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Baumarkt – Mehr Rechte beim Materialkauf

Ob Baumarkt oder Kauf im Internet – Bauherren erhoffen sich bem Materialkauf günstige Preise und attraktive Schnäppchen. Doch Vorsicht: Hat das Material Mängel, so erhalten Käufer zwar Ersatz. Doch auf den Folgekosten blieben sie bislang sitzen. Ein neues Gesetz stärkt nun die Rechte beim Materialkauf.

Materialkauf im Baumarkt

Der Gestzgeber stärkt die Rechte der Kunden beim Materialkauf im Baumarkt (Foto erwo1 /clipdealer.com)

Häuslebauer, die sparsam wirtschaften, besuchen häufig den örtlichen Baumarkt oder nutzen das Internet, um sich mit dem notwendigen Material einzudecken. Hier erhoffen sich Bauherren die besten Schnäppchen. Ob Türen, Fenster, Fliesen, Armaturen, Tapeten, Farben und Bodenbeläge – die gutsortierten Baumärkte lassen kaum Wünsche offen. Schnell entscheiden sich Käufer den Materialkauf im günstigen Baumarkt vor Ort oder per Mouseclick im Internet. Das kann allerdings auch kräftig schiefgehen, warnt Baufachanwältin Heike Rath. Sie ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Baumarkt – Mangelhafte Ware führt zu Folgekosten

Die Expertin verrät auch, in welchen Fällen diese Käufe schiefgehen können. „Dann nämlich, wenn das gekaufte Material Mängel hat.“ Rath veranschaulicht die Situation an einem Beispiel. Kauft ein Kunde im Baumarkt Parkett und lässt es von einem Fachmann verlegen, so erkennt der Handwerker nicht sofort, dass das Material Mängel hat. Viele Wochen später löst sich dann plötzlich die obere Schicht des Bodens. „Selbstverständlich hat der Kunde das Recht auf mangelfreie Ware“, erklärt Rath. „Deshalb muss ihm der Baumarkt auch das Material ersetzen. Allerdings bleibt er Kunde auf den oftmals hohen Handwerkerkosten sitzen.

Baumarkt – verbraucherfreundliches Gesetz

An diesem wichtigen Punkt könnte sich jedoch bald etwas ändern. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Mitte Juni 2011 entschieden, dass der Baumarkt nicht nur die mangelhafte Ware umtauschen muss. Vielmehr wird er wohl künftig auch die Folgeschäden ersetzen müssen, die durch die mangelhafte Ware entstehen. Unter dem Aktenzeichen Rs C-65/09 lässt sich dieses verbraucherfreundliche Gesetz nachlesen. Theoretisch ist damit der Fall klar. Praktisch muss die Zukunft noch zeigen, wie sich das neue Recht beim Materialkauf umsetzen lässt. „Auf der sicheren Seite ist, wer sich den Rat des Baurechtsanwalts holt“, empfiehlt die Juristin der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein.

Materialkauf im Baumarkt – Im Zweifel zum Fachanwalt

Zur besonderen Vorsicht mahnt die ARGE Baurecht auch weiterhin vor Käufen von Baustoffen über das Internet. „Viele Verbraucher machen sich gar keine Gedanken, was es rechtlich bedeutet, wenn sie beispielsweise eine Haustür in Italien bestellen oder Terrakottafliesen in Griechenland“, führt Heike Rath aus. Bei gelieferter, mangelhafter Ware hat der der Käufer einiges zu klären. Beispielsweise nach welchem Recht dieser Fall abgehandelt wird und welches Gericht zuständig ist. „Diese und andere Fragen sind inzwischen auf europäischer Ebene geregelt worden. Seit dem 17. Dezember 2009 gilt die so genannte „Rom I-Verordnung“, weiß die Expertin. Sie rät aber dennoch zu einer Beratung beim Baufachanwalt. Insbesondere dann, wenn die Investition in das Baumaterial erheblich ist.

Verweise:
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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau
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