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Haustiere in der Mietwohnung – das gilt für Hund, Katze, Maus

Tierfreunde, die in den eigenen vier Wänden leben, haben es gut: Sie brauchen keine Genehmigung für die Tierhaltung. In der Mietwohnung sieht es anders aus, hier ist mitunter die Einwilligung des Vermieters wichtig.

Kleintiere bedürfen keiner Erlaubnis und dürfen problemlos in der Mietwohnung gehalten werden.

Kleintiere bedürfen keiner Erlaubnis und dürfen problemlos in der Mietwohnung gehalten werden.
(Bild: IrinaRinty / clipdealer.de)

Mietwohnungen und Haustiere

Verschiedene Rechte und Pflichten eines Mieters werden mit dem Mietvertrag geklärt. Doch immer wieder bleiben Fragen offen, darunter die, wie im Falle einer gewünschten Tierhaltung zu verfahren ist. Müssen Hund, Katze, Vogel, Maus und Schwein angemeldet werden? Grundsätzlich gilt dabei, dass die Kleintierhaltung in einer Mietwohnung nicht grundlos verboten werden darf. Auch die Haltung von Hunden und Katzen ist erst einmal erlaubt, es sei denn, es sprechen wichtige Gründe für ein Verbot. Tiere, die Lärm machen oder sehr geruchsintensiv sind, können durchaus verboten werden. Das gilt zum Beispiel für Hühner oder Mini-Schweine.

Kleintiere in der Mietwohnung

Kleintiere bedürfen keiner Erlaubnis durch den Vermieter und dürfen problemlos in der Mietwohnung gehalten werden. Das gilt beispielsweise für Fische, Wellensittiche oder Hamster. Diese Tiere verursachen keinen Lärm oder Schmutz, sind von den Nachbarn meist nicht wahrzunehmen. Wer sie hält, nutzt seine Wohnung vertragsgemäß. Dennoch gibt es Ausnahmen. Bei Ratten kann es sein, dass der Vermieter ein Verbot ausspricht, wenn sich die Nachbarn beschweren. Auch Frettchen dürfen nicht grundsätzlich gehalten werden. Sie sind zwar klein, können aber für Lärm und Dreck sorgen. Papageien sind ebenfalls ein Fall für sich, denn sie können sehr laut werden. Beschweren sich die Nachbarn über den Vogellärm, kann der Vermieter ein Verbot aussprechen.

Katzen und Hunde in der Mietwohnung

Auch wenn sie klein sind, sind Hunde und Katzen nicht automatisch den Kleintieren zuzuordnen, die keiner Genehmigung für die Tierhaltung bedürfen. Ein generelles Verbot dürfen Vermieter aber auch nicht aussprechen und beispielsweise im Mietvertrag die Katzen- oder Hundehaltung aussprechen. Allerdings gilt hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Mieter darf sich nicht isoliert von anderen Mietern sehen. Er muss auf sie und ihre Belange Rücksicht nehmen und berücksichtigen, dass sich manche durch Katze und Hund gestört fühlen könnten. Gehört der Hund einer gefährlichen Rasse an und wird in dem jeweiligen Bundesland als sogenannter Listenhund geführt, darf der Vermieter das generelle Haltungsverbot aussprechen. Wer mit dem Gedanken spielt, sich einen Hund oder eine Katze zuzulegen, sollte vorab das Gespräch mit dem Vermieter suchen, um vor unliebsamen Überraschungen geschützt zu sein.

Exotische Tiere in der Mietwohnung

Wie sieht es nun aber mit exotischen Tieren aus, mit Schlangen, Leguanen oder Vogelspinnen? Diese dürfen in der Mietwohnung nicht gehalten werden, es sei denn, der Vermieter gibt seine ausdrückliche Erlaubnis dafür. Eine Ausnahme bilden ungefährliche Tiere wie die Kornnatter. Sie erfordert keine Halteerlaubnis, der Vermieter kann ihre Haltung nur aus wichtigen Gründen untersagen. Ob diese vorliegen oder nicht, muss dann im Einzelfall geprüft werden. Ob der Leguan oder die Bartagame zu den gefährlichen Tieren zählt, sei einmal dahingestellt. Doch Reptilien gelten allgemein als exotische Tiere und können als solche ausgeschlossen werden. Wer als Mieter partout ein solches Tier halten möchte, landet mit seinem Wunsch nicht selten vor Gericht.

 

Bei Haustieren wie Hund und Katze gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Bei Haustieren wie Hund und Katze gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
(Bild: IgorVetushko / clipdealer.de)

Mietvertragliche Regelungen für Tierhalter

Wird eine Mietwohnung auch unter dem Aspekt ihrer Eignung für die Tierhaltung ausgesucht, sollte der Mietvertrag in Ruhe vorab geprüft werden. Nicht alle Klauseln, die nett klingen, sind es auch. Die Grundsätze für die Tierhaltung in der Mietwohnung sind aber immer ähnlich, wie die oben beschriebenen Regelungen zeigen. Das heißt, der Vermieter kann die Haltung eines Meerschweinchens nicht einfach ausschließen, nur weil er selbst diese Tiere vielleicht nicht mag.

Übliche Regelungen in Mietverträgen

Eine häufig verwendete Klausel lautet „Haustiere erlaubt“. Diese Klausel ist für alle Tierliebhaber von Vorteil, denn gemeint sind damit die normalen Haustiere wie Hunde, Katzen und Kleintiere. Sogar Hausschweine können gehalten werden. Nicht erlaubt sind exotische und gefährliche Tiere sowie Listenhunde.
Eine andere Formulierung aus dem Mietvertrag will genau das Gegenteil erreichen: Mit „Haustiere verboten“ will sich der Vermieter auf die sichere Seite bringen und Haustiere gar nicht erst in die Wohnungen lassen. Diese Klausel ist aber nicht erlaubt, weil sie ein pauschales Haltungsverbot darstellt. Dieses würde Mieter unangemessen benachteiligen. Die Klausel braucht nicht beachtet zu werden und kann nötigenfalls durch ein Gericht für den Mieter positiv entschieden werden.
Wenn „Hund und Katze mit Zustimmung“ gehalten werden dürfen, sollte der Mieter auch den Vermieter ansprechen. Dieser kann dann individuell entscheiden, bei einer Ablehnung muss er aber nachvollziehbare Gründe nennen können. Kleintiere sind von der Zustimmung ausgenommen.
Und wenn gar nichts im Mietvertrag steht? Dann muss der Mieter sich an die üblichen Regelungen halten: Um Zustimmung bitten, wenn es sich um etwas anderes als Kleintiere handelt und Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.

Wichtige Tipps für Mieter

Der Vermieter kann seine Zustimmung zur Tierhaltung auch wieder zurücknehmen, muss dafür aber triftige Gründe vorweisen können. Sind diese nachvollziehbar, weil das Tier zum Beispiel eine Belästigung oder Gefahr für andere Mieter darstellt, muss es entfernt werden. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, kann er die Kündigung für seine Wohnung erhalten. Meist wird für die Entfernung des Tieres eine Frist von zwei Wochen angesetzt, fristlos darf dies nicht gefordert werden. Eine fristlose Entfernung wäre nur nötig, wenn das Tier tatsächlich gefährlich ist. Gut zu wissen: Auch dort, wo keine Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt ist, darf tierischer Besuch empfangen werden. Dieser darf nur nicht zu lange in der Wohnung bleiben – ein mehrwöchiger Besuch gilt nicht mehr als solcher.

Tierhalter sollten sich rechtlich absichern

Vor der Anschaffung eines Haustieres sollten Tierfreunde immer den Mietvertrag checken und nach den oben genannten Klauseln suchen. Entsprechend dieser Klauseln kann dann gehandelt werden. Wichtig ist zudem, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten wird. Hunde sollten nicht die ganze Nacht über bellen und auf dem gemeinsam genutzten Grundstück sowie im Treppenhaus an der Leine gehen. Wichtig ist auch, die Mietwohnung vor Schäden zu schützen. Die Privathaftpflichtversicherung, die meist in der Hausratversicherung integriert ist, deckt die meisten Schäden durch Haustiere ab. Das gilt zum Beispiel, wenn der Hund die Katze des Nachbarn beißt oder wenn die Katze an der Tapete der Mietwohnung Schäden verursacht. Meist ist auch das Hüten fremder Hunde versichert, was beispielsweise wichtig sein kann, wenn jemand zwar kein eigenes Haustier hat, dafür aber den Hund eines Bekannten für eine gewisse Zeit übernimmt.

Für Hunde ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung wichtig, was vor allem in der Mietwohnung gilt. Hier ist die Gefahr, dass durch das Tier andere Menschen oder Gegenstände zu Schaden kommen, deutlich größer als bei der Hundehaltung auf dem eigenen Grundstück. In einigen Bundesländern muss diese Versicherung sogar verpflichtend abgeschlossen werden. Sie schützt bei Personen- und Sachschäden vor hohen Forderungen. Wichtig: Hundehalter sollten dabei unbedingt auf eine ausreichende Deckungshöhe achten.

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Wohnen
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