Hauseigentümer, die vermieten, müssen üppige Weihnachtsdeko nicht unbedingt dulden. Schmücken die Mieter ganze Treppenhäuser oder übertreiben es mit blinkenden Lichterketten, darf Einhalt geboten werden.
Für so manchen Freund weihnachtlicher Dekorationen kann es gar nicht bunt, leuchtend und blinkend genug zugehen. Stolze Besitzer eines Eigenheims können sich weitgehend austoben. Mietern hingegen werden in Hinblick auf einen Deko-Rausch zu Weihnachten durchaus Grenzen gesetzt.
Weihnachtsdeko – Gerichte gebieten Einhalt
Dass an solchen Regeln nicht zu rütteln ist, beweist eine Vielzahl an Urteilen, die deutsche Gerichte bereits gefällt haben. Wie weit Dekorationen zu Weihnachten gehen dürfen, legten sie grundsätzlich fest. Demnach darf ein dezenter Adventskranz durchaus an der äußeren Wohnungstür hängen. Einwände durch andere Mieter habe dabei keinerlei Relevanz, stellte das Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen: 35 T 500/98 fest.
Weihnachtsdeko – Treppenhaus-Rausch bleibt tabu
Wer allerdings vor lauter Vorfreude auf das Fest eine exzessive Treppenhaus-Dekoration zu Weihnachten installiert, muss alles wieder entfernen. Jedenfalls dann, wenn es dem Nachbarn und/oder Hauseigentümer nicht gefällt, befand das Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen: 38 C 1858/08.
Weihnachtsdeko – duftende Weihnacht verboten
Gleiche Einschränkungen muss ein Mieter hinnehmen, der das Treppenhaus zu Weihnachten mittels Duftspray in einen Nadelholz-Wald vernebelt. Sprühflasche und Duft müssen wieder verschwinden. Das Landgericht Düsseldorf präsentierte das weihnachtliche Duftspray-Urteil unter dem Aktenzeichen: 3 Wx 98/03. Fans festlicher Dekorationen müssen dennoch nicht darben. Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind sowohl in den Wohnungen als auch in Fenstern und auf Balkonen erlaubt, sofern nicht stark übertrieben wird.
Weihnachtsdeko – Lichterschmuck im Fenster erlaubt
Voraussetzung ist allerdings, dass weihnachtliche Dekorationen am Balkon und an der Fassade sicher installiert sind. Auch darf die Fassade nicht beschädigt werden und Nachbarn nicht über Gebühr durch Störfaktoren strapaziert werden. Dieses salomonische Urteil fällte das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen: 65 S 390/09. Blinkende Weihnachtsdekorationen sind spätestens ab 22.00 Uhr abends abzuschalten. Anderen falls gibt es dann doch wieder Ärger, der dann möglicherweise erneut vor Gericht landen wird.
Üppige Weihnachsbeleuchtung: Was ist zu viel ist, klären Gerichte:
Verweise:
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