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Organisation, Platzbedarf, Mietvertrag und alles, was für die Studenten-WG wichtig ist

Wer jetzt auf der Suche nach einem WG-Zimmer ist, will sicherlich alles rund um die Organisation und die mögliche Gestaltung eines Mietvertrags wissen. Wir haben die Antworten auf viele Fragen.

Die richtige Organisation ist der springende Punkt für ein friedliches Zusammenleben.

Die richtige Organisation ist der springende Punkt für ein friedliches Zusammenleben.
(Bild: Estradaanton / clipdealer.de)

Den Mietvertrag für das WG-Zimmer rechtssicher abschließen

Immer wieder stehen Studenten vor der gleichen Frage: Sollen sie einen Hauptmieter bestimmen und dieser bietet die Untervermietung der Wohnung an? Oder sollen sie lieber alle als Mieter im Mietvertrag stehen? Die Antwort darauf kann auf verschiedene Weisen ausfallen. Wichtig ist aber immer: Der Vermieter behält in jedem Fall die Kontrolle darüber, wer wirklich in der Wohnung lebt. Das heißt, von jedem Mieterwechsel muss er in Kenntnis gesetzt werden.

Alle Mieter unterschreiben den Mietvertrag und weitere Varianten

Eine Möglichkeit ist, dass alle Mieter, die die WG-Wohnung beziehen wollen, den Mietvertrag unterzeichnen. Damit sind auch alle gegenüber dem Vermieter haftbar zu machen. Das heißt, wenn einer der Mitbewohner ausziehen möchte, muss er dennoch für die Miete weiter aufkommen. Anders ist die Lage nur, wenn der Mietvertrag geändert wird und alle anderen Mieter Hauptmieter bleiben. Derjenige, der ausziehen will, wird aber aus dem Vertrag gestrichen und ist dann nicht mehr haftbar zu machen. Für eine solche Änderung ist die Zustimmung des Vermieters nötig. Er muss diese aber nicht geben. Alternativ können die Mieter dann geschlossen kündigen und versuchen, einen neuen Mietvertrag zu bekommen. Das wird der Vermieter in der Regel aber nicht mitmachen. Wer also teure WG-Zimmer in der Großstadt einmal bezogen hat, wird diese nicht ohne Weiteres kündigen wollen, denn Alternativen finden sich kaum.

  • Ein Mieter unterschreibt den Mietvertrag allein
    Es ist auch möglich, dass nur ein Hauptmieter den Mietvertrag unterzeichnet. Mit der Zustimmung des Vermieters ist es dann möglich, die übrigen Mitbewohner in der Wohnung wohnen zu lassen. Haftbar ist jetzt nur noch der Hauptmieter, der für die Miete aufkommen muss. Zahlen die Mitbewohner nicht, hat nur der Hauptmieter das Problem. Umgekehrt kann dieser aber auch das Mietverhältnis kündigen, alle anderen Mieter müssen dies hinnehmen. Der Hauptmieter ist quasi für die Untermieter der Vermieter.
  • Alle Mieter unterschreiben als wechselnde Mieter
    Die dritte Möglichkeit besteht darin, einen Mietvertrag von allen Mitbewohnern unterzeichnen zu lassen. Der Vertragszweck ist hier die Vermietung an eine Wohngemeinschaft, bei der die Mieter wechseln. Der Vorteil dabei ist, dass bei einem Mieterwechsel nicht der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden muss. Mieter sind immer diejenigen, die aktuell gerade in der Wohnung leben und die Personen, die gegenüber dem Vermieter angezeigt wurden. Denn: Eine Informationspflicht gegenüber dem Vermieter besteht auch bei dieser Variante.

Kann die Untervermietung erzwungen werden?

In vielen Fällen verweigert der Vermieter seine Zustimmung, der Mieter möchte aber dennoch unbedingt eine Untervermietung durchsetzen. Er kann diese einklagen, muss dafür allerdings ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Dieses wiederum besteht zum Beispiel dann, wenn die Lebenshaltungskosten durch die Untervermietung gesenkt werden sollen. Auch ein Auslandssemester kann hierfür gelten, wenn der Vertrag mit dem Untermieter genau für die Zeit des Auslandsaufenthalts geschlossen werden soll. Das Verhältnis zum Vermieter ist nach einer solchen Klage allerdings in dem meisten Fällen nicht mehr das beste.

 

Wenn eine Kaution hinterlegt worden ist, dürfen nicht noch Bürgen verlangt werden!

Wenn eine Kaution hinterlegt worden ist, dürfen nicht noch Bürgen verlangt werden!
(Bild: lenawurm / clipdealer.de)

Jeder braucht Platz in der WG

Soll eine WG neu gegründet werden, stellt sich sicherlich die Frage nach dem ausreichenden Platz für jeden Bewohner. Jeder braucht sein Zimmer, so viel ist klar. Bad und Küche werden ebenso wie das Wohnzimmer oder der Flur gemeinsam genutzt. Eventuell gibt es noch einen Keller, der ebenfalls als Gemeinschaftsraum infrage kommt. Aber wie groß muss eine Wohnung als WG-Wohnung nun sein?

20 Quadratmeter sind üblich

Die meisten WG-Zimmer sind zwischen 16 und 20 m² groß. Hier lassen sich Bett und Schreibtisch, Kleiderschrank und Bücherregal, eventuell noch ein eigener Fernseher unterbringen. Sehr kleine Zimmer sind zwar auch auf dem Markt, allerdings werden diese gern als Übergangslösung genutzt. Wer mag schon für die Dauer eines Studiums in einem Raum von ca. 10 m² hausen? Wichtig ist, dass von Anfang an klar ist, dass jeder seinen eigenen Bereich hat und dass Gemeinschaftsräume auch gemeinsam genutzt und in Ordnung gehalten werden müssen. Geht das nicht, muss ein Putzplan her, denn nicht selten fühlt sich niemand dafür zuständig, auch mal zum Staubsauger zu greifen oder das Bad zu putzen. Die richtige Organisation ist der springende Punkt für ein friedliches Zusammenleben.

Nicht immer sind Pläne nötig

In einigen WG-Wohnungen leben mehrere junge Menschen auf engstem Raum zusammen und brauchen dennoch keinen Putzplan. Das ist meist dann der Fall, wenn sie keine WG-Gemeinschaft aufbauen konnten, weil die Bewohner zum Beispiel immer zu unterschiedlichen Zeiten in der Wohnung sind. Teilweise werden die Zimmer auch mit ständig wechselnden Bewohnern belegt, dies verhindert ebenfalls ein freundschaftliches Zusammenwohnen. Das wiederum heißt, dass in der Regel keine Putzpläne nötig sind, weil die gemeinschaftlich genutzten Räume eben kaum besucht werden. Eine Ausnahme stellen hierbei sicherlich Bad und Küche dar.

Eine Frage des Geldes

Üblich ist die Hinterlegung von zwei oder drei Monatsmieten, wenn es um die Kaution für eine Wohnung geht. Sie kann als Barkaution oder als Sparbuch, das verpfändet werden darf, hinterlegt werden. Die Kaution wird meist bis zu sechs Monate nach Auszug aus der Wohnung noch einbehalten, von ihr soll der Vermieter eventuelle Schäden am Mietgegenstand decken können. Wichtig: Wenn eine Kaution hinterlegt worden ist, dürfen nicht noch Bürgen verlangt werden! Der Vermieter darf von den Studenten daher nicht verlangen, ihre jeweiligen Eltern als Bürgen zu benennen, hier gilt das „Verbot der Übersicherung“.

Gemeinschaftliche Kosten regeln

Eine Möglichkeit ist, dass jeder Mieter seinen Mietanteil auf ein gemeinsames Konto überweist, von dem wiederum die Miete und die Nebenkosten abgebucht werden. Untermieter können auch an den Hauptmieter überweisen und dieser leitet das Geld dann an den Vermieter weiter. Die genaue Aufteilung der Kosten muss für die jeweiligen Mieter transparent sein. Möglich ist zum Beispiel die Aufteilung nach der Wohnfläche, sodass jeder seinen Anteil gemäß der Wohnfläche seines Zimmers übernimmt. Hinzu kommen die anteiligen Kosten für die gemeinschaftlich genutzten Räume, sodass sich am Ende die Gesamtmiete ergibt. Schwieriger wird es bei der Aufteilung der Nebenkosten: Hier muss geklärt werden, ob alle gleich viel zahlen sollen oder ob derjenige weniger zahlt, der nie ein Bad nimmt (geringerer Wasserverbrauch), selten zu Hause ist (weniger Heizkosten) oder ob andere individuelle Lösungen möglich sind.

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Autor: Veröffentlichung durch Julian Oberhauser
Veröffentlicht in: Wohnen, Finanzierung
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