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Pflegegrad entscheidet über mögliche Wohnraumanpassungen

Jeder Pflegegrad führt zur Berechtigung bestimmter Geld- und Sachleistungen durch die Pflegeversicherung. Früher als dreigliederiges System aus Pflegestufen bekannt, wird die Pflegebedürftigkeit heute anhand von fünf Pflegegraden beurteilt. Und genau diese Grade bestimmten über mögliche Wohnraumanpassungen sowie die technischen Hilfsmittel, die der Person zur Verfügung gestellt werden. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Maßnahmen.

eine barrierefreie Dusche und WC

Zu den wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zählt auch der Umbau zur barrierefreien Dusche und zum seniorengerechten WC (Bild: ake1150sb / clipdealer.de)

Doch nicht alle möglicherweise sinnvollen Umbaumaßnahmen sind gemäß Sozialgesetz auch förderfähig. Trotzdem kommen seit der Pflegereform 2017 mehr Menschen in den Genuss von Unterstützung: Denn wer seinerzeit noch in keine Pflegestufe eingeordnet wurde, hat aktuell Chancen, Unterstützung im Sinne des neuen Pflegegrades 1 zu bekommen.

Seit Januar 2017 gibt es keine Pflegestufen mehr, sondern Pflegegrade. Das neue System differenziert die Pflegebedürftigkeit von Personen noch genauer, besteht es doch aus fünf, anstatt wie bisher aus drei Kategorien. Bei einer Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad 1 beispielsweise erhalten Menschen Unterstützung, die im System der Pflegestufen noch nicht berücksichtigt wurden.

Was genau bedeutet wohnumfeldverbessernde Maßnahme bzw. Wohnraumanpassung?

Dahinter verbirgt sich das Prinzip, den Wohnraum von pflegebedürftigen Menschen so zu modifizieren, dass diese dort eigenständig wohnen bleiben und häufig auf einen Umzug in eine Seniorenpflegeeinrichtung verzichten können. Typische wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind:

  • Einbau eines Treppenliftes
  • Verbreiterung der Türen (z. B., um diese mit einem Rollstuhl passieren zu können)
  • Barrierefreiheit für Dusche und WC
  • Installation eines Badewannenlifters
  • Ausstattung von Badewanne und Dusche mit Haltegriffen und Hockern
  • Verbesserte Erreichbarkeit der Lichtschalter
  • Bewegungsmelder für den nächtlichen Gang auf die Toilette
  • Anbringen von Geländern im Treppenhaus
  • Beseitigung von Stolperfallen
  • Erhöhung der Rutschsicherheit
  • Höhenanpassungen von Einrichtungsgegenständen (z. B. Herd, Schränke, u. s. w.)
  • etc.

Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Hierauf sollte man sich gut vorbereiten.

Die folgenden Umbaumaßnahmen: Sinnvoll, aber nicht förderfähig

Um das wohnliche Umfeld weiter aufzuwerten, sind noch viele weitere Maßnahmen denkbar. Leider gelten beispielsweise die folgenden Umbauten nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und sind somit auch nicht zuschussfähig:

  • allgemeine Modernisierung des Wohnraums
  • Brandschutzmaßnahmen
  • Modernisierung/Austausch der Heizung
  • Erwerb von Kühlschrank oder Telefon
  • Wärmedämmung
  • Schallschutz
  • Bau einer Terrasse
  • Rollstuhlgarage
  • allgemeine Reparaturen (z. B. an der Treppe)
  • ästhetische Arbeiten (z. B. Tapezieren oder Streichen)

Im Zweifelsfall sollten geplante Maßnahmen zuvor mit dem Kostenträger abgestimmt werden, um hier eine böse Überraschung zu vermeiden.

Technische Hilfsmittel mit steigendem Pflegegrad

Technische Pflegehilfsmittel gehören neben der Wohnraumanpassung zu den wichtigsten Leistungen der Pflegekassen. Sie verfolgen das Ziel, Beschwerden zu lindern, die Selbstständigkeit zu erhalten bzw. zu erhöhen und die häusliche Pflege zu erleichtern. Besonders bekannte Beispiele für technische Hilfsmittel sind Rollatoren, Pflegebetten oder Rollstühle. Doch auch Hausnotrufsysteme, Prothesen und Orthesen gehören in diese Gruppe.

Solche Hilfsmittel sind in aller Regel äußerst kostspielig, müssen aber bei Feststellung einer Pflegebedürftigkeit nicht selbst finanziert werden (abgesehen von einem geringen Eigenanteil, von dem Befreiungen möglich sind). Vielmehr gehören Sie je nach Indikation zum Leistungskatalog der Kranken- oder Pflegekassen. Je nach Kosten des technischen Hilfsmittels kann dieses direkt oder über eine ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse beantragt werden. Besonders teure Gerätschaften, z. B. ein Pflegebett, müssen beispielsweise zumeist von einem Arzt verschrieben werden.

Quellen:

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Hausbau
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