 2009 Gültigkeit. Doch was genau hat zu diesem Zeitpunkt zu geschehen? In den entsprechend alten Gebäuden müssen dann gemäß Verordnung EnEV zunächst die Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen der mit Wasser betriebenen zentralen Heizungen gedämmt werden. Von der Verordnung EnEV betroffen sind auch Armaturen zur Begrenzung der Wärmeabgabe, erklärt der Verband Privater Bauherren. Diese Auflage gelte allerdings nur, sofern Leitungen sowie Armaturen frei zugänglich sind und sich in unbeheizten Räumen befinden. „Es handelt sich um eine überschaubare Maßnahme“, beruhigt Eva Reinhold-Postina. Dies könne ein geschickter Heimwerker eventuell sogar selbst erledigen.

EnEV: Wenige Ausnahmen möglich

Zusätzlich muss allerdings gemäß Verordnung EnEV auch die Decke zwischen dem bewohnten Obergeschoss und einem nicht ausgebauten Dachboden gedämmt werden. Eventuell kann alternativ das Steildach gedämmt werden, sofern die Nutzung das zulässt. „Wird das Dachgeschoss nicht als Wohnraum genutzt, genügt die günstigere Dämmung der Geschossdecke“, erklärt Kathrin Milich von der Bausparkasse Schwäbisch Hall. „Bei einem normalen Einfamilienhaus mit Satteldach sollte man auf jeden Fall mit mehr als 20 000 Euro kalkulieren“, sagt Milich. Dennoch gibt es eine Ausnahme hinsichtlich der Verordnung EnEV. Werden die Maßnahmen so teuer, dass die durch Dämmung erzielte Energieeinsparung nicht rechnet, muss auch nicht gehandelt werden, erklärt Alexander Wiech von der Eigentümergemeinschaft Haus & Grund Deutschland.

EnEV: Kompetente Beratung

Wer hinsichtlich der neuen Verordnung EnEV auf Nummer Sicher gehen möchte, der steht mit einer professionellen Beratung auf der sicheren Seite. Auch Bauherren, die noch grübeln, ob und in welchem Maße sie als Immobilienbesitzer eines Altbaus überhaupt von der neuen Verordnung EnEV betroffen sind, sollten fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Sofern sie als Bauherren den Altbau nachrüsten müssen, erfahren sie präzise, in welchem Umfang die Nachrüstungen am Altbau ausfallen müssen.

EnEV:

 

Verweise:

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau
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