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Schneeräumpflicht: Für Mieter und Vermieter

Wann gilt die Schneeräumpflicht für Mieter oder Vermieter? Reicht die Hausordnung zur Abwälzung der Pflicht auf die Mieter aus? Auch wenn der deutsche Winter nicht immer mit schönem Weiß glänzt, gibt es in dem Punkt Streitfragen.

Wichtig ist die Festschreibung der Schneeräumpflicht im Mietvertrag.

Wichtig ist die Festschreibung der Schneeräumpflicht im Mietvertrag. (Bild: pasja1000 / pixabay.com)

Schneeräumpflicht und Winterdienst an die Mieter delegieren

In erster Linie ist der Eigentümer einer Immobilie für die Schneeräumpflicht und den Winterdienst vor dem Haus verantwortlich. Doch der Vermieter hat das Recht, diese Verpflichtung auf den Mieter abzuwälzen, wie auch durch das Landgericht Karlsruhe mit dem Urteil vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt worden ist. Wichtig ist dafür allerdings die Festschreibung der Schneeräumpflicht im Mietvertrag. Eine bloße Regelung per Hausordnung oder Aushang im Treppenflur ist nicht ausreichend. Die Regelung in der Hausordnung ist nur bindend, wenn diese an den Mietvertrag geknüpft ist und nicht separat gilt.

Regelungen im Mietvertrag beachten

Im Mietvertrag wird festgelegt, ob und wie die Schneeräumpflicht sowie die Streupflicht auf die Mieter umgelegt werden. Möglich ist, dass ein einzelner Mieter dazu verpflichtet wird, aber auch die Mietergemeinschaft kann festgelegt werden. Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, dass die Mieter des Erdgeschosses zur Schneeräumpflicht anzuhalten sind.
Wichtig zu wissen: Der Vermieter bleibt dennoch immer in der Verantwortung. Er hat über Stichproben zu kontrollieren, ob die Schneeräumpflichten im Winter wirklich wahrgenommen werden oder ob der Winterdienst eher sporadisch bzw. gar nicht ausgeführt wird. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Vermieter einen gewerblichen Winterdienst beauftragt hat, mit dem er zwar theoretisch von der Haftung befreit würde, doch dies nur dann, wenn er stichprobenartige Kontrollen durchführt. Passiert ein Unfall und der Eigentümer kann keinen Nachweis darüber erbringen, dass er seiner Räumpflicht nachgekommen ist, kann er haftbar gemacht werden.

Das muss der Vermieter tun

Damit der Mieter die ihm auferlegte Schneeräumpflicht im Winter auch wirklich erfüllen kann, muss der Vermieter nicht nur den Schneeschieber und den Besen zur Verfügung stellen, sondern auch das geeignete Streugranulat. Das gilt allerdings nur für die Gegenstände selbst, denn die Anschaffung bzw. die Kosten für diese Dinge dürfen wiederum auf den Mieter umgelegt werden.
Wenn die Mieter den Winterdienst selbst übernehmen und dies jahrelang eigenverantwortlich geregelt haben, darf der Vermieter die nötigen Arbeiten im Winter nicht an einen externen Dienstleister übertragen. Dies gilt zumindest solange, wie die Mieter ihrer Räum- und Streupflicht ohne Beanstandungen nachgekommen sind. Das Amtsgericht Dortmund hat dazu in seinem Urteil vom 19. September 2011 (Az. 414 C 5891/11) entschieden, dass dies auch gilt, selbst wenn der Mietvertrag den Vermieter berechtigen würde, den Winterdienst in anderer Art und Weise zu regeln. Für eine derartige Entscheidung müssen die Belange der Mieter in ihrer Gesamtheit abgewägt werden.

 

Der Vermieter muss dem Mieter die benötigten Werkzeuge zum Schneeräumen zur Verfügung stellen.

Der Vermieter muss dem Mieter die benötigten Werkzeuge zum Schneeräumen zur Verfügung stellen.
(Bild: pejo / clipdealer.de)

Praktische Umsetzung der Schneeräumpflicht

Nicht nur, dass geregelt ist, dass der Mieter seiner Schneeräumpflicht nachkommen muss. Nein, auch das Wie und das Wann ist geregelt worden! An dieser Stelle daher eine kurze Übersicht zu den Tätigkeiten, zu denen der Mieter verpflichtet ist, sowie zu deren Ausführung:

  1. Wie räumen?
    Zuerst muss geräumt werden, danach wird gestreut. Schneeschieber und Besen kommen daher zuerst zum Einsatz, danach kann gefrorener Schnee oder Eis mit Sand, Splitt oder Granulat bestreut werden.
  2. Womit wird gestreut?
    Streusalz ist meist verboten, weil die Umwelt damit zu stark belastet wird. Doch auch mit Asche, Sand oder Splitt lässt es sich gut gegen Eis und Schnee vorgehen bzw. gegen die Rutschgefahr, die davon ausgeht. Baumärkte und Wertstoffhöfe haben entsprechende Mittel parat. In vielen Gemeinden sind überdies Streugutkisten zu finden, die die Einwohner nutzen dürfen.
  3. Wohin wird der Schnee geschippt?
    Schnee darf nicht auf das Nachbargrundstück, auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschippt werden. Idealerweise wird das herrliche Weiß in den Garten geschaufelt oder es wird ein Depot auf dem Parkplatz angelegt. Die gesetzlichen Regelungen zur Räumpflicht sehen aber vor, dass keine öffentliche Parkfläche damit versperrt werden darf. Gibt es keinen Ablageplatz, so darf der Schnee an den der Fahrbahn abgewandten Rand geschippt werden, hier darf er aber weder Radwege versperren noch anderweitig zum Hindernis werden.

Wer übernimmt den Winterdienst bei Verhinderung des Räumpflichtigen?

Auch wenn die Mieter oder der Wohnungseigentümer zum Schneeschieben verpflichtet sind, können sich doch Gründe ergeben, warum dies eventuell nicht möglich ist. Dann wiederum gibt es die Verpflichtung dazu, eine Vertretung zu organisieren. Das heißt, dass jemand, der im Winter in den Urlaub reisen möchte, dazu verpflichtet ist, jemand anderen zum Schippen abzustellen. Eventuell können sich die Mieter eines Hauses die Schipp-Schichten teilen oder es werden Nachbarn um Hilfe gebeten. Dass diese Hilfe auf Gegenseitigkeit beruhen sollte, versteht sich von selbst.
Der eigentliche Zuständige muss eine in zumutbarem Rahmen mögliche Überwachung der Tätigkeiten organisieren. Wer in den Urlaub fährt, ist davon aber ausgenommen. Vergisst der Vertreter seine Schneeräumpflicht, muss er selbst bei eventuellen Unfällen haften! Meldet der Vertreter aber, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen kann, ist der ursprünglich Verpflichtete dazu angehalten, eine neue Vertretung zu besorgen. Ansonsten ist er wieder in der Haftung.

Wann und wie häufig muss geräumt werden?

Niemand muss rund um die Uhr bereitstehen, um seiner Schneeräumpflicht nachzukommen. Schneit es Tag und Nacht, muss natürlich nur am Tage geräumt werden und das auch nicht lückenlos. Es gibt dafür feste Räumungszeiten, die sich nach der Straßenreinigungssatzung richten, die in dem jeweiligen Ort gilt. Meist muss der Gehweg ab morgens um 07:00 Uhr geräumt sein, die Räumpflicht besteht bis 21:00 Uhr, in einigen Regionen bis 22:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gelten die Pflichtzeiten oft eine oder zwei Stunden später.
Hält der Schneefall an, darf jedoch nur einmal morgens und einmal abends geschoben oder gefegt werden. Vielmehr sind die Wege immer wieder zu räumen und zu streuen, jedoch eben nicht permanent. Ist der Schneefall so stark, dass ein ununterbrochenes Schieben nötig wäre oder fällt lange Zeit gefrierender Regen, sodass das Streuen sinnlos wäre, darf von der Verpflichtung zum Winter- und Streudienst abgesehen werden.

Was tun bei Dachlawinen?

Es fällt jede Menge Schnee, der wiederum taut. Schon bald rutschen die Schneemassen von den Dächern und stürzen lawinenartig nach unten. Wird dabei ein Passant getroffen, drohen erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Doch nicht in jedem Fall ist die Sachlage so einfach, denn Hausbesitzer sind zwar verpflichtet, für die nötige Verkehrssicherheit vor ihren Gebäuden zu sorgen. Doch gleichzeitig haften sie nur, wenn die Dächer nicht mit Schneefanggittern gesichert sind. Und auch das gilt nur für Regionen, in denen regelmäßig viel Schnee fällt. In anderen Regionen, wo im Winter nur selten Schnee fällt oder das prächtige Weiß gar nicht einberechnet werden muss, sind Schneefanggitter in der Regel nicht nötig. Dennoch sollten Hauseigentümer dafür sorgen, dass nicht nur das Schneeschippen als Pflicht erledigt wird, sondern dass auch vor möglichen Dachlawinen gewarnt wird. Im schlimmsten Fall muss eine Absperrung des betroffenen Bereichs in Erwägung gezogen werden.

Tipp: Um mögliche Haftungen wegen der Nicht-Erfüllung der Räum- und Streupflicht vorab zu versichern, kommen verschiedene Versicherungen in Betracht. Für den Mieter ist es die Privathaftpflicht, die bei einem Unfall zum Tragen kommt. Der Eigenheimbewohner muss ebenso seine Privathaftpflicht in Anspruch nehmen, der Eigentümer eines Mietshauses oder einer Mietwohnung hingegen muss die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht vorweisen können.

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Autor: Veröffentlichung durch Stefan Oberhauser
Veröffentlicht in: Wohnen, Garten
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