Hausbesitzer, die Wohnungen vermieten, müssen sich gelegentlich auch mit Mietkürzungen auseinandersetzen. In einem Fall, der sich mit Baulärm befasste, erhielt ein Hauseigentümer Recht. Einbußen bei der Miete muss er nicht hinnehmen.
So urteilte das Landgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 1 S 210/10, dass ein Mieter die Miete wegen Baulärm auf einem Grundstück in der Nachbarschaft nicht einfach kürzen darf. Jedenfalls dann nicht, wenn mit späteren baulichen Maßnahmen augenscheinlich zu rechnen war.
Bauarbeiten –
Qualität der Wohnung
Damit folgte das Gericht einer Klage auf Zahlung durch den Vermieter des Objektes. Dieser hatte als Eigentümer der Immobilie die rückständige Miete eingefordert. Dem hatte sich der Mieter jedoch widersetzt. Dieser gab als Begründung an, vom Nachbargrundstück gehe Baulärm aus, der die Qualität der Wohnung deutlich beeinträchtigen würde.
Bauarbeiten –
Gericht widerspricht
Das Landgericht Gießen widersprach dieser Argumentation. Demnach habe ein Mieter mit derlei Baumaßnahmen zu rechnen. Immerhin sei bereits beim Einzug in die Mietwohnung klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei dem Grundstück um verwahrlosten Grund und Boden handelte. Nach dem Abriss des baufälligen Gebäudes sei selbstverständlich anzunehmen, dass die Baulücke wieder geschlossen wird.
Bauarbeiten – Urteil Bundesgerichtshof vorgelegt
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da es hier um eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geht. Damit liegt das Urteil zunächst noch dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zur endgültigen Entscheidung vor und wird dort aktuell unter dem BGH-Aktenzeichen VIII ZR 22/11 geführt.
Verweise:
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