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EnEV – Erinnerung an Stichtag für Dämmung

Termine können schnell einmal in Vergessenheit geraten. Besonders dann, wenn es um die Dämmung in unbeheizten Bereichen des Hauses geht. Experten erinnern an den wichtigen Stichtag zum Jahresende. Ansonsten wird es teuer.

Dämmen gemäß EnEV

Auch unbeheizte Bereiche müssen bis zum Jahrenende in der BRD gedämmt werden. (Foto: shotbydave / istockphoto.com)

Die im Jahr 2009 verabschiedete Energiesparverordung (EnEV) regelt nicht nur ausführungspflichtige energetische Maßnahmen im Bereich Heizung & Co, sondern auch wärmedämmende Maßnahmen. Dass diese auch in unbeheizten Bereichen durchgeführt werden muss, ist nicht jedermann klar. Doch auch hier laufen zum 31.12.2011 Fristen ab. Danach kann es zu Bußgeldern kommen.

Dämmung – Ausnahmen sind nicht die Regel

Wer bis zum 31.12.2011 in der BRD „zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen im unbeheizten Bereich“ nicht gedämmt hat, kann das Nachsehen haben. Jedenfalls dann, wenn er zum Kreis jener zählt, die Betroffen sind. Haben Eigentümer die eigene Immobilie bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, dann sind sie ausnahmsweise von dieser Verpflichtung der Dämmung befreit. Für alle anderen ist diese Dämmvorschrift gesetzlich bindend.

Dämmung – Freiwilligkeit fördern

Der Verband Private Bauherren, der auf die Fristen im Bereich der Dämmung in diesen Tagen nochmals explizit verweist, rät Bauherren jedoch auch jenen Hausbesitzern zu einer Dämmung in diesem Bereich, die von der Verordnung verschont bleiben. Die Dämmung lohnt in jedem Fall, spart mittel- und langfristig Energiekosten ein und schont damit auch die Umwelt.

Verweise:

Drastische Bußgelder bei Verstoß gegen EnEV
Energiekonzepte – Dämmwahn allein reicht nicht
Wasserleitungen benötigen Schutz
Bei Altbauten wird Nachrüstung zur Pflicht

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Hausbau
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