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DIN-Norm – Begriffe im Bauprospekt prüfen

Bauherren die sich für eine schlüsselfertige Variante entscheiden, können sich nicht unbedingt auf eine tatsächliche Umsetzung der in einem Bauprospekt verwendeten Begriffe verlassen. Am Ende einklagen lassen sich nur Leistungen, die klar spezifiziert und möglichst mit der jeweiligen DIN-Norm bezeichnet werden.

Bau-Broschüre

Begriffe im Hochglanzprospekt sollten klar definiert sein. (Foto: jldeines istockphoto.com)

Prospekte für schlüsselfertige Bauprojekte glänzen mitunter nicht nur mit hübschen Bildern attraktiver Häuser und Wohnungen sondern auch durch markige Worte. So werden nicht selten Begriffe wie etwa „seniorengerecht“, „barrierefrei“ oder „rollstuhlgerecht“ in den Text gemischt, um das Angebot noch attraktiver zu gestalten. Viel Wert haben die vollmundigen Versprechen aber nur dann, wenn DIN-Normen mit angegeben werden. Ansonsten handelt es sich lediglich um Nomenklatur.

DIN-Norm muss angegeben werden

Begriffe wie etwa „Seniorenwohnung“ oder „rollstuhlgerecht“ sind rechtlich nicht definiert. Daher warnt der Verband Privater Bauherren in Berlin künftige Häuslebauer, sich nicht zu sehr auf solche Versprechungen einzulassen. Am Ende steht dem Käufer des schlüsselfertigen Hauses immer nur das zu, was auch tatsächlich im Vertrag steht.

DIN-Norm verpflichtet zur Einhaltung

Inzwischen hat die Rechtsprechung allerdings auf diesen Umstand regiert. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hinsichtlich benachteiligter Käufer ein Urteil gefällt und dabei die Rechte der Käufer gestärkt, die auf eine solche, missverständliche Werbung hereingefallen sind. Wer seniorengerechte Wohnungen bestellt, soll sie demnach auch erhalten. Möglich macht dies die spezifische Spezifizierung mittels DIN-Norm, die verpflichtend ist und angegeben werden muss.

DIN-Norm – Verwendung rechtlich geregelt

Unter dem Aktenzeichnen Az. 23 U 11/08 urteilte das Gericht, dass Bauträger zur Angabe der 18025 DIN-Norm gesetzlich verpflichtet sind, wenn sie eine Wohneigentumsanlage als „Seniorenresidenz“ und mit Worten wie „behinderten- und rollstuhlgerecht“ bewirbt. Solche Wohneinheiten unterliegen den Qualitätsrichtlinien dieser DIN. Dass damit das Problem aber noch nicht ganz gelöst ist, davon ist der Verband Privater Bauherren überzeugt.

DIN-Norm – Kontrolle ist ein Problem

Das Problem sei die Kontrolle, erklärt VPB-Chef Thomas Penningh: „Viele Käufer wissen nicht, was diese DIN beinhaltet“ erklärt er. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sei eine Überprüfung der Unterlagen und Verträge von einer sachverständigen Seite erforderlich. So könne ein unabhängiger Bauexperte prüfen, ob alles seine Richtigkeit hat und zwar bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Gerade bei seniorengrechten Wohnräumen würden viele Details entscheiden, ob die im bunten Hochglanzprospekt angepriesenen Wohnräume tatsächlich für alle Fälle von Altersbehinderungen gerüstet seien oder nicht.

Verweise:

Barrierefreies Bauen
Treppenlifte haben Konjunktur
Wohnen für Senioren
Treppenlifte – Mit Leichtigkeit treppauf- und treppab

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau
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