MEIN BAU

Main Section

Blogs

Share

Winterdienst ist Pflicht für Hausbesitzer

Wenn Schnee die Gehwege und Ausfahrten blockiert und Eisglätte zur Rutschpartie für Fußgänger wird, muss geräumt und gestreut werden. An dieser Pflicht kommt kein Hausbesitzer vorbei.

Schnee- und Räumpflicht

Winterdienst ist für Hausbesitzer eine unumgängliche Pflicht (Foto: Double_Vision / istockphoto.com)

Der Winter hat endgültig Einzug gehalten. Vielerorts versinken Straßen, Dächer und Gehwege unter Schneehauben und so mancher Weg wird zur reinen Rutschpartie. Spätestens dann ist Winterdienst angesagt. Hausbesitzer stehen ausnahmslos in der Pflicht, zuverlässig Gehwege & Co von Schnee und Eis zu befreien.

Winterdienst – Streusalz hat ausgedient

Noch immer zählt Streusalz zu den beliebten Mitteln, dem Winterdienst nachzukommen und Schnee und Eis schnell und ohne großen Aufwand den Garaus zu machen. Doch Experten warnen und raten zu Split und Asche. Zwar wird Streusalz wie selbstverständlich in den heimischen Baumärkten angeboten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es auch ohne weiteres zum Einsatz kommen kann. In vielen Orten ist das Ausbringen von Streusalz allein Sache der Stadtreinigung, erklären Fachleute.

Winterdienst – Bußgeld inbegriffen

Wer im Winterdienst dennoch zum beliebten Streusalz greift, muss schlimmstenfalls mit einem saftigen Bußgeld rechnen. Hauseigentümer aufgepasst: Sie haften im Zweifel für ihre Mieter, wenn diese Streusalz verwenden. Doch auch wer seine Pflichten zum Winterdienst vernachlässigt, kommt schnell mit dem Gesetzt in Konflikt. Kommt es zu Unfällen, bei denen Personen Schaden davontragen, kann es neben einer Anzeige zu horrenden Schadenersatzforderungen kommen. Gleiches gilt bei Sachschäden wie etwa herabstürzende Dachlawinen, wenn solche Gefahren für Hausbesitzer vorhersehbar sind.

Winterdienst gesetzlich straff geregelt

Der Winterdienst und damit die Die Streu- und Räumpflicht ist penibel geregelt. Demnach müssen in Deutschland Zugänge wie etwa Wege zu Garagen und zu Häusern sowie Zugänge zu Gebäuden und Gehwege in der Zeit von morgens 7.00 bis abends 20.00 Uhr bzw. 21.00 Uhr zuverlässig von Eis und Schnee befreit werden. Darüber hinaus muss an den entsprechenden Orten auch für eine ausreichende Rutschsicherheit gesorgt werden.

Winterdienst auch sonn- und feiertags vorgeschrieben

Auch sonntags können Hausbesitzer nicht endlos untätig bleiben. An diesen Tagen sowie an allen anfallenden Feiertagen besteht zumeist in der Zeit von morgens 9.00 bis abends 20 Uhr bzw. 21 Uhr Räumpflicht. Wer aus zeitlichen Gründen verhindert ist, den Winterdienst auszuführen oder wegen Krankheit nicht räumen kann, ist verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen. Doch auch die Arbeiten der Vertretung müssen überprüft werden. Kommt es zum Schaden, haftet im Zweifel stets der Hauseigentümer.

Verweise:

Grundstück – Verkehrssicherungspflicht im Herbst
Eigentum verpflichtet zum Schutz vor Dachlawinen
Weihnachten – Unfall bei Deko im Freien
Gartenmöbel im Winterschlaf
Sturmversicherung
Grundbesitzer Haftpflicht Versicherung

Share
Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
Tags:

Das könnte Sie ebenfalls interessieren