Muss ein Architekt ein Bautagebuch führen? Mit dieser Frage hat sich aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) befasst und kommt zu einem eindeutigen Urteil. Demnach besteht für Architekten in bestimmten Fällen sogar die Pflicht, ein spezielles Bautagebuch zu führen.
Ein Bautagebuch wird von einem Architekten geführt. Zwingend vorgeschrieben ist es immer dann, wenn sich der Architekt vertraglich zur Überwachung des Bauvorhabens verpflichtet hat. Zu diesem Urteil gelangte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen: VII ZR 65/10. Demnach können Bauherren sogar das Honorar mindern, sofern es der Architekt versäumt, ein Bautagebuch zu führen.
Bautagebuch – Fall landete vor dem BGH
Im zugrunde liegenden Fall, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, hatte ein Bauherr seinen Architekten zur Überwachung mehrerer Bauvorhaben beauftragt. Der beauftragte Architekt versäumte es, ein in solchen Fällen vorgeschriebenes Bautagebuch zu führen. Aus diesem Grunde verlangte der Bauherr Teile des bereits gezahlten Honorars zurück.
Bautagebuch – in manchen Fällen Pflicht
Der Bauherr verklagte den Architekten und der Fall landete schließlich vor dem Bundegerichtshof. Dort gaben die Richter dem Kläger Recht und entschieden zu seinen Gunsten. Die Honorar-Ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) lege eindeutig fest, dass anlässlich bestimmter Leistungen das Führen eines Bautagebuchs erforderlich ist. Kommt der Architekt dieser Forderung nicht nach, so kann die Leistung des Architekten als mangelhaft bewertet werden. Eine genaue und lückenlose Dokumentation sei für den Auftrag gebenden Bauherren wichtig. Besonders dann, wenn es zu Störungen im Bauablauf oder anderweitigen Problemen kommt.
Bautagebuch – keine Ablehnungsandrohung notwendig
Sofern zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass zum Umfang der Leistungen durch den Architekten auch die Überwachung des Bauprojektes zählt, so hat der Architekt die Verpflichtung, ein Bautagebuch zu führen. Unterlässt dies der Architekt, so hat er es versäumt, einen erforderlichen Teilerfolg zu liefern. In diesem Fall sind Bauherren zum Abzug beim Honorar berechtigt. Dabei müssen Bauherren nicht einmal eine Frist mit einer Ablehnungsandrohung einräumen. Schließlich könne ein Bautagebuch nachträglich nicht zuverlässig erstellt werden, heißt es im Urteil.
Weitere Urteile:
Urteil nimmt Bauunternehmen in die Pflicht
Urteil – Rechte der Bauherren gestärkt
Verweise:>
Aufklärungspflicht bei verseuchten Häusern
Grundstück – Bebauungsplan kritisch prüfen
Unter Druck bei der Bauabnahme?
Bauvertrag – Wärmeschutz deklarieren
Aufgepasst bei der Bauabnahme
Das könnte Sie ebenfalls interessieren