Überhängende Äste vom Nachbargrundstück sind für manche Haubesitzer ein ziemliches Ärgernis. Wer sie einfach abschneidet, hat das Nachsehen und landet schlimmstenfalls sogar vor Gericht.
Besonders ordentlich sehen überhängende Äste vom Nachbargrundstück nicht aus. Wen das stört, der sollte das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Ein Selbsthilferecht mit der Konsequenz, die Äste einfach abzuschneiden, haben Hausbesitzer nicht. So entschied es kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil unter dem Aktenzeichen: 4 U 240/09.
Grundstück –
Nachbarn auffordern
Wer sich durch überhängende Äste gestört fühlt, muss zunächst den Nachbarn auffordern, die Äste zurück zu schneiden. Erst wenn sich der Nachbar nach eindringlicher Aufforderung weigert, die Äste selbst beschneiden, darf der Hauseigentümer selbst Hand anlegen.
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Selbsthilferecht eingeschränkt
Gleichzeitig sprach das Oberlandesgericht dem Hauseigentümer auch für die Zukunft das Recht ab, künftig überhängende Äste und Zweige von Bäumen oder Sträuchern des Nachbargrundstücks zurecht zu stutzen. Denn auch in der Zukunft muss in jedem einzelnen Fall zunächst de Nachbar selbst angesprochen werden. Erst wenn dieser auch dann nicht bereit ist, die Äste zu bearbeiten, darf der Hauseigentümer die Angelegenheit erledigen.
Grundstücke – Wurzeln dürfen entfernt werden
Dringen vom Nachbargrundstück allerdings ganze Wurzelgeflechte ein, dann darf der Hauseigentümer handeln. In solchen Fällen greift das sogenannte uneingeschränkte Selbsthilferecht, das Hauseigentümer dazu legitimiert, direkt Hand an zu legen.
Verweise:
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